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Haftung des gerichtlich bestellten Sachverständigen

OLG München, Urteil vom 20.12.2017 — Aktenzeichen: 20 U 1102/17

Das OLG München bestätigt nochmals, dass die Haftungsverweisung nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG bei der Tätigkeit eines gerichtlich bestellten Sachverständigen nur auf solche Schäden anzuwenden ist, die aus einem erstellten Gutachten selbst herrühren. Schäden, die während eines Ortstermins zwecks Erstellung des Gutachtens entstehen, stellen keine Amtspflichtverletzung dar.

Leitsatz
1. Von einem gerichtlichen Sachverständigen anlässlich der Durchführung der Begutachtung verursachte Schäden stellen keine Amtspflichtverletzung in der Ausübung eines ihm anvertrauten Amts daran, weshalb eine Haftung aus Art. 34 GG nicht in Betracht kommt. Die Haftungsverweisung gemäß § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG ist nur bezüglich solcher Schäden anzuwenden, die aus einem erstellten Gutachten selbst herrühren.

2. Einen Sachverständigen, der im Rahmen einer Bauteilöffnung eine Wasserleitung beschädigt, trifft kein Fahrlässigkeitsvorwurf, wenn er sich zuvor bei den verantwortlichen über die Lage der Leitungen erkundigt und ihnen die nähere Abklärung des Leitungsverlaufs beim Eigentümer aufgegeben hat und diese die konkrete Baustelle als uneingeschränkt geeignet bezeichnen.

Sachverhalt
Im Jahr 2008 wurde die Klägerin als auf Sanierung von Brand- und Wasserschäden spezialisiertes Unternehmen in einem Schulgebäude tätig. In diesem Zusammenhang beauftragte die Klägerin für die Estricharbeiten einen Subunternehmer. Im Rahmen der Beauftragung wurde durch den Subunternehmer zugesichert, dass der Estrich nach 4 Tagen ausgetrocknet sei und der Boden eingebracht werden könne.

Im Rahmen der weiteren Arbeiten der Klägerin sollen sich jedoch der Boden und die Klebekanten aufgestellt haben, was, so der Vortrag der Klägerin, durch die Restfeuchte im Estrich verursacht worden sei. In dem Verfahren zwischen der Klägerin und dem Subunternehmer vor dem Landgericht München I wurde der Beklagte im hiesigen Verfahren mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt.

Im Rahmen eines durchzuführenden Ortstermins zwecks Erstellung des Sachverständigengutachtens musste eine Probebohrung in den Betonfußboden durchgeführt werden. Im Rahmen dieser Probebohrungen wurde eine Wasserleitung angeschnitten, weshalb es zu einem Wasseraustritt gekommen ist. Nachdem die Zuleitung durch den Hausmeister der Schule unmittelbar abgesperrt wurde, wurde durch die Klägerin das ausgetretene Wasser aufgenommen und anschließend eine Trocknung durchgeführt.

In dem nunmehr rechtshängigen Verfahren begehrt die Klägerin Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen von dem beklagten Sachverständigen.

Nachdem das Landgericht München II die Klage abgewiesen hat, verfolgt die Klägerin ihren Anspruch im Ergebnis ohne Erfolg in der Berufung weiter.

Entscheidung
Da ein vertraglicher Anspruch zwischen der Klägerin und dem gerichtlich bestellten Sachverständigen (Beklagten) ausscheidet, prüft das OLG München, ob ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 670 BGB) besteht.

Hierbei stellt der Senat zutreffend für die Beurteilung der Frage, ob die Durchführung der Trocknung im Interesse des Beklagten liegt, darauf ab, ob der Beklagte die Beschädigung vorsätzlich oder fahrlässig hervorgerufen hat und sich daher gegenüber dem Eigentümer des Gebäudes schadensersatzpflichtig gemacht hat.

Das Landgericht München II hat an dieser Stelle bereits, so die Feststellung des Senates, rechtsfehlerhaft darauf abgestellt, dass der Beklagte als Sachverständige über die Haftungsverweisung gemäß § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG nicht passivlegitimiert sei. Dies ist jedoch, so der Senat weiter, nicht zutreffend, da nach herrschender Meinung ein während der Durchführung der Begutachtung verursachter Schaden keine Amtspflichtverletzung in Ausübung eines anvertrauten Amtes darstellt. Daher kommt eine Haftung des Landes aus Art. 34 GG nicht in Betracht.

Eine solche Amtspflichtverletzung kommt nur dann in Betracht, wenn ein Schaden durch das Gutachten selbst herbeigeführt wird.

Im Weiteren lehnt der Senat jedoch ein fahrlässiges Handeln des Sachverständigen ab, da die Klägerin im Rahmen der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Senates nachweisen konnte, dass der Beklagte den erforderlichen objektiv- abstrakten Sorgfaltsmaßstab verletzt hat. Denn der Beklagte hat in Kenntnis der Gefahr der Beschädigung von Leitungen bei der Probeentnahme sich bei den Verantwortlichen über die Lage der Leitungen erkundigt und diese die Abklärung des Leitungsverlaufs beim Eigentümer aufgegeben. Da im Rahmen des Ortstermins durch den Hausmeister der Schule, welcher die entsprechende Informationen über den Leitungsverlauf eingeholt hatte, angegeben wurde, dass an der gewählten Stelle für die Probebohrungen keine Leitungen verlaufen, ist der Beklagte dem erforderlichen Sorgfaltspflichtmaßstab nachgekommen. Hinzu kam, dass es sich um schwimmenden Estrich gehandelt hat, in welchem nach DIN 18560-2 Rohrleitungen nicht zulässig sind.

Da deliktische Ansprüche der Klägerin mangels Eigentumsverletzung nicht in Betracht gekommen sind, war der Schadenersatzanspruch abzuweisen.

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