Unfall auf gemeinsamer Betriebsstätte
Die unerlaubte Nutzung einer Schusswaffe zur Schlachtung eines Tieres schließt eine Haftungsprivilegierung nach SGB VII nicht aus.
Die unerlaubte Nutzung einer Schusswaffe zur Schlachtung eines Tieres schließt eine Haftungsprivilegierung nach SGB VII nicht aus.
Trotz Datenschutzverstoßes und subjektiv empfundener Belastung besteht bei Bagatellen kein Schadensersatzanspruch gem. § 82 DSGVO.
Ein Klassiker im Straßenverkehr: Wegen eines auf die Autobahn auffahrenden Kfz muss ein anderes zwecks Unfallvermeidung auf die linke Spur ausweichen, wo es dann zu einem Auffahrunfall mit einem dort nachfolgenden Kfz kommt. Wer wie haftet sagt das OLG Zweibrücken…
Ein Unfall beim ungefragten Testfahren eines Fahrrades begründet keinen Anspruch auf Schadensersatz.
In der Regel umfasst die Rechtskraft des Feststellungsurteils nur die haftungsbegründende Kausalität und nicht die haftungsausfüllende Kausalität.
Immer wieder kommt zu Verfahren des Versicherungsnehmers gegen seinen Versicherungsmakler wegen der Falschbeantwortung von Gesundheitsfragen/Antragsfragen im Antragsformular des Versicherers. Im vorliegenden Fall hat die Kundin ihrem Versicherungsmakler vorgeworfen, er hätte ihre falschen Angaben im Antrag prüfen (und korrigieren) müssen.
Dieser fehlerhaften Rechtsauffassung hat das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 30.03.2020 eine Absage erteilt. Mit dem Urteil hat es klargestellt, dass ein Versicherungsmakler regelmäßig darauf vertrauen darf, dass der Versicherungsnehmer die Fragen in einem Antrag wahrheitsgemäß beantwortet. Eine Prüfpflicht besteht nur, wenn der Versicherungsmakler Anlass dazu hat, an der wahrheitsgemäßen Beantwortung der Fragen zu zweifeln.
Immer wieder kommt es vor, dass ein Versicherungsmakler einen Versicherungsvertrag vermittelt. Der Kunde wechselt den Versicherungsmakler einmal oder mehrere Male. Zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls wird er von einem anderen Versicherungsmakler betreut. In diesem Falle stellt sich immer wieder die Frage, ob einen „neuen“ Versicherungsmakler die Pflicht trifft, ohne Anlass den bestehenden Versicherungsschutz des Kunden (nochmals) komplett zu überprüfen.
Mit Beschluss hat der Senat des Oberlandesgericht Frankfurt klargestellt, dass eine solche nur dann besteht, wenn sich irgendwelche Umstände geändert haben. Eine Pflicht zur Prüfung des Versicherungsvertrages aufgrund von reinem Zeitablauf oder Wechsel des Versicherungsmaklers besteht nicht.
Mit Urteil vom 18.11.2019 hatte sich das OLG Naumburg mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Haftung des Versicherungsmaklers in Frage kommt, wenn sein Kunde davon absieht, objektiv falsche Angaben in einem Versicherungsvertrag gegenüber dem Versicherer zu korrigieren.
Bei einem Vergleichsschluss oder Anerkenntnis gegenüber dem geschädigten Dritten verpflichtet sich der Versicherer grundsätzlich nur im Rahmen der Leistungspflicht aus dem Versicherungsvertrag. Mit Erreichen der Deckungssumme endet daher in diesen Fällen die Leistungspflicht des Versicherers gegenüber dem Dritten.
OLG München, Urteil vom 20.12.2017 — Aktenzeichen: 20 U 1102/17 Das OLG München bestätigt nochmals, dass die Haftungsverweisung nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG bei der Tätigkeit eines gerichtlich bestellten Sachverständigen nur auf solche Schäden anzuwenden ist, die aus einem erstellten Gutachten selbst herrühren. Schäden, die während eines Ortstermins zwecks Erstellung […]