Einzelne Glätteflächen bedingen keine Streupflicht
BGH, Urteil vom 12.6.2012 — Aktenzeichen: VI ZR 138/11
Leitsatz
Sind im Bereich eines Grundstücks nur vereinzelte Glättestellen ohne erkennbare Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr vorhanden, ist nicht von einer allgemeinen Glättebildung auszugehen, die eine Streupflicht begründen könnte.
Sachverhalt
Der BGH hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem die Klägerin aufgrund eines Sturzes Schmerzensgeld und Ersatz materieller Schäden verlangte. Der Sturz geschah auf einem etwa zwei Meter breiten Weg, der zu dem Hauseingang der Beklagten führte. Dabei war die Klägerin auf einer nach eigenen Angaben 20 x 30 cm großen Eisfläche ausgerutscht, während andere Eisflächen nicht erkennbar waren. Der Weg war insgesamt — und dies unstreitig — nicht gestreut.
Entscheidung
Der BGH verneinte Ansprüche der Klägerin und wies darauf hin, dass die Streupflicht eine allgemeine Glättebildung voraussetzt. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn es sich lediglich um eine kleine Eisfläche handelt und ansonsten in der näheren Umgebung keine vereisten Flächen aufzufinden sind.
Daneben käme eine Streupflicht nur in Betracht, wenn ausnahmsweise die Wetterlage Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr gebe, die zu vorbeugenden Maßnahmen veranlasse. Dies war indes bei der zu treffenden Entscheidung nicht der Fall, so dass die Klage nicht erfolgreich sein konnte.