Muss der Mieter für Gebäudeschäden aufkommen, wenn sein E-Bike-Akku in Brand gerät?

Beschluss OLG Oldenburg vom 12.03.2026, Az. 9 U 8/26

Ob Handy, Autos oder E-Bikes, sie alle sind mit einem aufladbaren Akku versehen, der heutzutage kaum noch wegzudenken ist. Dass Lithium-Ionen-Akkus dabei in Brand geraten könnten, ist den meisten Menschen bekannt. Dann stellt sich aber die Frage, inwieweit einem E-Bike-Besitzer Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann, wenn er sein E-Bike nach einem leichten Sturz nicht von einer Fachwerkstatt auf Beschädigungen überprüfen lässt.

Leitsatz

1. Nach einem leichten Sturz mit einem E-Bike besteht keine Pflicht, den Lithium-Ionen-Akku fachmännisch auf etwaige Brandgefahren untersuchen zu lassen, wenn dieser äußerlich unbeschädigt und das Fahrrad fahrtüchtig ist.
2. Den Eigentümer trifft in solchen Fällen kein Verschulden, wenn der Akku des an die Hauswand angelehnten E-Bikes zwei Monate später in Brand gerät und der Brand auf das angrenzende Wohngebäude übergreift.

Sachverhalt

In einem neben einem Wohnhaus befindlichen Carport kam es zu einem Brand, der erhebliche Sachschäden an den angrenzenden Gebäuden zur Folge hatte. Ausgelöst wurde dieser Brand durch ein sich in dem Carport befindliches E-Bike der Mieterin des Wohnhauses, deren Sohn zwei Monate zuvor mit dem Fahrrad gegen einen Bordstein gefahren und gestürzt war. Das E-Bike blieb äußerlich unbeschädigt und wurde von der Mieterin und ihrem Sohn bis zu dem streitgegenständlichen Brand weiter genutzt. Als Sachversicherer des Hauseigentümers, in dessen Haus die Mieterin wohnte, erbrachte der Kläger Versicherungsleistungen, die er nun von der Beklagten als Haftpflichtversicherer der Mieterin ersetzt verlangt.

Der Kläger ist der Ansicht, die Mieterin treffe ein Verschulden an dem Brand. Sie habe den Sturz ihres Sohnes mit dem Fahrrad zum Anlass nehmen müssen, den Akku in einer Fachwerkstatt auf Beschädigungen und seine künftige Verkehrssicherheit überprüfen zu lassen. Jedenfalls hätte das E-Bike nicht unter dem Carport abgestellt werden dürfen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Entscheidung

Zu Recht, sagt auch das OLG Oldenburg.

Die Mieterin habe nicht fahrlässig gehandelt. Den Sicherheitshinweisen des Herstellers lasse sich entnehmen, dass solche Brände sehr selten vorkommen. Mit dem Eintritt eines solch seltenen Ereignisses müssen Verbraucher demnach nicht ohne Weiteres rechnen, zumal Lithium-Ionen-Akkus in zahlreichen Alltagsgegenständen (z.B. Smartphones, Tablets, Laptops, Smartwatches, Kopfhörer Powerbanks, Kameras, Drohnen) verbaut würden und diese trotz der abstrakt bestehenden Brandgefahr zugelassen seien. Weder existiere eine gesetzliche Wartungspflicht von Lithium-Ionen-Akkus noch enthielten die Sicherheitshinweise des Herstellers die Aufforderung oder auch nur Empfehlung zu einer regelmäßigen fachmännischen Kontrolle der Akkus. Dies gelte, obwohl die Akkus im Rahmen der üblichen Nutzung von E-Bikes im Straßenverkehr regelmäßig Erschütterungen und damit dauerhaft gewissen mechanischen Belastungen ausgesetzt seien. An dieser Feststellung könne auch der Sturz des Sohnes der Mieterin nichts ändern, seien schließlich keine äußeren Schäden am Fahrrad erkennbar gewesen und auch die Funktionstüchtigkeit für zwei weitere Monate erhalten geblieben.

Praxishinweis

Die Entscheidung verdeutlicht die Grenzen von Regressansprüchen des Versicherers des Hauseigentümers gegen den Mieter. Auch wenn der Mieter durch das Abstellen eines E-Bikes im Carport, ohne zuvor eine fachmännische Überprüfung zu veranlassen, eine abstrakte Gefahrenquelle eröffnet hat, muss er nicht damit rechnen, dass der Akku in Brand gerät. Versicherer werden ein fahrlässiges Verhalten des Mieters demnach regelmäßig nur nachweisen können, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Beschädigung des Fahrrads, etwa in Form äußerer Schäden oder einer eingeschränkten Funktionsfähigkeit, ignoriert wurden.

Wissenschaftliche Mitarbeiterin stud. iur. Ronja Röser




Brandschäden beim Nachbarn in der Silvesternacht: Muss sich der Grundstückseigentümer Mieterhandeln zurechnen lassen?

Urteil OLG Stuttgart vom 22.12.2025, Az. 12 U 117/25

Nicht selten bringt die Silvesternacht Hausbrände oder Verletzungen durch Feuerwerkskörper mit sich. Durch abgedriftete Silvesterraketen oder die Entsorgung von Feuerwerkskörpern in Mülleimern kann schnell ein Brand an den umliegenden Häusern entstehen. Doch haftet der Grundstückseigentümer seinem Nachbarn für die durch seinen Mieter verursachten Brandschäden?

Leitsatz

  1. Die Bestimmung des § 830 I 2 BGB betrifft nicht den Fall, in dem zweifelhaft bleibt, ob nicht ein Ereignis die Verletzung verursacht hat, für das eine deliktische Haftungsverantwortlichkeit nicht besteht.
  2. Der Anspruch des Grundstücksnachbarn aus § 906 II 2 BGB analog gegen den Eigentümer des benachbarten Grundstücks setzt voraus, dass die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers zurückgeht. Dies kann für den Fall einer Brandverursachung durch den Mieter nur dann angenommen werden, wenn der Eigentümer dem Mieter den Gebrauch seiner Sache mit der Erlaubnis zu störenden Handlungen überlassen hat oder wenn er es unterlässt, den Mieter von dem nach dem Mietvertrag unerlaubten, fremdes Eigentum beeinträchtigenden Gebrauch der Mietsache abzuhalten.
  3. Der Eigentümer ist nicht verantwortlich, wenn er den Mieter vor der Neujahrsnacht nicht auf einen sachgerechten Umgang mit Feuerwerkskörpern hinweist.
  4. Die Regelung des § 830 I 2 BGB kann keine Zweifel der Störereigenschaft überwinden.
  5. Der Anspruch aus § 906 II 2 BGB beinhaltet keinen Ersatz für Gesundheitsschäden.

Sachverhalt

Die Beklagten sind die Nachbarn des Klägers. Der Beklagte zu 1) ist der Eigentümer des benachbarten Hauses, in dem er mit seiner Tochter wohnt. Der Beklagte zu 2) ist wiederum Mieter des Beklagten zu 1) und bewohnt das Dachgeschoss. In der Silvesternacht war der Beklagte zu 1) nicht zu Hause. Von ihm daher unbemerkt, entfachte ein Feuer in seinem, die beiden Nachbargrundstücke verbindenden, Carport. Der Brand griff auf das Wohnhaus des Klägers über. Die genaue Brandursache blieb ungeklärt. Feststellen ließ sich lediglich, dass der Beklagte zu 2) mit der Tochter des Beklagten zu 1) Silvesterraketen anzündete und die Reste der Feuerwerkskörper in einem Korb auf einer Kunststoff-Mülltonne, die sich in dem Carport befand, ablegte. Neben Schadensersatz für die materiellen Schäden an seinem Haus, verlangt der Kläger Schmerzensgeld wegen einer, durch den Brand erlittenen, psychischen Erkrankung und seiner damit einhergehenden Arbeitsunfähigkeit.

Schon das Landgericht hat dem Begehren nicht stattgegeben.

Entscheidung

Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen.

Das OLG Stuttgart erachtet keine Anspruchsgrundlage für einschlägig, auf die sich der Kläger berufen kann. Der zentrale Aspekt sei dabei insbesondere die fehlende Nachweisbarkeit der genauen Brandursache. Mangels nachgewiesener Pflichtverletzung des Beklagten zu 1) komme ein Anspruch aus unerlaubter Handlung gegen ihn nicht in Betracht. Dasselbe gelte für die Störereigenschaft aus § 906 II 2 BGB analog. So bestehe ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen den Grundstückseigentümer nur, wenn die Beeinträchtigung zumindest mittelbar auf seinem Willen beruhe. Dies sei nur der Fall, wenn der Eigentümer dem Mieter den Gebrauch seiner Sache mit der Erlaubnis der störenden Handlungen überlassen habe oder wenn er es unterlassen habe, den Mieter von dem beeinträchtigenden Gebrauch abzuhalten. Derartige Fälle seien hier jedoch nicht einschlägig, insbesondere müsse der Eigentümer den Mieter nicht auf einen sachgerechten Umgang mit Feuerwerkskörpern hinweisen. Auch gegen den Beklagten zu 2) seien keine Ansprüche ersichtlich, könne der Brand schließlich auch durch eine abgedriftete Silvesterrakete eines Dritten verursacht worden sein. In dem Zünden von Feuerwerkskörpern in der Silvesternacht liege jedoch keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, sodass auch eine etwaige Haftung des Dritten ausscheide.

Praxishinweis

Brandschäden durch Silvesterraketen und -böller sind immer wieder Thema bei den Gerichten. Die Entscheidung des OLG Stuttgart zeigt: Beweiserleichterungen gibt es meist nicht. Geschädigte müssen nicht nur Pflichtverletzungen beweisen, sondern auch die Brandursache. Daran ändert auch die Geltendmachung von etwaigen (verschuldensunabhängigen) nachbarrechtlichen Ersatzansprüchen nichts. Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Brand durch eine Silvesterrakete eines Dritten verursacht wurde, geht dies zu Lasten des Geschädigten.

Wissenschaftliche Mitarbeiterin stud. iur. Ronja Röser




Fassadenrisse: Straßenbauunternehmer haftet nicht automatisch!

Beschluss OLG Hamm vom 27.11.2025, 24 U 21/25

 

Einleitung

 

Grenzen Baumaßnahmen an das eigene Grundstück an, so liegt es nahe, bei auftretenden Fassadenrissen sofort von dem beauftragten Straßenbauunternehmen Schadensersatz zu verlangen. Das OLG Hamm stellt jedoch klar, dass die Geltendmachung eines solchen Schadensersatzanspruchs nicht ohne Weiteres möglich ist. Fassadenrisse können auch auf andere Ursachen zurückzuführen sein.

 

Leitsatz

 

  1. Macht ein Grundstückseigentümer wegen Rissen an der Außenfassade seines Hauses gegen den mit der Ausführung von Straßen- und Kanalbaumaßnahmen beauftragten Unternehmer geltend, muss er darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass die Risse kausal durch die Bauarbeiten bedingt sind.
  2. Als alternative Schadensursachen für Fassadenrisse kommen u. a. auch Vorschädigungen in der Materialbeschaffenheit des Fugmörtels, Setzungsrisse und eine Vorbelastung der Kellerräume durch anstehendes Grundwasser in Betracht.
  3. Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Das Berufungsverfahren dient in erster Linie der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils auf korrekte Anwendung des materiellen Rechts sowie auf Richtigkeit und Vollständigkeit der getroffenen Feststellungen und Beseitigung etwaiger Fehler.
  4. Allein der Umstand, dass eine Partei die Beurteilung des von der ersten Instanz beauftragten gerichtlichen Sachverständigen nicht teilt oder für falsch hält, rechtfertigt keine Verhandlung und weitere Beweisaufnahme in zweiter Instanz oder die Einholung eines Obergutachtens.
  5. Eine Beweiserhebung in der Berufungsinstanz wegen der theoretischen Möglichkeit, dass ein Sachverständiger seine Meinung ändert oder ein anderer Sachverständiger eine andere Meinung vertreten könnte, sieht die Zivilprozessordnung nicht vor.

 

Sachverhalt

 

Der Kläger ist Grundstückseigentümer. Er nimmt den von ihr mit der Ausführung von Straßen- und Kanalbauarbeiten beauftragten Bauunternehmer auf Schadensersatz in Anspruch. Grund dafür sind Fassadenrisse an dem Gebäude des Grundstückseigentümers. Er behauptet, die Risse seien durch die an sein Grundstück angrenzenden Bauarbeiten entstanden.

 

Das Landgericht hat ein Sachverständigengutachten eingeholt. Das Ergebnis: Die Fassadenrisse beruhen auf Vorschädigungen in der Materialbeschaffenheit des Fugmörtels, typischen Gebäudesetzungen und auf einer Vorbelastung der Kellerräume durch anstehendes Grundwasser. Schon deshalb haftete der Bauunternehmer nicht. Die Klage wurde abgewiesen.

 

Entscheidung

Auch die Berufung des Grundstückseigentümers blieb ohne Erfolg. Die Beweisaufnahme des Sachverständigen ergab bereits, dass die Fassadenrisse nicht auf die Arbeiten des Bauunternehmers zurückzuführen sind – so das OLG. Das Berufungsgericht habe seiner Verhandlung und Entscheidung stets die vom Landgericht festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen. Allein der Umstand, dass eine Partei die Beurteilung des von der ersten Instanz beauftragten gerichtlichen Sachverständigen nicht teilt oder für falsch hält, rechtfertige keine weitere Beweisaufnahme in zweiter Instanz oder die Einholung eines Obergutachtens. Eine Beweiserhebung in der Berufungsinstanz wegen der theoretischen Möglichkeit, dass ein Sachverständiger seine Meinung ändere oder ein anderer Sachverständiger eine andere Meinung vertreten könne, sehe die Zivilprozessordnung nicht vor. Der Kläger habe dem Sachverständigen lediglich pauschal und ohne weitere Begründung widersprochen, indem er die Behauptung aufgestellt habe, die „Mängel‟ seien nur durch die streitgegenständlichen Arbeiten erklärbar. Auf die anderweitigen Möglichkeiten sei er gar nicht eingegangen. Der Voreigentümer habe zwar bekundet, dass das Gebäude zum Veräußerungszeitpunkt im Jahr 2005 frei von Rissen gewesen wäre, allerdings lägen zwischen der Veräußerung und dem Zeitpunkt der Baumaßnahmen 14 Jahre. In dieser Zeit könne sich einiges verändern. Der Vortrag des Klägers reichte dem OLG Hamm nach alledem nicht.

 

Praxishinweis

 

Der Bauunternehmer haftet nicht immer automatisch, wenn es anlässlich von Bauarbeiten zu Fassadenrissen an einem angrenzenden Gebäude kommt. Vielmehr müssen die Risse durch die Bauarbeiten herbeigeführt worden sein. Schon gar nicht haftet er verschuldensunabhängig; es ist vielmehr erforderlich, dass der Bauunternehmer den Schaden zu vertreten hat. Dies ist regelmäßig nicht der Fall, wenn er ordnungsgemäß und nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gearbeitet hat.

 

Wissenschaftliche Mitarbeiterin stud. iur. Ronja Röser




Streupflicht des Vermieters trotz WEG-Mitgliedschaft

Urteil BGH vom 06.08.2025, VIII ZR 250/23

 

Einleitung

 

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Vermieter, der zugleich Wohnungseigentümer ist, grundsätzlich für Schäden haftet, die ein Mieter durch einen Sturz bei Eisglätte unter Verletzung der Räum- und Streupflichten auf einem Weg erlitten hat, der sich auf dem im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer stehenden Grundstück befindet.

 

Orientierungssatz

 

  1. Die dem Vermieter obliegende Erhaltungspflicht erstreckt sich auch auf die auf dem Grundstück der vermieteten Wohnung befindlichen Wege. Die Wege insbesondere vom Hauseingang bis zum öffentlichen Straßenraum müssen sich in einem verkehrssicheren Zustand befinden und in den Wintermonaten geräumt und gestreut werden. Die Sicherung des unmittelbaren Zugangs zum Haus bei Schnee- und Eisglätte gehört zu den Aufgaben des Vermieters und dient vor allem dem Schutz der Mieter.
  2. Diese Pflichten obliegen dem Vermieter auch dann, wenn er Mitglied einer Wohnungsgemeinschaft ist.
  3. Der Vermieter kann sich zur Erfüllung der ihn hinsichtlich der Beseitigung von Schnee und Eis treffenden vertraglichen Nebenpflichten aus dem Mietvertrag eines Dritten als Erfüllungsgehilfen bedienen, für dessen Verschulden er nach § 278 S. 1 Alt. 2 BGB wie für eigenes Verschulden rechtlich einzustehen hat.
  4. Ist der Mieter infolge der Glätte auf einem zum Grundstück gehörenden Weg vom Haus zur Straße zu Fall gekommen und hat sich hierbei erhebliche Verletzungen zugezogen, die eine längere Heilbehandlung erforderlich machten, so steht ihm gegen seinen Vermieter ein Schmerzensgeldanspruch zu.

 

Sachverhalt

 

Die Klägerin ist Mieterin einer Eigentumswohnung der Beklagten in einem Mehrfamilienhaus. Für die Gehwege auf dem Grundstück nimmt die Streithelferin der Beklagten im Auftrag der Wohnungseigentümergemeinschaft den Winterdienst wahr, weshalb der Mietvertrag vorsieht, dass die Mieterin keine Räum- und Streupflicht trifft. Die Klägerin trägt dafür die Kosten nach dem „Eigentumsanteil“.

 

Beim Verlassen des Hauses stürzte die Klägerin auf dem zum Haus führenden Weg, der sich auf dem im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer stehenden Grundstück befindet und verletzte sich schwer. Der Weg war nicht von Glatteis befreit. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte sei ihrer Räum- und Streupflicht nicht nachgekommen und verlangt deshalb Schmerzensgeld und die Erstattung der Anwaltskosten.

 

Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, das ihr einen teilweisen Anspruch auf Schmerzensgeld und Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten zubilligte.

 

Entscheidung

 

Die Revision hatte Erfolg.

 

Die dem Vermieter aus dem Mietvertrag obliegende Erhaltungspflicht der Mietsache erstrecke sich auch auf die nicht ausdrücklich mitvermieteten Hausteile wie Zugänge und Treppen und insbesondere darauf, dass sich diese Räume und Flächen in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten, verkehrssicheren Zustand befinden. Dazu gehöre es zum Schutz des Mieters grundsätzlich dazu, die auf dem Grundstück der vermieteten Wohnung befindlichen Wege, insbesondere vom Hauseingang bis zum öffentlichen Straßenraum in den Wintermonaten zu räumen und zu streuen.

 

Dasselbe gelte auch dann, wenn der Vermieter nicht (Allein-)Eigentümer des Grundstücks, sondern Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist, denn für das Bestehen der (miet-)vertraglichen Pflichten des Vermieters komme es grundsätzlich nicht auf die Eigentumsverhältnisse, sondern auf dessen Stellung als Partei des Mietvertrags an. Eine unterschiedliche Behandlung führe zu einem unterschiedlichen Schutzniveau innerhalb des Wohnraummietrechts, das sachlich nicht gerechtfertigt sei. Beide seien gleichermaßen schutzwürdig, zumal die Eigentumsverhältnisse an der Mietwohnung und am Grundstück, auf dem sich die Mietsache befindet, für den Mieter bei Abschluss des Mietvertrags häufig nicht erkennbar seien.

 

Dabei musste der BGH die Frage, ob tatsächlich eine Gefahrenlage durch Glättebildung vorlag, nicht mehr klären; denn nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Vorbringen der Klägerin bestand zur Zeit des Unfalls nach der Straßen- und Wetterlage eine konkrete Gefahrenlage durch Glättebildung, die durch Erfüllung der Räum- und Streupflicht hätte beseitigt werden können.

 

In der mietvertraglichen Vereinbarung könne keine Übernahme des Winterdiensts durch die Wohnungseigentümergemeinschaft beziehungsweise durch die von dieser beauftragte Streithelferin gesehen werden. Der Vermieter bleibe rechtlich zur Vornahme verpflichtet und werde nur tatsächlich von der Durchführung des Winterdienstes entlastet. Erst recht ergebe sich aus der Regelung nicht hinreichend klar, dass der Vermieter in diesem Fall von der ihm grundsätzlich obliegenden Räum- und Streupflicht vollständig entbunden sein und der Mieter allein auf Ansprüche gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft oder die Streithelferin verwiesen werden sollte. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass im Mietvertrag an anderer Stelle vorgesehen ist, dass die Klägerin die Betriebskosten für die Schneebeseitigung und das Streuen bei Glatteis nach dem „Eigentumsanteil‟ zu tragen hat. Im Gegenteil spreche auch diese Regelung gegen das Vorliegen einer Pflichtenübertragung auf den Mieter und gegen einen diesen treffenden Haftungsausschluss.

 

Für die vertraglichen Schutzpflichten des Vermieters sei anerkannt, dass sie inhaltlich den allgemeinen (deliktischen) Verkehrssicherungspflichten entsprechen, soweit sie darauf abzielen, eine Verletzung des Geschädigten zu vermeiden und dadurch sein Integritätsinteresse zu erhalten. Damit können sie delegiert werden. Dadurch werde weder der ursprüngliche Verantwortliche aus seiner (vertraglichen) Haftung entlassen noch veränderten sich Art und Umfang seines Pflichtenprogramms. Er hafte weiterhin: Anders als ein außenstehender Dritter, der mit den Gefahren in Kontakt kommt, vor dem ihn die allgemeine (deliktische) Verkehrssicherungspflicht schütze, habe sich der Mieter nämlich den Vermieter als seinen Vertragspartner ausgesucht und dürfe daher auch berechtigterweise darauf vertrauen, dass dieser ihm für die Verletzung der Pflichten aus dem Mietvertrag haftet. Zudem habe der Mieter im Regelfall auf die Auswahl des Dritten, derer sich der Vermieter zur Erfüllung seiner (Schutz-)Pflichten aus dem Mietvertrag bedient, keinen Einfluss. Der Mieter sei, wenn ihm nur ein deliktischer Anspruch gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft zustünde, nicht ausreichend geschützt. Die Haftung der Wohnungseigentümergemeinschaft wäre auf ein Auswahl- und Kontrollverschulden beschränkt und zum anderen käme dem Mieter nicht die Verschuldensvermutung zugute. Ein etwaiger Anspruch gegen die Streithelferin böte dem Mieter schon deshalb keinen vergleichbaren Schutz, weil dieser insoweit das Insolvenzrisiko eines von ihm nicht als Vertragspartner ausgewählten Dritten trüge.

 

Die Beklagte habe eine etwaige Pflichtverletzung ihrer Streithelferin jedenfalls wegen dessen Eigenschaft als Erfüllungsgehilfin zu vertreten.

 

Der VIII. Zivilsenat hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen treffen kann.

 

Wissenschaftliche Mitarbeiterin stud. iur. Ronja Röser




Grenzen der Haftung bei fehlender Baustellenabsicherung

Urteil OLG Hamm vom 17.01.2025, 7 U 114/23

 

Leitsatz

 

  1. Befindet sich auf der eigenen, nur beschränkt zugänglichen Terrasse des Geschädigten eine Dauerbaustelle, aufgrund derer die Terrassenplatten provisorisch uneben verlegt sind, und kennt der Geschädigte diese Umstände, so liegt je nach Einzelfall – so auch hier – bereits keine abhilfebedürftige Gefahrenquelle vor.
  2. Eine vollständige Überbürdung des Schadens auf den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens ist nur ausnahmsweise in Betracht zu ziehen, wenn – wie hier – das Handeln des Geschädigten von einer ganz besonderen, schlechthin unverständlichen Sorglosigkeit gekennzeichnet ist.

 

Sachverhalt

 

Die Klägerin bewohnt mit ihrem Ehemann eine gemietete Erdgeschosswohnung, zu der auch eine Terrasse gehört. Zur Zeit des Unfalls, im Dezember, befand sich auf der Terrasse bereits seit zehn bis vierzehn Tagen eine Baustelle, da eine Baufirma mit der Sanierung der Wohneinheiten beauftragt war. Dementsprechend befanden sich uneben verlegte Bodenplatten auf der Terrasse. Die Klägerin wusste davon. Trotzdem betrat sie im Dunkeln die ungesicherte, unbeleuchtete Terrasse, um ihren Garten auf Eindringlinge zu überprüfen. Nachdem sie keinen Eindringling entdeckt hatte, wollte sie wegen der Kälte schnell wieder zurück ins Haus laufen und stürzte wegen der uneben verlegten Bodenplatten. Die Geschädigte nahm nun das Bauunternehmen auf Schmerzensgeld in Anspruch.

 

Entscheidung

 

Die Klage wurde abgewiesen. Das OLG Hamm hat die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Es liege schon keine Verkehrssicherungspflichtverletzung vor.

Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasse diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Zu berücksichtigen sei aber, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden könne. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließe, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich die nahe liegende Möglichkeit ergebe, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Deshalb müsse nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es seien vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Es reiche aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren und die den Umständen nach zuzumuten sind.

 

Das OLG Hamm hat vor diesem Hintergrund keine Verletzung einer Verkehrssicherung gesehen. Es fehle bereits an einer haftungsbegründenden Gefahr, da sich für ein sachkundiges Urteil nicht die nahe liegende Möglichkeit ergebe, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Die Bauarbeiten auf der – nur der Klägerin und ihrem Ehemann als Bewohner der Erdgeschosswohnung zugewiesenen – Terrasse seien zum Zeitpunkt des Unfalls noch nicht abgeschlossen gewesen, was der Klägerin bewusst gewesen sei. Der Klägerin seien auch die unebenen Terrassenplatten bekannt gewesen. Hinzu komme – so das OLG –, dass im Dezember nicht mit der Nutzung der Terrasse zu rechnen gewesen sei, vor allem nicht mit einem Betreten bei Dunkelheit. Deshalb habe es keinerlei Maßnahmen zur Absicherung der Bodenunebenheiten seitens des beklagten Bauunternehmens bedurft.

 

Ferner hat das OLG Hamm die Entscheidung darauf gestützt, dass die Haftung des beklagten Bauunternehmens auch wegen weit überwiegenden Mitverschuldens ausgeschlossen sei. Zwar führe ein Mitverschulden zu einer Haftungsteilung; allerdings könne die Haftung im Ausnahmefall gänzlich ausgeschlossen sein, wobei auf die Umstände des konkreten Einzelfalls abzustellen ist. Die haftungsrechtliche Gesamtverantwortung für ein Unfallereignis dürfe nicht grundsätzlich auf den Geschädigten verlagert werden, obwohl der Verkehrssicherungspflichtige eine maßgebliche Ursache für das Schadensereignis gesetzt hat. Auch sei dem Geschädigten nicht allein deshalb, weil er sich einer von ihm erkannten Gefahr ausgesetzt hat, ohne dass hierfür eine zwingende Notwendigkeit bestand, ein solcher Verursachungsanteil an dem Unfallereignis zuzuordnen, dass deswegen stets der Verursachungsbeitrag des die Gefahr durch eine Pflichtverletzung begründenden Schädigers vollständig oder überwiegend zurückzutreten hätte. Ein die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen ausschließender, weit überwiegender Verursachungsbeitrag des Geschädigten könne aber dann angenommen werden, wenn das Handeln des Geschädigten von einer ganz besonderen, schlechthin unverständlichen Sorglosigkeit gekennzeichnet ist. Und dies hat das OLG Hamm hier bejaht. Die Klägerin habe in Kenntnis der Unebenheiten sowie fehlender Absicherung des Baustellenbereiches und der fehlenden Beleuchtung bei Dunkelheit die Terrasse ohne triftigen Grund betreten. Dass sie im Garten überprüfen wollte, ob sich dort unbefugte Eindringlinge befunden haben, stelle einen solchen triftigen Grund nicht dar. Vielmehr stelle es sich als grob unvernünftig dar, in einer solchen Situation alleine auf die Suche nach Eindringlingen zu gehen. Hinzu komme – so das OLG –, dass die Klägerin, nachdem sie festgestellt hatte, dass keine Eindringlinge vorhanden waren, wegen der Kälte schnell ins Haus habe zurückgehen wollen, wozu es keinen Anlass gegeben habe. Bei wertender Betrachtungsweise des vorliegenden Einzelfalls stelle sich das Mitverschulden als eine ganz besondere, schlechthin unverständliche Sorglosigkeit der Klägerin dar. Sie habe, obwohl ihr Baustelle und fehlende Absicherungen bestens bekannt waren, um der zügigen Rückkehr ins Warme willen jegliche Vorsicht außer Acht gelassen und überhaupt nicht auf die Bodenunebenheiten geachtet.

Wissenschaftliche Mitarbeiterin stud. iur. Ronja Röser