Berechnung Rechtsanwaltsgebühren beim Verkehrsunfall mit Kaskobeteiligung

BGH, Urteil vom 11.7.2017 — Aktenzeichen: VI ZR 90/17

Regelmäßig stellt sich die Frage, aus welchem Streitwert die Rechtsanwaltsgebühren durch den einstandspflichtigen KH-Versicherer zu übernehmen sind, wenn der Schaden zwischenzeitlich durch den Kasko-Versicherer (teilweise) reguliert worden sind. Der BGH hatte nunmehr Gelegenheit sich mit der Frage zu befassen und einen weit verbreiteten Irrtum auszuräumen.

Leitsatz
1. Allein der Umstand, dass bei einer späteren Regulierung durch den Kaskoversicherer auch ein Quotenvorrecht des Geschädigten zu berücksichtigen sein kann, reicht nicht aus, um aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten die Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung schon bei der ersten Kontaktaufnahme mit seinem Kaskoversicherer zu begründen (Fortführung von Senat, NJW 2005, 1112; NJW 2006, 1065; NJW 2012, 2194).

2. Wird in einem solchen Fall eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt im späteren Verlauf erforderlich, führt die zu frühe Einschaltung des Rechtsanwaltes – für sich genommen- nicht notwendig zu einem vollständigen Ausschluss des gemäß § 287 ZPO frei zu schätzenden Schadens wegen der Rechtsverfolgungskosten.

3. Im Fall einer quotenmäßigen Haftung des Schädigers sind diesem Rechtsverfolgungskosten, die dadurch entstehen, dass der Geschädigt seinen Kaskoversicherer nur im Hinblick auf den ihm selbst verbleibenden Schadenteil in Anspruch nimmt, nicht zuzurechnen.

Sachverhalt
Nach einem Verkehrsunfall, bei welchem beide Fahrzeuge frontal zusammengestoßen sind, verlangt der Kläger von den Beklagten zu 1) – 3) (Fahrer, Halter, KH-Versicherer) materiellen und immateriellen Schadenersatz. Hierzu beauftragte der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten (PV) nach Geltendmachung gegenüber dem KH-Versicherer auch mit der Beanspruchung der Versicherungsleistung gegenüber dem Kaskoversicherer. Hierzu übermittelte der PV mit Schreiben vom 30.01.2014 das an den KH-Versicherer gerichtete Anspruchschreiben an den Kaskoversicherer ohne das vorher der Kläger selbst den Schaden angemeldet hatte. Nach Eingang des Abrechnungsschreibens des KH-Versicherers vom 15.05.2014, leitete der PV dieses an den Kaskoversicherer weiter und bat um Regulierung unter Berücksichtigung des Quotenvorrechts. Der Kaskoversicherer rechnete am 12.06.2014 ab und zahlte auf den Fahrzeugschaden in Höhe von 8510,00 € abzüglich der Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 € und der bereits erfolgten Regulierung durch den KH-Versicherer in Höhe von 4255,00 € einen Betrag in Höhe von 3955,00 €.

Mit Schreiben vom 20.06.2014 wies der PV den Kaskoversicherer daraufhin, dass weitere kongruente Schadenpositionen (Abschleppkosten und Sachverständigenkosten) zu erstatten seien, weshalb dieser „den Vollkaskoschaden anteilig mit 4871,46 €“ regulierte und einen weiteren Betrag in Höhe von 300,00 € auszahlte. Hierbei entspricht der Betrag in Höhe von 4871,46 € der Hälfte der Reparaturkosten in Höhe von 8510,00 €, Abschleppkosten in Höhe von 606,84 € und den Sachverständigenkosten in Höhe von 626,08 €. Bei der Abrechnung seiner Gebühren gegenüber dem Kläger berücksichtigte der PV einen Gegenstandswert in Höhe von 4871,46 € und begehrte unter Berücksichtigung einer 1,3 Geschäftsgebühr einen Betrag in Höhe von 492,54 €. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Erstattung dieses Betrages sowie weiteren materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch.

Das LG Gera hat bei Berücksichtigung einer 50%-igen Haftung unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils einen weiteren Schadenersatz zugesprochen, eine Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren jedoch abgelehnt und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision zugelassen. Mit der Revision verfolgt der Kläger unter Berücksichtigung der Haftungsquote von 50 % die Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren weiter.

Entscheidung
Die Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten wird regelmäßig zu einem Streitpunkt mit dem KH-Versicherer, wenn der Geschädigte seinen Schaden, aus welchen Gründen auch immer, ebenfalls beim Kaskoversicherer einfordert und dies, so nebenbei, durch den beauftragten Rechtsanwalt erfolgt, da der KH-Versicherer lediglich die Gebühren aus dem von ihm regulierten Wert übernimmt und die Regulierung gegenüber und durch den Kaskoversicherer unberücksichtigt lässt.

Einleitend führt der BGH aus, dass zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten auch die durch das Schadenereignis erforderlich gewordenen und adäquat kausal verursachten Rechtsverfolgungskosten zählen. Wenn aus Sicht des Geschädigten und unter Berücksichtigung seiner besonderen Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte sowohl gegenüber dem KH- als auch dem Kaskoversicherer eine Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe erforderlich und zweckmäßig ist, sind diese Kosten zu erstatten.

Vollkommend zutreffend bestätigt der BGH jedoch erneut, dass ohne Anhaltspunkte für eine Regulierungsverweigerung durch den Kaskoversicherer, ein erstes Anspruchschreiben an diesen einem durchschnittlichen VN möglich und zumutbar ist. Auch eine etwaig erforderliche spätere Berücksichtigung des Quotenvorrechts rechtfertigt nicht die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe. Anders könnte es zu beurteilen sein, wenn bei der ersten Inanspruchnahme des Kaskoversicherers die Leistungen des KH-Versicherer unter Berücksichtigung des Quotenvorrechtes zu verrechnen gewesen wäre. Hierzu trägt die Revision jedoch nichts vor.

Entgegen einer weit verbreiteten Meinung entsteht jedoch eine Geschäftsgebühr nicht mit der ersten Tätigkeit in voller Höhe mit der Folge, dass bei einer zu frühen Beauftragung eines Rechtsbeistandes eine Gebührenerstattung ausscheide. Vielmehr handelt es sich bei der Geschäftsgebühr um eine Rahmengebühr, welche bei jeder neuen Tätigkeit erneut anfällt, jedoch gemäß § 15 Abs. 1 und Abs. 2 nur einmal höchstens bis zu einem Gebührenrahmen von 2,5 abgerechnet werden kann.

Sollte tatsächlich die Einschaltung eines Rechtsanwaltes erforderlich gewesen sein, ist zu prüfen, in welchem Umfang dies dem Schädiger zurechenbar ist. Hierbei bemisst sich der Gegenstandswert nach Ansicht des BGH weiterhin nach der Höhe des festgestellten Schadens. Entfallen die Anwaltskosten ausschließlich auf den vom Geschädigten selbst zu tragenden Teil, wie vorliegend gegeben, ist ein Erstattungsanspruch bezüglich der Rechtsanwaltsgebühren nicht gegeben.

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