Das vom Wind zugeschlagene Eisentor
Vor offensichtlichen Gefahren des Alltags muss man nicht warnen. Verschäfte Verkehrssicherungspflichten gegenüber einer Person begründen keine allgemeine Verschärfung der Verkehrssicherungspflicht.
Vor offensichtlichen Gefahren des Alltags muss man nicht warnen. Verschäfte Verkehrssicherungspflichten gegenüber einer Person begründen keine allgemeine Verschärfung der Verkehrssicherungspflicht.
Wer als Freundschaftsdienst eine Katze in der Wohnung des Halters hütet, während dieser ortsabwesend ist, hat bei einem anschließenden Flohbefall keinen Schadensersatzanspruch gegen den Halter.
Das LG Freiburg im Breisgau setzt sich mit den Verkehrssicherungspflichten in einem Kirchengebäude auseinander und berücksichtigt hierbei die Besonderheiten der grundrechtlich geschützten Religionsausübung und der damit einhergehenden Würde und Besinnlichkeit des Kirchengebäudes.
Tierhalter haften aufgrund der Gefährdungshaftung nach § 833 BGB ohne Verschulden. Was aber ist, wenn ein Mitarbeiter im Einvernehmen mit der Geschäftsführung seinen privaten Hund mit in die Firma nimmt und der Hund einen Kollegen verletzt? Ist der „Kollege Hund dann haftungsprivilegiert‟? Das Landesarbeitsgericht Hamm hat in diesem Fall die Betriebsbezogenheit bejaht und die Klage abgewiesen, weil die Haftung nach § 105 SGB VII ausgeschlossen ist.
Das Wirtschaftlichkeitsgebot beschränkt die Möglichkeiten eines Geschädigten, unbedacht zu disponieren. Ein privater Geschädigter hat zumindest eine sachverständige Wertermittlung durchführen zu lassen. Ein einschlägig geschäftserfahrenes Unternehmen hingegen hat den überregionalen Restwertmarkt und dortige Kaufangebote zu nutzen.
Bei einem Vergleichsschluss oder Anerkenntnis gegenüber dem geschädigten Dritten verpflichtet sich der Versicherer grundsätzlich nur im Rahmen der Leistungspflicht aus dem Versicherungsvertrag. Mit Erreichen der Deckungssumme endet daher in diesen Fällen die Leistungspflicht des Versicherers gegenüber dem Dritten.
Das OLG Karlsruhe bekräftigt in seiner Entscheidung den Grundsatz, dass ein Verkehrsteilnehmer stets gehalten ist, auf Verkehrswege und deren Begehbarkeit zu achten. Selbst wenn ein 10cm tiefes Loch im Gehweg eine Verkehrssicherungspflichtverletzung darstellt, ist ein hoher Mitverschuldensanteil des geschädigten Verkehrsteilnehmers zu berücksichtigen.
Das Amtsgericht Riesa hat für den Abschuss einer Drohne mit einem Luftgewehr eine Rechtfertigung nach § 228 BGB angenommen, als die Drohne das Privatgrundstück überflog und der Familie des Schützen „nachstellte“.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.5.2019 — Aktenzeichen: VI ZR 299/17 Der Bundesgerichtshof bestätigt anlässlich eines Behandlungsfehlers die Rechtsprechung zu Schockschäden und stellt klar, dass erstattungspflichtige Schockschäden kein Unfallereignis voraussetzen, sondern auch — beispielsweise — bei fehlerhafter ärztlicher Behandlung möglich seien. Leitsatz Die zum „Schockschaden“ entwickelten Grundsätze (vgl. …) sind auch in dem Fall anzuwenden, in dem […]
Bundesgerichtshof, Urteil vom 6.6.2019 — Aktenzeichen: III ZR 124/18 Der BGH bestätigt, dass auch Privatpersonen Beamte im staatshaftungsrechtlichen Sinne sind, wenn sie in Ausübung einer ihnen anvertrauten öffentlichen Tätigkeit gehandelt haben. Erfolgt die Aufstellung von Verkehrszeichen zur Herbeiführung deren Wirksamkeit, sind die Mitarbeiter des Unternehmens als Verwaltungshelfer anzusehen. Leitsatz Die Mitarbeiter eines privaten Unternehmens, die […]