Bodenleger muss Untergrundverhältnisse abklären, Bauherr schuldet keine Aufklärung

OLG Bamberg, Urteil vom 24.08.2023 – 12 U 58/22

 

Sachverhalt

Die Klägerin beauftragte die Beklagte mit der Verlegung eines Bodens im Erdgeschoss ihres Geschäftsgebäudes. Das Bauwerk wurde in der Vergangenheit bereits mehrfach teilsaniert und besteht aus alten und modernen Gebäudeabschnitten, zudem ist es teilunterkellert. Die beklagtenseits mit der Voruntersuchung für die späteren Bodenarbeiten beauftragte Subunternehmerin führte CM-Feuchtigkeitsmessungen durch, stellte keine nennenswerte Feuchtigkeit im Bodenaufbau fest und erklärte den Untergrund als Belegreif. Die Beklagte führte daraufhin die vertraglich geschuldeten Arbeiten aus und stellte im Dezember 2014 die Schlussrechnung, welche die Klägerin vollständig bezahlt.

 

Ein gutes Jahr später hob sich der eingebaute Boden in verschiedenen Bereichen an, was sich zunächst als optische, später sogar als physische Beeinträchtigung (Stolperfalle) darstellte. Die Klägerin holte daraufhin ein Privatgutachten ein, das eine Verseifung des verwendeten Klebstoffs durch permanente Feuchtigkeitseinwirkungen aus dem Baugrund feststellte, und forderte die Beklagte zur Mangelbeseitigung auf. Nach Durchführung eigener Untersuchungen lehnte die Beklagte eine Mangelbeseitigung ab und stellte sich auf den Standpunkt, dass die Feuchtigkeitsproblematik des Bodenaufbaus für sie als Bodenbeleger jedenfalls nicht erkennbar gewesen sei, zumal auch der ursprünglich verlegte Boden bereits mit einem vergleichbaren Dispersionskleber befestigt gewesen sei. Erschwerend habe die Klägerin auch nicht darauf hingewiesen, dass es sich um eine besondere Konstruktion handele. So sei das Gebäude teilweise unterkellert und in den nicht unterkellerten, erdberührten Bereichen wiederum nur teilweise saniert, teilweise aber unsaniert, sodass in einigen Bereichen die Bauwerksabdichtung nicht den Fachregeln entspreche.

 

Nach Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens hat die Klägerin mit ihrer vor dem Landgericht erhobenen Klage die Sanierungskosten nebst entgangenem Gewinn während der Sanierungszeit geltend gemacht und in I. Instanz obsiegt. Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt.

 

Entscheidung

Ohne Erfolg! Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und in Ergänzung zu den Entscheidungsgründen des Landgerichts festgestellt, dass die Beklagte als Bodenbeleger in der Pflicht gewesen sei, sich über die Untergrundverhältnisse vollständige Klarheit zu verschaffen. Lediglich die Durchführung vom CM-Messungen seien nicht ausreichend gewesen. Denn der Werkunternehmer werde von einer Mängelhaftung nur dann befreit, wenn er bei gebotener Prüfung die Fehlerhaftigkeit bzw. Ungeeignetheit einer Leistungsbeschreibung, einer verbindlichen Anordnung des Auftraggebers, vorgeschriebener Stoffe oder Bauteile oder einer Vorleistung nicht erkennen konnte. Diese Aufklärungspflichten seien für den VOB-Vertrag sowie auch für den BGB-Werkvertrag verbindlich zu beachten.

 

Zwar sei die Subunternehmerin der Beklagten nicht zu einer zerstörenden Prüfung durch Bohrkernentnahmen verpflichtet gewesen. Unter Berücksichtigung des eingeholten Gerichtsgutachtens habe es im vorliegenden Fall aber zur Aufklärung der Bodenbeschaffenheit einer Bohrkernentnahme nicht bedurft. Vielmehr hätte die Subunternehmerin der Beklagten vor der Ausführung der Arbeiten schlicht Erkundigungen bei der Bauherrin einholen und die vorhandene Planung einsehen müssen. Hätten sich hieraus keine Erkenntnisse ergeben, wären die Subunternehmerin oder die Beklagte verpflichtet gewesen, den Sachverhalt selbst aufzuklären, zumal es sich vorliegend offenkundig um ein erdberührtes Gebäude gehandelt habe. Der Subunternehmerin hätte ferner bekannt sein müssen, dass Feuchtigkeitsmessungen nur eine Momentaufnahme darstellen und gerade keine Aussage darüber treffen, ob – wie gleichfalls hier – Feuchtigkeit etwa während starker Regenperioden von unten hochziehen können.

 

Hätte eine Befragung der Klägerin keine weiteren Erkenntnisse erbracht und wäre die Klägerin andererseits mit der weiteren Aufklärung z.B. durch Bohrkernentnahmen nicht einverstanden gewesen, hätte die Beklagte Bedenken anmelden müssen. Dem seien die Beklagte und ihre Subunternehmerin, für deren Pflichtverletzungen sie einzustehen habe, nicht nachgekommen, sodass eine Enthaftung nicht in Betracht komme.

 

Schließlich sei die Klägerin nicht deswegen mitverantwortlich, weil sie die Beklagte nicht über die Besonderheiten des Gebäudes informierte. Nach Auffassung des Senats hätte vielmehr ausschließlich die Beklagtenseite insoweit die Initiative ergreifen und Erkundigungen einholen müssen. Dies wäre nur dann anders zu beurteilen, hätte die Klägerin zuvor von Feuchtigkeitserscheinungen konkret Kenntnis gehabt. Dies sei aber hier nicht der Fall gewesen, weil der alte Bodenaufbau im Vergleich zu dem neu eingebrachten PVC-Bodenbelag diffusionsdurchlässig gewesen sei und deshalb vor der Sanierung aufgetretene Feuchtigkeit den Kleber nicht habe angreifen können; dies war sachverständigerseits festgestellt worden.

 

Praxishinweis

Wie diese – rechtlich zutreffende – Entscheidung zeigt, ist der Werk-/Bauunternehmer gut beraten, sich vor der Ausführung umfassende Gedanken auch zu der späteren Funktonalität des Gesamtwerks zu machen. Jedes Gebäude und jede Vorleistung ist anders, sodass sich „Schema F“ immer verbietet. Selbst die Einhaltung von Fachregeln reicht mitunter nicht aus, um ein mangelfreies Werk zu verschaffen. Nur in engen Ausnahmefällen kann sich der Unternehmer enthaften, wenn ihm der Bauherr etwa eine fehlerhafte Planung zur Verfügung stellt und der Unternehmer keine Anhaltspunkte für Planungs- oder Konstruktionsfehler erkennen kann.

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