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Haftpflichtrecht

Hinterbliebenengeld – Übersicht (Stand 08/2020)

Das Hinterbliebenengeld setzt ein tatsächliches Näheverhältnis voraus. Der Höhe nach bewegt es sich im Rahmen der Schmerzensgeldrechtsprechung.

ohne Näheverhältnis kein Hinterbliebenengeld II

Der BGH bestätigt, dass das Hinterbliebenengeld ein tatsächliches Näheverhältnis voraussetzt und beim Fehlen dessen weder die formale Beziehung noch Trauer über das Versterben des Angehörigen ein Hinterbliebenengeld rechtfertigen.

ohne Näheverhältnis kein Hinterbliebenengeld I

Das Landgericht Traunstein führt zutreffend aus, dass das Näheverhältnis in § 844 Abs. 3 BGB nur vermutet wird, also auch bei formal bestehender Ehe widerlegt werden kann. So beispielsweise, wenn die Ehepartner schon 4 Jahre getrennt lebten, Scheidungsantrag gestellt war und es auch schon neue Beziehungen gibt.

Hinterbliebenengeld II

Das LG München schließt sich dem Landgericht Tübingen bei den Bemessungskriterien für das Hinterbliebenengeld (§ 844 Abs. 3 BGB, § 10 Abs. 3 StVG) an.

Hinterbliebenengeld I

Es gibt erste veröffentlichte Entscheidungen zum Hinterbliebenengeld nach § 844 Abs. 3 BGB bzw. § 10 Abs. 3 StVG, die Anhaltspunkte für die Bemessung künftiger Ansprüche bzw. Regulierung bieten.

Haftung für Traktoren bei Feldarbeit?

OLG Düsseldorf grenzt weiter ein, ob die mit einem Traktor durchgeführten Mäharbeiten zur Betriebsgefahr gehören (Folge: § 7 StVG) oder nicht (wohl bei Feldarbeiten abseits der Straße) und führt zur Verkehrssicherungspflicht bei Mäharbeiten aus.

Essensaufnahme als unfallversicherte Tätigkeit

Die Nahrungsaufnahme während einer versicherten Tätigkeit steht grundsätzlich als eigenwirtschaftliche Tätigkeit nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, es sei denn, betriebliche bzw schulische Umstände oder Zwänge haben die Einnahme des Essens oder Trinkens wesentlich mitbestimmt. Was dies allgemein sowie konkret im Fall der Nahrungsaufnahme während der Abschlussfeier einer Schule bedeutet, fasst das LSG Niedersachsen-Bremen anhand der Rechtsprechung des BSG zusammen.

Kein Haftungsgrund – Keine Aussetzung nach § 108 Abs. 2 SGB VII

Eine Aus- bzw. Fristsetzung nach Maßgabe des § 108 Abs. 2 SGB VII kann unterbleiben, wenn die Frage der sozialversicherungsrechtlichen Haftungsprivilegierung sich im Ergebnis als nicht entscheidungserheblich erweist – es etwa an einer Haftung dem Grunde nach erkannbar fehlt (OLG Saarbrücken).

Aktivlegitimation Rentenschaden § 119 SGB X

Kommt der Rentenversicherungsträger seiner sozialrechtlichen Pflicht zum Einzug der Beiträge nicht nach und käme es daher zu einer Rentenminderung, hat der Geschädigte ebenfalls keinen persönlichen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger, sondern allenfalls einen Schadensersatzanspruch gegen den Rentenversicherungsträger, der auf Gutschriften auf dem Beitragskonto zu richten ist (OLG Celle).

Der „Sandwichmakler‟

Immer wieder kommt es vor, dass ein Versicherungsmakler einen Versicherungsvertrag vermittelt. Der Kunde wechselt den Versicherungsmakler einmal oder mehrere Male. Zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls wird er von einem anderen Versicherungsmakler betreut. In diesem Falle stellt sich immer wieder die Frage, ob einen „neuen“ Versicherungsmakler die Pflicht trifft, ohne Anlass den bestehenden Versicherungsschutz des Kunden (nochmals) komplett zu überprüfen.

Mit Beschluss hat der Senat des Oberlandesgericht Frankfurt klargestellt, dass eine solche nur dann besteht, wenn sich irgendwelche Umstände geändert haben. Eine Pflicht zur Prüfung des Versicherungsvertrages aufgrund von reinem Zeitablauf oder Wechsel des Versicherungsmaklers besteht nicht.

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