Angaben zum Bautenstand

OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.5.2008 — Aktenzeichen: 8 U 119/07

Auf den Architekten kommen im Zuge des Bauvorhabens vielfältige Aufgaben zu. Oftmals geben Architekten gegenüber den Finanzierungsinstituten Erklärungen über den Stand der Bauwerkserrichtung ab. Teilweise werden solche Erklärungen auch dem Bauherrn zur Weitergabe an das Finanzierungsinstitut überlassen. Die Angaben in diesen Baufortschrittsanzeigen müssen stimmen. Tun sie dies nicht, haftet der Architekt dem Finanzierungsinstitut aus einem stillschweigend zustande gekommenen Auskunftsvertrag. Ein Schaden ist dem Finanzierungsinstitut dann entstanden, wenn das Finanzierungsinstitut durch die Baufortschrittsanzeige zur Auszahlung von Darlehen veranlasst wird, die bei richtiger Darstellung des Baufortschritts zurückgehalten worden wären.

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