Keine Haftung bei Sturz auf einer Treppe zum Watt
Eine dauerhaft den Gezeiten ausgesetzte Treppe am Watt muss nicht stets gereinigt werden bzw. „rutschfest‟ sein.
Eine dauerhaft den Gezeiten ausgesetzte Treppe am Watt muss nicht stets gereinigt werden bzw. „rutschfest‟ sein.
Das Landgericht Würzburg legt in seiner Entscheidung fest, dass sich ein Unternehmer auf zuverlässige und aussagekräftige Unterlagen verlassen darf. Wenn diese nicht gegeben sind, darf der Unternehmer auf die eindeutigen Aussagen und konkrete Einweisungen des zuständigen Ansprechpartners vertrauen.
Sowohl in Nassbereichen als auch im angrenzenden Ruhebereich muss man mit Feuchtigkeit rechnen. Ein Sturz in diesen Bereichen wegen Feuchtigkeit gehört zum allgemeinen Lebensrisiko.
Hält ein Radfahrer den ausreichenden Seitenabstand bei einem bereits von weitem erkennbaren Hindernis nicht ein, trägt er im Falle eines Sturzes ein Mitverschulden, das alle Ansprüche ausschließt.
Ein zum Zeitpunkt der Schädigung ungeborenes Kind hat laut dem OLG München keinen Anspruch auf Hinterbliebenengeld. Es fehle unter anderem an einem persönlichen Näheverhältnis zum Getöteten.
Die Vorschriften für das Hinterbliebenengeld sind zeitlich begrenzt auf zum Tod führende Verletzungen, die erst nach dem 22.07.2017 eingetreten sind, vgl. Art. 229 § 43 EGBGB.
Laut dem OLG Braunschweig genügt eine Sichtprüfung, wenn die Rettungstrage regelmäßige technische Prüfungen bestanden habe. Der BGH schließt sich dieser Entscheidung an.
Immer wieder gefährden sich Bewohner von Pflegeheimen krankheitsbedingt selbst. Der BGH hat die Sorgfaltsanforderungen an den Heimträger erneut konkretisiert. Je höher das Risiko, desto geringer die Schwelle zum Eingreifen.
Der Veranstalter eines Jahrmarktes ist im Rahmen der ihn treffenden Verkehrssicherungspflicht nicht verpflichtet, oberirdische Hindernisse – wie Kabelbrücken – extra auszuleuchten oder farblich zu kennzeichnen, um auf eine Stolpergefahr hinzuweisen.
Herausragend gute Vermögensverhältnisse von Schädiger und Geschädigtem rechtfertigen grundsätzlich keine Erhöhung des Schmerzensgeldes.