Verkehrssicherungspflicht: Loch von 60 cm Durchmesser im Gehweg

OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.02.2019, Az. 7 U 128/18

amtliche Leitsätze
Es stellt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar, wenn eine in den Boden eingelassene Pflanzeninsel entfernt und das hierdurch entstehende Erdloch mit einem Durchmesser von 60 cm und einem Niveauunterschied von mindestens 10 cm zur Straßendecke nicht abgesichert oder gekennzeichnet wird.

Sachverhalt
Die Klägerin trat in ein Pflanzenloch im Innenbereich einer Wohnanlage, stürzte und verletzte sich. Das Pflanzenloch war von einem Gitter überdeckt mit einem Loch in der Mitte, durch die der (zum Unfallzeitpunkt entfernte) Baum durchgewachsen war. Das Gitter des Pflanzenlochs war bündig mit dem übrigen Verkehrsweg. Das Loch für den Baum wies eine Tiefe von 10 cm und einen Durchmesser von 60 cm auf.
Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, weil der Bereich einerseits nicht zum Begehen freigegeben sei und hilfsweise die Klägerin ein haftungsvernichtendes Eigenverschulden träfe. Die Klägerin verfolgte mit der Berufung ihre Ansprüche weiter.

Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Klägerin die Entscheidung zu ihren Gunsten geändert. Unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens gab es der Klage dem Grunde nach zu 50% statt.

  1. Denn anders als Baumscheiben in öffentlichen Bereichen mit einem vorhandenen Baum (OLG Hamm, Urteil vom 15.12.1999, Az. 11 U 101/99; OLG München im Beschluss vom 12.04.2012, Az. 1 U 210/12) habe sich die Gitterfläche ohne Baum nicht hinreichend abgesetzt. Der Verkehr habe das Gitter als Teil des Verkehrsweges ansehen können. Wenn es aber als Teil der Verkehrsfläche angesehen werden konnte, seien Warnhinweise erforderlich, damit niemand durch das 60 cm breite und 10 cm tiefe Loch zu Schaden komme.
  2. Das Oberlandesgericht hat der Klägerin ein Mitverschulden von 50% angelastet. Denn auch wenn sie das Gitter als Teil des Verkehrsweges angesehen habe, habe es sich farblich und strukturell von dem gepflasterten Boden abgehoben. Ein Verkehrsteilnehmer, der eine solche besondere Stelle betritt, müsse besonders sorgfältig sein. Das Loch von immerhin 60 cm Durchmesser hätte bei Einhaltung der erforderlichen Aufmerksamkeit nicht übersehen werden können.
  3. Als Schmerzensgeld sprach das Oberlandesgericht der Klägerin 1.500 EUR zu.
    Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat das OLG folgende Umstände berücksichtigt:
    – Handgelenksbruch,
    – operative Versorgung mit Einbringung einer Metallplatte,
    – postoperative Maßnahmen mit 12 Terminen Krankengymnastik,
    – mindestens 2 Monate bestehende Bewegungseinschränkungen,
    – bei alltäglicher Belastung zeitweise auftretende Schmerzen,
    – Haushaltstätigkeiten wie Staubsaugen und Einkaufen waren nur mit Schmerzen zu erledigen,
    – das Handgelenk belastende Tätigkeiten, wie etwa Plätzchen backen, wurden wegen auftretender Schmerzen eingestellt,
    – operativ eingesetzte Platte muss möglicherweise in einer weiteren Operation wieder entfernt werden,
    mindernd: Mitverschulden der Geschädigten.
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