Kann der Auftragnehmer Werklohn verlangen, wenn der Auftraggeber die Abnahme verweigert?

OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.01.2024 – 8 U 64/22

 

Sachverhalt

Die Klägerin macht restlichen Werklohn von 26.332,50 € für die Ausführung einer Fischtreppe geltend. Die Beklagte wendet hiergegen ein, dass – was zutrifft – eine Abnahme nicht erklärt worden sei und die Klägerin zudem nicht prüfbar sowie in der Sache überhöht abgerechnet habe.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Berufung eingelegt.

 

Entscheidung

Mit Erfolg! Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat festgestellt, dass die Erklärung einer Abnahme zwar eine wesentliche Fälligkeitsvoraussetzung des Werklohnanspruchs sei. Eine Abnahme sei allerdings entbehrlich, wenn der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet ist, was dann der Fall sei, wenn die beauftragten Leistungen vertragsgemäß erbracht worden seien.

Diese Voraussetzungen seien hier gegeben, weil die klägerseits erbrachten Arbeiten zwischen den Parteien unstreitig keine Mängel aufwiesen und es daher auf die Abnahmeverweigerung der Beklagten nicht ankomme. Die Prüffähigkeit der klägerischen Schlussrechnung sei im Zusammenhang mit der Abnahme unerheblich. Das gleiche gelte für den Tatbestand angeblich überhöhter Abrechnungen, weil das Werk hierdurch nicht mangelhaft werde.

Zwar sei die Erteilung einer prüffähigen Schlussrechnung  gemäß § 650 g Abs. 4 Nr. 2 BGB eine weitere Fälligkeitsvoraussetzung für den Werklohn, die jedoch keinen Selbstzweck darstelle. Demnach könne sich der Rechnungsempfänger nur auf eine fehlende Prüffähigkeit berufen, wenn er zur Beurteilung der geltend gemachten Forderung weiterer Informationen bedürfe, diese weiteren Informationen also seinem Kontroll- und Informationsinteresse entsprächen. Nach diesen Grundsätzen könne sich im vorliegenden Fall die Beklagte nicht auf eine fehlende Prüffähigkeit der Schlussrechnung berufen, weil sie schon nach eigenem Vorbringen sämtliche Leistungen, insbesondere die klägerseits geleisteten Stunden kenne und damit die Leistungen auch zuordnen könne.

 

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