Fälligkeit der Schlussrechnung beim VOB-Vertrag – Hat Besteller zwei Monate Zeit zu zahlen?

OLG Naumburg, Urteil vom 12.1.2012 — Aktenzeichen: 9 U 165/11

Sachverhalt
Der Auftragnehmer verlangt von seinem Auftraggeber die Bezahlung der Schlussrechnung. Dieser zahlte unter Hinweis auf sein Prüfungsrecht und die Fälligkeitsregelung in § 16 Nr. 3 VOB/B erst nach Ablauf von zwei Monaten. In dem vom Auftraggeber verwandten Vertragsformular war nämlich die VOB/B vereinbart; allerdings gab es einige weitere Regelungen, mit denen die VOB/B abgeändert wurde (die Regelung des § 2 Nr. 8 VOB/B war etwa abbedungen). Nunmehr streiten die Vertragsparteien, ob die Schlusszahlung, die nach Ansicht des Auftragnehmers verspätet geleistet wurde, zu verzinsen war.

Das OLG Naumburg gab dem Auftragnehmer Recht.

Entscheidung
Zwar sehe § 16 Nr. 3 VOB/B vor, dass die Schlusszahlung erst zwei Monate nach Zugang der Schlussrechnung fällig werde. Diese Regelung sei indes unwirksam; denn die VOB-Regeln seien Allgemeine Geschäftsbedingungen, die vom Auftraggeber gestellt worden seien; die VOB sei einer Inhaltskontrolle nicht entzogen, da sie hier gerade nicht als Ganzes vereinbart worden sei, sondern in verschiedenen Punkten abgeändert worden sei. Dies führe zu einer sog. isolierten Inhaltskontrolle jeder einzelnen VOB-Klausel; danach sei die VOB-Regelung in § 16 Nr. 3 unwirksam, da diese Klausel die gesetzliche Verzugsregelung verschärfe; im Ergebnis gelte daher das Gesetz, wonach der mit der Schlussrechnung geltend gemachte Werklohn 30 Tage nach Zugang der Rechnung fällig werde.

Fazit: Ein Auftraggeber kann sich nicht darauf verlassen, sich mit der Prüfung der Schlussrechnung zwei Monate Zeit lassen zu können.

Praxishinweis: Diejenigen, die die VOB/B in ihre Verträge einbeziehen wollen, müssen wissen, dass bereits kleine Änderungen des VOB/B-Regelwerks durch weitere Vertragsklauseln eine Inhaltskontrolle eröffnen. Die VOB/B gilt nur dann uneingeschränkt, wenn sie als Ganzes bzw. als Paket vereinbart ist. Wird sie durch zusätzliche Klauseln aufgeweicht, gerät das VOB-Gefüge ins Wanken, so dass jede Regelung isoliert überprüft wird, selbst wenn diese Regelung gar nicht durch eine weitere Vertragsklausel abgeändert worden ist. Viele Klauseln sind dann unwirksam, so auch die Fälligkeitsregelung über die Zweimonatsfrist. Will man dies vermeiden, helfen nur individuelle Regelungen über die Fälligkeit.

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