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Bau- und Architektenrecht

Grundsätzlich gilt: Kein Werklohn ohne Abnahme

Weder eine Kündigung noch die Erklärung einer Minderung „auf null‟ bei vollständiger Wertlosigkeit des Werks führen per se zur Umwandlung in ein Abrechnungsverhältnis, das eine Abnahme entbehrlich machte.

Bauträger – Unwirksame Abnahmeklausel erlaubt Rosinenpicken für Erwerber

Keine Entwarnung für Bauträger. Wenn die Abnahme des Gemeinschafteigentums wegen einer unwirksamen Abnahmeklausel fehlschlägt, ist gegen fortgesetzte Gewährleistungsansprüche der Erwerber bislang kein Kraut gewachsen. Der BGH hat jüngst einen Versuch des OLG Schleswig, wenigstens ab früherer Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen eine Frist laufen zu lassen, nicht mitgemacht. Wohin führt der Weg bei den unwirksamen Abnahmeklauseln?

Unwirksame Abnahmeklausel: Haftung des Bauträgers endet spätestens nach 15 Jahren

OLG Stuttgart begrenzt im Falle einer fehlenden Abnahme wegen AGB-rechtlich unwirksamer Abnahmeklausel die Haftung des Bauträgers

„Große Kündigungsvergütung“ auch bei einvernehmlicher Vertragsaufhebung möglich!

Möchten oder können Bauherr und Auftragnehmer nicht mehr miteinander, besteht die Möglichkeit einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung. Kann der Auftragnehmer in einem solchen Fall die „große Kündigungsvergütung“ verlangen, also die gesamte vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen? Böse Falle: Nach dem OLG Stuttgart schließt sich das bei einem VOB/B-Vertrag nicht aus.

(K)ein Schweigen im Wald – Bauherr scheitert an der Darlegung konkreter Bauüberwachungspflichten

Regelmäßig werden Architekten nicht mit einem ausgearbeiteten schriftlichen Vertrag, sondern quasi im Vorbeigehen – mündlich auf der Baustelle, telefonisch etc. – beauftragt. Das ist stets nur so lange unproblematisch, wie man sich nicht streitet. Möchte der Bauherr eine Haftung der Bauüberwachung nachweisen, muss er grundlegend zunächst einmal die vertraglichen Pflichten des Überwachers, sodann den davon abweichenden Bauablauf und schließlich eine tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit des Überwachers darlegen. Gelingt ihm dies nicht, wird in der Regel eine Inanspruchnahme des Bauüberwachers scheitern.

Einheitlicher Vergütungsanspruch des Bauträgers ist der Regelfall: 10-jährige Verjährungsfrist

Der Bauträger, der Grundstück und Bauleistungen „verkauft‟, hat ohne Sonderabsprachen einen einheitlichen Vergütungsanspruch, welcher gemäß § 196 BGB nach 10 Jahren verjährt.

Der Architekt als Rechtsanwalt – Wo ist die Grenze?

Der Architekt als Rechtsanwalt. Der Bundesgerichtshof zieht Grenzen – frei nach dem Motto: Schuster bleib bei deinen Leisten. Das Entwerfen einer Skontoklausel gehört nicht mehr zum Berufsbild des Architekten. Dem Architekten, der seinem Auftraggeber eine unwirksame Skontoklausel empfiehlt, verstößt nicht nur gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz, sondern läuft zudem Gefahr, das nicht realisierte Skonto selbst zahlen zu müssen.

Ein neues Dach für lau – dank Verbraucherwiderruf

Widerruft der nicht ordnungsgemäß über sein bestehendes Widerrufsrecht belehrte Verbraucher einen Werkvertrag, hat er für die erhaltenen Bauleistungen regelmäßig keinen Wertersatz zu leisten. Er hat auch nicht das verbaute Material zurückzugeben oder dafür Ersatz zu leisten. Ein Dach für lau!

Wer ist verantwortlich für Fehler in Baugrundgutachten?

Für Fehler in einem vom Auftraggeber in Auftrag gegebenen Baugrundgutachten ist der Auftraggeber verantwortlich. Er trägt als Eigentümer des Baugrundstücks das Baugrundrisiko.

Liegt ein Mangel vor, wenn (noch) kein Schaden eingetreten ist?

Der Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik und die damit verbundene Schadensneigung begründen einen Mangel des Werks und damit Gewährleistungsrechte, auch wenn noch keine Mangelsymptome aufgetreten sind.

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