Zu den Grundsätzen des Anspruchs auf Schlusszahlung

OLG Köln, Urteil vom 5.7.2017 — Aktenzeichen: 16 U 138/15

Sachverhalt
Die Beklagte beauftragte die Auftragnehmerin mehrfach in den Jahren 2004 bis 2006 mit dem Einbau von Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik. Die jeweiligen Werkleistungen als solche blieben unbeanstandet. Förmliche Abnahmen wurden nicht erklärt, weil die Auftragnehmerin kurz vor Fertigstellung der Projekte insolvent ging. Der bestellte Insolvenzverwalter erteilte die Schlussrechnungen insgesamt i.H.v. rund 170.000,00 €. Zahlungen hierauf erfolgten nur teilweise.

Die Beklagte hat vor dem Landgericht Köln hierzu die Ansicht vertreten, die Vergütungsberechnungen seien nicht nachvollziehbar, insbesondere weil die Auftragnehmerin diesen ein lediglich einseitig erstelltes Aufmaß zugrunde gelegt habe. Auch habe die Auftragnehmerin gegenüber den Schlusszahlungen keinen Vorbehalt erklärt und sei daher mit weiteren Forderungen ausgeschlossen. Jedenfalls sei die Werklohnforderung teilweise erloschen, weil der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe zustehe.

Entscheidung
In der Berufungsinstanz ist das OLG Köln dieser Rechtsauffassung in wesentlichen Punkten entgegen getreten und hat die folgenden, in Rechtsprechung und Literatur anerkannten Grundsätze zusammengefasst:

1. Im Werklohnprozess ist der Auftragnehmer darlegungs- und beweisbelastet für die Erbringung der in seiner Schlussrechnung geltend gemachten Leistungen, wobei die bloße Darlegung schon durch Vorlage einer nachvollziehbaren Schlussrechnung erfolgen kann.

2. Sodann ist es Sache des Auftraggebers, die fehlende Prüfbarkeit der Schlussrechnung im Einzelnen zu rügen. Legt der Auftragnehmer ein Aufmaß vor und hat der Auftraggeber konkrete Kenntnis von den erbrachten Leistungen, darf der Auftraggeber nicht einfach pauschal das Aufmaß bestreiten, sondern muss vielmehr darlegen, welche Positionen aus welchen Gründen unrichtig sind.

3. Die Abnahme kann auch dadurch erfolgen, dass der Auftraggeber in die Prüfung der Schlussrechnung eintritt. Um sich in diesem Falle einen Vertragsstrafe-Anspruch zu erhalten, muss der Auftraggeber im zeitlichen Zusammenhang zur Rechnungsprüfung einen Strafvorbehalt erklären; anderenfalls kann er die Vertragsstrafe nicht verlangen.

4. Damit eine Äußerung des Auftraggebers als Schlusszahlungserklärung gilt, muss darin unmissverständlich zum Ausdruck kommen, dass endgültig keine weiteren Zahlungen geleistet werden. Ein in einem Schreiben des Auftraggebers aufgeführter 3-facher Einbehalt für diverse Mängel erfüllt diese Voraussetzungen nicht, denn die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist nicht als endgültige Zahlungsverweigerung anzusehen.

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