OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.10.2019, Az.: 3 U 98/19

 

Sachverhalt

 

Ein Makler versichert im Jahre 2011 ein Gebäude mit einer Versicherungssumme von 600.000,00 €. Der Versicherungsvertrag wird ab dem Jahr 2013 durch die Beklagte, einen Maklerpool, „betreut“. Zumindest befindet sich eine solche Angabe auf einem Schreiben des Versicherers.

 

Ab Mitte 2014 wird der Versicherungsvertrag sodann durch einen anderen Makler betreut.

 

Im Jahr 2017 kommt es zu einem Brand. Der Versicherer wendet Unterversicherung ein und kürzt die Versicherungsleistungen. Der Neuwert des Gebäudes soll tatsächlich 900.000,00 € betragen haben.

 

Der Kläger macht geltend, die Beklagte sei ihm als Versicherungsmakler zum Schadenersatz verpflichtet. Bei der „Übernahme“ des Versicherungsvertrages in ihr Portfolio hätte die Beklagte prüfen müssen, ob die vorhandene Versicherungssumme ausreicht.

 

Das Landgericht Limburg hat die Klage (Az.: 2 O 164/18) abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer festgestellt, dass bereits ein Maklervertrag nicht ersichtlich sei. Jedenfalls fehle es an einer Pflichtverletzung. Die Ansicht, die Betreuungspflicht des Maklers im Rahmen des laufenden Versicherungsbeitrags gebiete bei der Übernahme von Verträgen eines anderen Maklers die ungefragte Überprüfung der Versicherungssumme, überdehne die Pflichten des Maklers. Die Betreuungspflicht habe den Zweck, den VN davor zu schützen, dass mit der Zeit Änderungen eintreten, die seine Absicherung berühren.

 

Ohnehin sei die Klage unschlüssig, weil der Kläger nicht vorgetragen habe, welche Prämien er bei höherer Versicherungssumme hätte entrichten müssen. Vortrag zum Zustand des streitgegenständlichen Gebäudes sei nicht vorhanden.

 

Entscheidung

 

Mit Beschluss vom 23.10.2019 hat der Senat darauf hingewiesen, zu beabsichtigen, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

 

Es könne dahinstehen, ob ein Maklervertrag vorlag oder der Schaden schlüssig dargelegt sei. Jedenfalls schulde die Beklagte keine unverlangte und selbständige Überprüfung der Höhe der Versicherungssumme.

 

Eine Pflicht zur Überwachung des versicherten Risikos und zur evtl. Anpassung des Deckungsschutzes an veränderte Umstände bestehe nur dann, wenn dem Versicherungsmakler ausdrücklich die Betreuung übertragen wurde und sich Umstände geändert hätten. Es ist grundsätzlich Sache des VN, den Wert der zu versichernden Sache anzugeben und für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen. Bei Unsicherheiten ergibt sich ggf. eine Pflicht die Hinzuziehung eines Sachverständigen zu empfehlen.

 

Praxishinweis

 

Immer wieder kommt es vor, dass ein Versicherungsmakler einen Versicherungsvertrag vermittelt. Der Kunde wechselt den Versicherungsmakler einmal oder mehrere Male. Zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls wird er von einem anderen Versicherungsmakler betreut. In diesem Falle stellt sich immer wieder die Frage, ob einen „neuen“ Versicherungsmakler die Pflicht trifft, ohne Anlass den bestehenden Versicherungsschutz des Kunden (nochmals) komplett zu überprüfen.

 

Mit seinem Beschluss hat der Senat des Oberlandesgericht Frankfurt klargestellt, dass eine solche nur dann besteht, wenn sich irgendwelche Umstände geändert haben. Eine Pflicht zur Prüfung des Versicherungsvertrages aufgrund von reinem Zeitablauf oder Wechsel des Versicherungsmaklers besteht nicht. Vielmehr kann sich der „neue“ Versicherungsmakler zunächst darauf verlassen, dass sein Vorgänger für einen ausreichenden Versicherungsschutz des Kunden gesorgt hat.

 

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