Versicherungsmaklerhaftung – Pflichten des Versicherungsmaklers bei der Umdeckung von Kaskoversicherungsverträgen

OLG Köln, Urteil vom 22.3.2016 — Aktenzeichen: 9 U 155/15

Leitsatz
1. Es stellt eine Beratungspflichtverletzung des Versicherungsmaklers dar, wenn der Makler bei einer Umdeckung eines Versicherungsvertrages auf einen neuen Kaskoversicherer nicht darauf hinwirkt, dass Sonderausstattungen in Form aufgebauter Kühlanlagen, die bei dem vorhergehenden Kaskoversicherer in der Deckung waren, auch bei dem neuen Versicherer versichert sind.

2. Wechselt der Versicherungsnehmer zu einem anderen Makler, ist dieser verpflichtet, zuvor vermittelte Verträge zu überprüfen und ggf. auf eine Versicherungslücke hinzuweisen.

3. Von diesen Pflichten ist der Versicherungsmakler nicht dadurch befreit, dass ein Dritter bei der Umdeckung mitwirkt.

Sachverhalt
Die Beklagte ist Versicherungsmaklerin des Klägers. Der Kläger verlangt Schadens-ersatz wegen einer Pflichtverletzung der Beklagten aus dem bestehenden Versicherungsmaklervertrag.

Der Kläger war im Transport- und Fuhrgewerbe tätig. Er betrieb Fahrzeuge und Anhänger, die mit Sonderausstattungen in Form von aufgebauten Kühlanlagen und Hebelbühnenvorrichtungen versehen sind.

Die Sonderausstattungen waren in den jeweiligen Zulassungsbescheinigungen dokumentiert und beim ursprünglichen Kaskoversicherer der Klägerin im Rahmen eines Vollkaskoversicherungsvertrags mitversichert. Aufgrund des Rats einer Versicherungsvertreterin kündigte der Kläger seinen ursprünglichen Versicherungsvertrag und versicherte die Fahrzeuge und Anhänger bei einem neuen Versicherer. Die vorgenannten Sonderausstattungen waren von dem Versicherungsschutz beim neuen Versicherer nicht umfasst.

Es kam zu einem Unfall eines mit Sonderausstattung versehenen Fahrzeugs. Der neue Versicherer erbrachte für die beschädigte Sonderausstattung keine Versiche-rungsleistungen. Wegen dieses offenen Schadens hat der Kläger die Beklagte in Anspruch genommen.

Entscheidung
Nachdem das Landgericht Köln mit Urteil vom 27.08.2015 (Az.: 37 O 364/14) die Klage abgewiesen hatte, hat das Oberlandesgericht Köln der Berufung des Klägers teilweise stattgegeben.

Zur Begründung hat der Senat festgestellt, dass der Beklagte aufgrund des Maklervertrags dazu verpflichtet war, bei der Umdeckung der Kraftfahrtversicherung des Klägers zu prüfen, ob der vereinbarte Versicherungsschutz risikogerecht ist und ihn auf die bestehende Deckungslücke hinzuweisen. Mit Abschluss des Maklervertrages übernimmt der Makler die Verpflichtung, sich für seinen Kunden um den passenden Versicherungsvertrag zu bemühen. Er hat das zu versichernde Risiko eingehend zu untersuchen und einer Deckungsanalyse zu unterziehen. Dabei schuldet er seinem Kunden neben Beratung und Dokumentation auch eine Bedarfsermittlung. Diese Bedarfsermittlung ist eine Hauptleistungspflicht des Maklers.

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