Zur Teilkündigung im VOB-Vertrag

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.12.2022 – I-5 U 232/21

 

Sachverhalt

Die Klägerin hat beantragt, die Abnahmewirkungen für die Teilleistung eines Bauvorhabens festzustellen. Dem zugrunde liegt die Errichtung des Justizzentrums in Bochum, im Zuge derer der Beklagte die Klägerin mit der Ausführung von Dachabdichtungsarbeiten an den einzelnen Gebäudeteilen A – F beauftragte. Im Sommer 2016 rügte die Beklagte unter anderem ein zu geringes Gefälle an den Bauteilen A – E, erklärte am 02.12.2016 die Teilkündigung hinsichtlich des Bauteils F und lehnte am 10.01.2017 die Abnahme der Teilleistungen am Gebäudekomplex F ab. Die Klägerin war der Auffassung, es liege eine unwirksame Teilkündigung vor, sodass die Abnahmewirkungen eingetreten seien. Das Landgericht hat der Feststellungsklage stattgegeben, wogegen der Beklagte Berufung eingelegt hat.

 

Entscheidung

Ohne Erfolg! Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat festgestellt, die Feststellungsklage sei zulässig und begründet. Entsprechend der klägerischen Rechtauffassung liege bezüglich des Gebäudeteils F eine unwirksame Teilkündigung vor. Somit habe die Beklagte am 02.12.2016 den Auftrag der Klägerin nicht wirksam teilweise entzogen i.S.d. § 8 III Nr. 1 S. 2 VOB/B. Denn eine Teilkündigung sei nur wirksam auf einen in sich abgeschlossenen Teil der vertraglichen Leistung zu erklären, was eng auszulegen sei. Dadurch werde das Interesse des Auftraggebers daran geschützt, dass es bei zusammengehörigen Leistungsteilen nicht zu einer „Zergliederung“ durch unterschiedliche Abnahmewirkungen und damit zu unterschiedlichen Gewährleistungsfristen oder Gefahrübergängen kommen könne.

Insofern handele es sich bei den Arbeiten zum Gebäudeteil Teil F gerade nicht um in sich abgeschlossenen Leistungen i.S.d. § 8 VOB/B, weil bereits aus gerichtsaktenkundigen Fotos deutlich werde, dass das Justizzentrum ein lediglich aus diversen Teilen bestehender Gebäudekomplex sei; eine gedankliche Teilung sei also gar nicht möglich. Zudem ergebe sich auch aus der Leistungsbeschreibung eine räumliche oder sachliche Trennung der einzelnen Arbeitsbereiche gerade nicht.  Auch der Streit über etwaige Mängel spreche gegen eine isolierte Betrachtung des Bauteiles F, da ein zu geringes Gefälle bei nahezu allen Bauteilen gerügt worden sei. Schließlich scheitere die Anwendung des Kündigungstatbestands aus § 8 III Nr. 1 S. 2 VOB/B auch nicht an einer AGB-rechtlichen Kontrolle, weil die Vorschrift keine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild darstelle und sich der Beklagte als Verwender ohnehin nicht auf eine etwaige Unwirksamkeit berufen könne.

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