Verkehrssicherungspflicht IV: Abstehende Schrauben am Handlauf sind eine Gefahrenquelle

Michael PeusMichael Peus

OLG Hamm, Urt. v. 09.02.2022 – 11 U 71/21

 

Leitsatz (amtlich)

Aus dem Handlauf einer Brücke für den Fußgänger- und Radverkehr hervorstehende, scharfkantige Schraubenköpfe können eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle darstellen.

 

Sachverhalt

Der Kläger verlangt von der Beklagten aufgrund einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht Schmerzensgeld.

Der Kläger fuhr mit dem Fahrrad über eine von der Beklagten unterhaltenen Radfahrer- und Fußgänger-Brücke, die einen Handlauf mit hervorstehenden, scharfkantigen Schraubenköpfen aufwies. Als er auf der Brücke anhielt, fasste er mit der Hand an das Brückengeländer. Dabei zog er sich eine Schnittwunde am rechten Handballen zu.

Die Beklagte lässt die Verkehrssicherheit der Brücke regelmäßig kontrollieren. Der hierfür zuständige Zeuge E vermerkte jedoch, diese sei in Ordnung gewesen.

 

Entscheidung

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Schmerzensgeld i.H.v. 200,00€ gem. § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG, §§ 9, 9a, 47 StrWG zu. Die Beklagte hat die Brücke nicht verkehrssicher gehalten und dadurch schuldhaft ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Vorliegend stellte der Handlauf der Brücke eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle dar. Der Handlauf wies mehrere herausstehende, scharfkantige Schrauben auf, an denen sich Verkehrsteilnehmer, die sich an dem Handlauf festhielten verletzen konnten. Gewidmet ist die Brücke dem allgemeinen Fußgänger- und Radverkehr. Das Festhalten an dem Handlauf und das darüberstreichen u.a. älterer Leute und Kindern gehört zum normalen Gebrauch. Hiermit musste der Verkehrssicherungspflichtige auch rechnen.

Die Beklagte verletzte ihre Verkehrssicherungspflicht dadurch, dass sie die herausragenden Schrauben nicht beseitigte oder zumindest aufgrund der anstehenden Sanierung der Brücke vor diesen warnte.

Die Beklagte ließ die Verkehrssicherheit der Brücke zwar durch den Zeugen E kontrollieren, jedoch vermerkte dieser im Kontrollbuch, dass die Brücke in Ordnung gewesen sei und gab an, er habe keine konkrete Erinnerung mehr an den Zustand der Brücke und würde bei solchen Kontrollen vorwiegend den Geh- und Fahrbereich zu kontrollieren. Die hervorstehenden Schrauben hätte er jedoch als Gefahrenstelle gemeldet, wenn er sie gesehen hätte.

Dies spricht dafür, dass der Zeuge die scharfkantigen Schrauben am Handlauf fahrlässig übersah. Hierfür hat die Beklagte aufgrund der Amtshaftung einzustehen.

Hinsichtlich der Bemessung des Schmerzensgeldes ist dem Kläger ein Mitverschulden i.H.v. einem Drittel anzulasten, § 254 Abs. 1 BGB. Die Schrauben waren bei näherer Betrachtung erkennbar. Daher hätte auch damit gerechnet werden müssen, dass diese scharfkantig sein könnten. Grds. ist mit solch einer Gefahrenstelle zwar nicht zu rechnen, der Kläger konnte jedoch die Oberseite des Handlaufes sehen und die Schrauben bemerken.

Nach der Kürzung des Anspruchs aufgrund des Mitverschuldens des Klägers verbleibt ein Anspruch auf Schmerzensgeld i.H.v. 200,00€.




Verkehrssicherungspflicht III: Absicherung von Gefahrenstellen in Privatwohnungen

Michael PeusMichael Peus

OLG Hamm, Beschl. v. 25.04.2022 – 11 W 15/22

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Handwerker ist bei Bauarbeiten in einer privaten Wohnung unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht nicht verantwortlich, wenn der Mieter die Wohnung während der Arbeiten abredewidrig betritt und dann aufgrund einer durch die Arbeiten bedingten, von ihm nicht erkannten Gefahrenstelle zu Schaden kommt.

 

Sachverhalt

Die Antragstellerin ist Mieterin einer Wohnung. Im Zuge von durchzuführenden Renovierungsarbeiten in ihrer Wohnung vereinbarte sie einvernehmlich mit ihrem Vermieter, die Wohnung zum Zwecke der Durchführung der Bauarbeiten vorübergehend zu verlassen und sie währenddessen auch nicht aufzusuchen.

Als die Antragstellerin die Wohnung am Unfalltag während der noch stattfindenden Arbeiten betrat, stürzte sie aufgrund des im Zuge der Arbeiten bis zur Rigipsdecke der unteren Wohnung geöffneten Fußbodens in der Küche und verletzte sich. Die Gefahrenstelle war weder abgesperrt, noch anderweitig abgesichert. Sie behauptet, ein Bauarbeiter habe sie aufgrund ihres kurzen Grußes beim Betreten der Wohnung bemerkt, ihr jedoch keine weiteren Hinweise zu den Bauarbeiten mitgeteilt.

Die Antragstellerin möchte klageweise Schadensersatzansprüche gegen die Handwerker, die die Arbeiten durchführten, geltend machen. Hierzu beantragt sie Prozesskostenhilfe, die jedoch vom Landgericht versagt wurde. Hiergegen wendet sie sich nun mit der sofortigen Beschwerde.

 

Entscheidung

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Die Antragstellerin hat mangels Verkehrssicherungspflichtverletzung keinen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB gegen die Antragsgegner. Andere Ansprüche kommen nicht in Betracht. Zwischen den Parteien bestand kein Vertragsverhältnis und aus dem Werkvertrag und nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ergeben sich für die Antragstellerin auch keine Ansprüche. Hierfür fehlt es schon an dem Kriterium der Leistungsnähe, denn die Antragstellerin konnte mit den Leistungen der Handwerker gar nicht in Berührung kommen, denn sie sollte die Wohnung während der Arbeiten nicht nutzen oder betreten.

Das Prozesskostenhilfegesuch kann jedoch nicht aufgrund eines anspruchsausschließenden Mitverschuldens gem. § 254 BGB versagt werden, wie das Landgericht zuvor annahm. Die Haftung aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung entfällt nicht schon dann, wenn der Geschädigte bei gebotener Sorgfalt die Gefahrenstelle hätte erkennen und sich hierauf einstellen können, denn damit würde die haftungsrechtliche Gesamtverantwortung allein den Geschädigten treffen, auch wenn der Verkehrssicherungspflichtige die Ursache für den Schaden gesetzt hat. Dies widerspräche dem Schutzzweck der Verkehrssicherungspflicht. Ein haftungsausschließendes Mitverschulden kann daher nur angenommen werden, wenn der Geschädigte in einer unverständlichen Weise besonders sorglos handelt. Dies liegt im vorliegenden Fall nicht nahe.

Hier fehlt es jedoch bereits an einer Verkehrssicherungspflichtverletzung.

Der Antragsgegner war schon nicht verpflichtet, die Gefahrenstelle abzusichern, denn die Arbeiten fanden in einer Privatwohnung statt und für die beteiligten Bauarbeiter war die Gefahrenstelle, die im Übrigen nicht betreten werden konnte und durfte, offensichtlich. Mit Personen, die die Wohnung betreten würden und sich der Gefahrenstelle nicht bewusst waren, insb. den Mietern, die die Wohnung vorübergehend verlassen hatten und sie auch nicht aufsuchen sollten, musste er nicht rechnen. Auch daraus, dass die Antragstellerin trotzdem die Wohnung betrat, entsteht keine Verkehrssicherungspflicht. Sie war ortskundig und für sie waren die Arbeiten in der Wohnung offensichtlich. Mit Personen, die die Wohnung betreten und die mit der Gefahrenstelle nicht umgehen können, brauchte der Antragsgegner nicht zu rechnen. Auch war er nicht verpflichtet, der Antragstellerin Hinweise zu den Bauarbeiten mitzuteilen, vielmehr durfte er davon ausgehen, dass sich die Antragstellerin auf die offensichtlichen Bauarbeiten einstellen und sich ggfs. danach erkundigen würde. Die Antragstellerin als Mieterin konnte als Ortskundige feststellen, welcher Bereich der Wohnung von den Bauarbeiten betroffen war und dass dieser wohlmöglich nur nach vorheriger Abstimmung mit den Handwerkern betreten werden kann.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war daher schon aufgrund einer fehlenden haftungsbegründenden Verkehrssicherungspflichtverletzung des Antragsgegners zu versagen.




Verkehrssicherungspflicht II: Gullydeckel sind grds. keine Gefahrenquelle

Michael PeusMichael Peus

OLG Hamm, Beschl. v. 08.04.2022 – 11 U 147/21

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Straßenablaufdeckel am Fahrbahnrand in der Nähe eines Fußgängerüberwegs, dessen Schlitzbreite den gültigen DIN entspricht, stellt keine abhilfebedürftige Gefahrenstelle dar, wenn er für Fußgänger durch einen beiläufigen Blick unschwer erkennbar ist, so dass er vorsichtig betreten oder ihm ausgewichen werden kann.

 

Sachverhalt

Die Klägerin verfolgt Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung bei einem Sturz auf einer Gemeindestraße. Sie trägt vor, beim Überqueren der Straße über eine Kanalabdeckung gefallen zu sein. Die Kanalabdeckung befindet sich im Bereich eines hohen Bordsteins und besteht aus mehreren, breiten Metallstreben, die etwa 3-4cm Abstand zueinander haben und senkrecht zur Fahrtrichtung verlaufen.

Nach DIN EN 124, DIN 1229 und DIN 19583 dürfen Gullydeckel im Straßenbereich mit vorwiegender Beanspruchung durch Straßenfahrzeuge eine Schlitzbreite von 16-42mm (bei Schlitzen, die quer zur Fahrtrichtung verlaufen) haben.

Die Klägerin vertritt die Ansicht, die Kanalabdeckung verstoße gegen die GUV-I 588 Richtlinie der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung.

Das Landgericht wies die Klage ab. Die Beklagte treffe schon keine Verkehrssicherungspflichtverletzung.

 

Entscheidung

Die Klägerin hat keine Schmerzensgeld- oder Schadensersatzansprüche gem. § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG, §§ 9, 9a, 47 Abs. 1 StrWG NRW gegen die beklagte Stadt.

  1. Die beklagte Stadt ist als Straßenbaulastträgerin passivlegitimiert.
  2. Auch wenn die Klägerin zunächst behauptete, die Abstände zwischen den Gittern entsprächen nicht den DIN-Normen, ist das falsch. Die Gitterabstände sind DIN-konform.
  3. Die Richtlinie der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung GUV-I 588 ist nicht anwendbar. Diese enthält Empfehlungen für die Gestaltung hochgelegter gewerblicher und industrieller Arbeitsplätze und Verkehrswege mit Metallgittern- und Blechrostprofilen. Diese Anforderungen sind jedoch nicht auf Kanaldeckel im öffentlichen Straßenverkehr übertragbar.
  4. Eine haftungsbegründende Amtspflichtverletzung der Beklagten lässt sich auch nicht aufgrund der allgemeinen Grundsätze der Verkehrssicherung Hiernach haben sie für die Sicherheit für die in ihren Verantwortungsbereich fallenden Gebietskörperschaften zu sorgen. Es muss darauf hingewirkt werden, dass die Verkehrsteilnehmer möglichst nicht zu Schaden kommen. Diese Pflicht geht jedoch nicht so weit, dass der Verkehrssicherungspflichtige für alle Möglichkeiten Vorsorge zu treffen hat, denn dies ist schlicht unmöglich. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht beurteilt sich nach der Art des Verkehrs einer Verkehrsfläche nach ihrem Befund unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, der die allgemeine Verkehrsfläche gewidmet ist und danach, was ein vernünftiger Verkehrsteilnehmer an Sicherheit erwarten kann. Grds. haben die Verkehrsteilnehmer die Verhältnisse, die sie vorfinden hinzunehmen, sich anzupassen und mit typischen Gefahrenquellen, z.B. Unebenheiten zu rechnen. Der Verkehrssicherungspflichtige muss erst handeln, wenn nach sachkundigem Urteil die Möglichkeit einer Rechtsgutverletzung naheliegt.

Eine solche Handlungspflicht besteht, wenn auch ein sorgfältiger Verkehrsteilnehmer unter Beachtung der zu erwartenden Eigensorgfalt die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und sich hierauf nicht rechtzeitig einrichten kann. Bei der Beurteilung kommt es dabei auch auf das äußere Erscheinungsbild der Verkehrsfläche und ihre Bedeutung für den Verkehr an.

Daher ist der Beklagten keine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorzuwerfen. Die Kanalabdeckung ist bei zu erwartender Sorgfalt der Verkehrsteilnehmer keine unvorhersehbare und unbeherrschbare Gefahrenquelle. Dass seitlich an der Straße Kanalabdeckungen verbaut sind, kann als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. Die Klägerin hätte daher mit diesem zumindest – wie vorliegend – im Bereich der hohen Bordsteine des Fußgängerüberwegs, rechnen müssen. Die Fußgänger müssen sich immer wieder kurz, aber regelmäßig auf den Weg vor ihnen blicken, um die Beschaffenheit und mögliche Hindernisse und Gefahrenquellen frühzeitig zu sehen. Der Gullydeckel war auch trotz des hohen Bordsteins auch aus der Ferne nahezu vollständig erkennbar. Im Bereich eines erhöhten Bordsteins muss zudem mit erhöhter Vorsicht gegangen werden. Der Klägerin war es ohne weiteres möglich, bei gebotener Sorgfalt die Kanalabdeckung so zu betreten, dass sie nicht umknickt oder die Straße an einer anderen Stelle des Fußgängerüberwegs zu überqueren.




Verkehrssicherungspflicht I: Anforderungen an einen Feld- und Waldweg

Michael PeusMichael Peus

OLG Hamm, Beschl. v. 31.08.2022 – 11 U 9/22

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Anforderungen der Verkehrssicherungspflicht für eine Gemeindestraße, deren Verkehrsbedeutung auf einen den Fußgänger- und Radverkehr zulassenden örtlichen Feld- und Waldweg beschränkt wurde.

 

Sachverhalt

Die Klägerin verlangt infolge eines Fahrradunfalls von der Beklagten (Trägerin der Straßenbaulast für die Gemeindestraßen) Schmerzensgeld und Schadensersatz. Sie fuhr mit dem Fahrrad hinter ihrem Ehemann her, über einen Wald- und Feldweg der Beklagten, der für den Fußgänger- und Radverkehr bestimmt war. In dem mit losem Geröll bedeckte und mit Gras bewachsene Weg hatte sich im Laufe der Zeit eine Spurrille gebildet. Am oberen Abschnitt des Weges befand sich ein zur verkehrsrechtlicher Beschränkung aufgeschütteter Erdhügel. Die Klägerin gelangte in die Spurrille, blieb mit ihrer Pedale an dem Erdhügel hängen und stürzte.

 

Entscheidung

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und Schadensersatz gem. § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG, § 9, 9a, 47 StrWG NRW. Die Beklagte hat keine Verkehrssicherungspflicht verletzt.

  1. Maßstab sind die allgemeinen Grundsätze der Verkehrssicherungspflichten. Nach den allgemeinen Grundsätzen ist die Beklagte gem. §§ 9, 9a, 47 StrWG NRW grds. verpflichtet, Gefahrenquellen auf den Verkehrsflächen, die von ihr unterhalten werden, zu beseitigen und im Rahmen des Zumutbaren darauf hinzuwirken, dass kein Verkehrsteilnehmer zu Schaden kommt. Jedoch muss nicht für jede denkbare Möglichkeit eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht richtet sich danach, für welche Art des Verkehrs die Verkehrsfläche nach ihrem Befund unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der allgemeinen Verkehrsauffassung gewidmet ist und danach, was ein vernünftiger Verkehrsteilnehmer an Sicherheit erwarten darf. Die Verkehrsteilnehmer müssen die Verhältnisse grds. hinnehmen und haben sich auf diese und die typischen Gefahren einzustellen. Eine Verkehrssicherungspflicht besteht erst dann, wenn nach sachkundigem Urteil die Möglichkeit einer Rechtsgutverletzung naheliegt, d.h., wenn ein sorgfältiger Verkehrsteilnehmer unter Beachtung der zu erwartenden Sorgfalt die Gefahrenquelle nicht (rechtzeitig) erkennen kann und sich nicht (rechtzeitig) auf diese einstellen kann. Bei dieser Beurteilung, kommt es auch auf das äußere Erscheinungsbild der Fläche und ihrer Bedeutung für den Verkehr an.

 

  1. Der Weg ist erkennbar von untergeordneter Bedeutung. Der in Rede stehende Wald- und Feldweg ist seit den 90er-Jahren nur noch für den Fußgänger- und Fahrradverkehr bestimmt und wird eher selten von diesen genutzt. Daher kommt dem Weg nur noch eine untergeordnete Verkehrsbedeutung als Abkürzungsstrecke zu. Der Untergrund besteht nur noch aus Gras und losem Geröll.

 

  1. Das führt zu eingeschränkten Sicherheitserwartungen: Verkehrsteilnehmer, die diesen Weg benutzen, können daher nur eingeschränkte Sicherheitserwartungen haben. Auf solchen unbefestigten Wegen muss mit Unebenheiten und Hindernissen, wie hier den Spurrillen gerechnet werden. Insb. darf nicht davon ausgegangen werden, diesen ohne Absteigen befahren zu können.

 

  1. Wegen der Reduktion der Sicherheitserwartungen sind auch an die Verkehrssicherungspflichten nur geringe Anforderungen zu stellen, die vorliegend erfüllt sind. Auch aufgrund des aufgeschütteten Erdhügels trifft die Beklagte keine erhöhte Verkehrssicherungspflicht. Die Aufschüttung des Erdhügels ist keine unzulässige Verkehrsanordnung und stellt auch keine Schaffung einer Gefahrenquelle dar. Diese ergab sich erst in Kombination mit der Spurrille. Ebenso war die Beklagte nicht zur Beseitigung der Spurrille verpflichtet, denn diese war bei gebotener Eigensorgfalt rechtzeitig zu erkennen und zu bewältigen. Daran ändert es auch nichts, dass der Ehemann der Klägerin vorausgefahren ist und sie deshalb die Spurrille möglicherweise nicht mehr rechtzeitig erkennen konnte. Die Klägerin ist gem. §§ 3, 4 StVO zur Einhaltung eines Abstandes zu dem vorausfahrenden Ehemann verpflichtet. Dieser Abstand muss so groß sein, dass jederzeit innerhalb der überschaubaren Strecke problemlos angehalten werden kann. Hätte die Klägerin diesen Abstand eingehalten, hätte sie die Gefahrenstelle problemlos meistern können.



Fiktive Abrechnung im Mietrecht?

Michael PeusMichael Peus

BGH, Beschl. v. 10.05.2022 – VIII ZR 277/20

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach ständiger Rechtsprechung kann im Mietrecht ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gem. § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 S. 1 BGB fiktiv abgerechnet werden. Die Rechtsprechung des VII. Zivilsenats (Urt. v. 22.02.2018 – VII ZR 46/17), in der dieser der fiktiven Abrechnung im Werkvertragsrecht eine Absage erteilt, kann nicht auf das Mietrecht übertragen werden.

 

Sachverhalt

Die Beklagte mietete ab Dezember 2007 die Wohnung der Klägerin. Nach dem Mietvertrag ist die Beklagte zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet. Nach Beendigung des Mietvertrages zum 31.07.2017 verlangte die Klägerin unter Fristsetzung die Vornahme von einigen Schönheitsreparaturen. Dem kam die Beklagte nicht nach, sodass die Klägerin Schadensersatz i.H.v. 3.696,75€ aufgrund eines Kostenvoranschlages eines Malerbetriebes verlangte.

Das Amtsgericht gab der Klage statt, die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Die Beklagte sei aufgrund des Mietvertrages zu den Schönheitsreparaturen verpflichtet, die sie innerhalb der Frist nicht vorgenommen habe. Die Schönheitsreparaturen seien auch erforderlich, da die Beklagte die Wände bunt gestrichen habe. Ebenso sei der in dem Kostenvoranschlag geforderte Betrag erforderlich und angemessen.

Die Klägerin könne den Schaden auch fiktiv abrechnen. Der VII. Zivilsenat des BGH habe dies für das Werkvertragsrecht zwar verneint, dies könne jedoch nicht auf das Mietrecht übertragen werden. Im Gegensatz zu einem Besteller könne ein Vermieter die Vergütung nicht mindern (§§ 634 Nr. 3, 638 BGB). Durch die fiktiven Mängelbeseitigungskosten könne der Schaden ziemlich genau und vorhersehbar beziffert werden. Würde der Schadensersatz nach dem Minderwert oder nach den tatsächlich aufgewandten Kosten bemessen, könne dies den Mieter dazu verleitet werden, seinen Pflichten nicht mehr nachzukommen.

Mit der Revision will die Beklagte weiterhin die Klageabweisung erreichen. Das Berufungsgericht ließ die Revision hinsichtlich der „Ersatzfähigkeit fiktiver Mängelbeseitigungskosten im Mietrecht“ zu.

 

Entscheidung

Ein Zulassungsgrund für die Revision liegt nicht (mehr) vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ein Zulassungsgrund gem. § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO liegt nicht vor.

Die Frage, ob im Mietrecht ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gem. § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 S. 1 BGB fiktiv abgerechnet werden kann, ist höchstrichterlich geklärt. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH können Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung im Mietrecht (auch Kosten für Instandsetzung oder -haltung oder Rückbau) fiktiv berechnet werden.

In seinem Urteil vom 22.08.2018 – VII ZR 46/17 verneinte der VII. Zivilsenat des BGH zwar die fiktive Abrechnung im Werkvertragsrecht, stellte aber auch ausdrücklich klar, dies beziehe sich aufgrund der Besonderheiten des Werkvertragsrecht (insb. Vorschussanspruch des Bestellers gem. § 637 Abs. 3 BGB) nur hierauf.

Im Mietrecht besteht war ein mit § 637 Abs. 3 BGB vergleichbaren Anspruch auf Vorschuss einer beabsichtigten Selbstvornahme, der nach der Rechtsprechung unter den Voraussetzungen des § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB auch für Mietmängel und die erforderlichen Renovierungskosten gilt, sofern der Mieter die Schönheitsreparaturen nicht fristgerecht durchgeführt hat. Vorliegend macht die Klägerin jedoch Ansprüche aufgrund eines beendeten Mietverhältnisses geltend.

Daher hat die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin kann die Kosten für die Schönheitsreparaturen gem. § 280 Abs. 1, 3, § 282 Abs. 1 BGB nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten berechnen. Die Rechtsprechung des VII. Zivilsenats ist aufgrund der Besonderheiten der verschiedenen Vertragstypen nicht auf das Mietrecht übertragbar.




Recht im Winter III – Aufsichtspflichten beim Rodeln und Skifahren

Michael PeusMichael Peus

AG Bonn, Urteil vom 09.02.2006 – 15 C 465/05

und

LG Augsburg, Endurteil vom 28.08.2017 – 34 O 8/17 (externer Link)

Sachverhalt („Rodeln‟, AG Bonn):

Ein 6-(knapp-7-)-jähriges Kind fährt alleine Schlitten. Die Aufsichtspflichtigen befanden sich ohne Zugriffsmöglichkeit auf das Kind in einiger Entfernung. Besondere Gefahrenmomente waren nicht erkennbar.  So ließen Winkel und Länge des „Rodelhangs‟ das Erreichen hoher Geschwindigkeit nicht zu.

Wegen des Umfallens eines Vorausfahrenden fuhr das Kind in diesen hinein und verletzte ihn im Gesicht. Dieser verlangte nun Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Entscheidungsgründe:

Die Klage wurde abgewiesen, weil dem Geschädigten kein Anspruch zustünde. Die Aufsichtspflicht sei nicht verletzt worden:

  1. Nach Ansicht des Gerichtes können Eltern nicht ganz sieben Jahre alte Kinder auch ohne Aufsicht schlittenfahren lassen, wenn keine besonderen Gefahrenmomente erkennbar sind.
  2. Besondere Gefahrenmomente hätten nicht vorgelegen. Der Winkel und die Länge der Schrägfläche lassen keine besonderen Geschwindigkeiten mit den Schlitten zu. Es ist auch nicht unbedingt zu erwarten und damit nicht unbedingt damit zu rechnen, dass auf dieser Fläche ein Kind mit dem Schlitten im Alter von fast sieben Jahren umkippt und damit dann ein plötzliches Hindernis für ein zu beaufsichtigendes Kind bildet.
  3. Bei Schlitten handelt es sich im übrigen um ganz normale Kinderspielzeuge.
  4. Von daher sieht das Gericht keine Aufsichtspflichtverletzung, wenn an einer derartigen Stelle Kinder spielen, die immerhin schon im schulpflichtigem Alter sind. Das hieße nämlich, das Kinder in diesem Alter ohne Aufsicht überhaupt nicht mehr spielen dürfen.

Anmerkung:

Das Gericht führt hierzu in dem kurzen Urteil nicht weiter aus. Wir gehen davon aus, dass das Kind nicht zum ersten Mal den Schlitten nutzte, sondern schon darin geübt war. Hätte es sich „um die erste Schlittenfahrt im Leben des Kindes‟ gehandelt, könnte man den Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht abweichend bewerten.

 

Sachverhalt („Skifahren‟, LG Augsburg):

Im Rahmen einer mehrtägigen (schulischen) Skifreizeit ließen Schullehrer den geschädigten dreizehnjährigen klagenden Schüler alleine einen Hang hinunterfahren, ohne auf diesen aufzupassen; sie befanden sich in größerer Entfernung. In den Vortagen wurde dieser Hügel bereits von den Teilnehmern der Skifreizeit erübt, befahren und auch vom Kläger ohne erkennbare Probleme bewältigt. Als der Kläger den Hang befuhr, verunfallte er, als sich die Bindung öffnete und er stürzte.

Entscheidungsgründe:

Zunächst war wegen der Schulbezogenheit (schulische Skifreizeit) einerseits die Angelegenheit unter den Grundsätzen der Amtshaftung zu bewerten. Ferner waren die Privilegien nach §§ 104 ff. SGB VII im Auge zu behalten.

Das Landgericht sah zwar eine Aufsichtspflichtverletzung als gegeben an:

Jedoch sind – wie ausgeführt – im Rahmen des Umfangs der Aufsichtspflicht neben den charakterlichen Eignungen der zu Beaufsichtigenden auch die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Insoweit steht eine gänzliche, ca. 30-minütige -ca. 80m entfernte – Ortsabwesenheit des Zeugen G. vom Kinderskiland der ordnungsgemäß ausgeführten Aufsichtspflicht entgegen.

Es fehlte aber bereits an der Kausalität dieser Aufsichtspflichtverletzung. Denn auch wenn die Lehrer dort gewesen wären, hätten sie weder das Schließen der Bindung des Klägers kontrollieren müssen noch hätten sie ihm das Befahren des Hanges und der kleinen – bereits erübten Schanze – untersagen müssen.

Im Übrigen bestand keine Haftung, weil auch nicht der nach SGB VII erforderliche doppelte Vorsatz vorgelegen hätte.

Damit konnte der Kläger keinen Anspruch auf Schmerzensgeld verfolgen. Klarstellend: Selbstverständlich war der Kläger gesetzlich unfallversichert und hatte daher keine Kosten der Behandlung etc. selbst zu tragen.




Recht im Winter II – der gelieferte Weihnachtsbaum

Michael PeusMichael Peus

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.11.2022 – 22 U 137/21

Leitsatz

Wird ein Vertrag über die Lieferung und Aufstellung eines Weihnachtsbaumes geschlossen, so trifft beide Vertragsparteien die Verkehrssicherungspflicht. Sie haften im Schadensfall im Außenverhältnis als Gesamtschuldner, § 421 BGB. Im Innenverhältnis kann indes auch nur der Lieferant haften.

Sachverhalt

Die Beklagte bot Eigentümern und Betreibern eines Einkaufszentrums an, einen Weihnachtsbaum auf ihrem Grundstück gegen eine „Spende“ von 1.500 – 2.100€ aufzustellen. Dies wurde umgesetzt. Der 6m hohe Baum wurde mit Ständer angeliefert und im Eingangsbereich draußen aufgestellt. Der Baum war in einem ca. 1 Tonne schweren Betonständer mit Holzstücken verkeilt.

Der Baum kippte infolge starken Windes (Beaufort 6) um. Noch vor Beginn der Geschäftszeiten am nächsten Tag (8 Uhr) war der Baum wieder aufgerichtet. Von wem der Baum wieder aufgerichtet wurde, ist streitig.

Am Morgen des 24.12. kippte der Baum infolge eines Sturmes (Beaufort 8) erneut um, und traf eine Kundin, die sich eine Fraktur am Knöchel zuzog.

Entscheidung

Der Centerbetreiber hat Ansprüche gegen die Beklagte aus Vertrag gem. §§ 437 Nr. 3, 280, 281, 249 BGB. auch wenn im Außenverhältnis beide verkehrssicherungspflichtig sind, haftet im Innenverhältnis der Lieferant alleine.

  1. Bei dem Vertrag selbst handelte es sich um einen typengemischten (vorwiegend kaufvertraglichen) Vertrag über die Lieferung und Montage eines Weihnachtsbaumes mit späterem Abtransport und Entsorgung. Die Aufforderung zur „Spende“ stellt hierbei nur eine unerhebliche „Falschbezeichnung“ dar. (Anmerkung: falsa demonstratio non nocet)
  2. Die Verkehrssicherungspflicht des Centerbetreibers bestand darin, dass das Publikum das Gelände des Einkaufszentrums sowie dessen Außenbereich gefahrlos betreten könnten. Den Ersatz für den durch diese Pflichtverletzung entstandenen Schaden kann sie von der Beklagten gem. § 426 Abs. 1, 2 BGB ersetzt verlangen.
  3. Die Beklagte war als Lieferantin, die auch den Ständer zu stellen und die Aufstellung zu besorgen hatte, verpflichtet, den Baum sicher aufzustellen. Diese Pflicht verletzte sie vorwerfbar. Denn eine bewegliche Einrichtung muss so aufgestellt werden, dass sie den Windlasten standhält, die üblicherweise im Stadtgebiet erwartet werden können. Der Baum war nicht standsicher aufgestellt, denn er fiel aufgrund des starken Windes am 24.12. und nicht ausschließbar auch am 05.12. des Jahres. Dafür, dass der Baum infolge von Vandalismus oder durch Manipulation Dritter umgekippt ist, gibt es keine Anhaltspunkte. Wodurch der Baum letztlich umgekippt ist, braucht nicht festgestellt werden. Ein Gebäude oder Werk muss den Witterungseinflüssen standhalten, sodass die Ablösung von Teilen hiervon durch die Witterung die fehlerhafte Errichtung bzw. mangelhafte Unterhaltung beweist. Dies gilt entsprechend für einen Weihnachtsbaum. Die mangelnde Standsicherheit wurde von den Mitarbeitern der Beklagten verschuldet, was der Beklagten gem. §§ 280, 281, 278 BGB zugerechnet werden kann.
  4. Wegen der Zahlung des Centerbetreibers (Anm.: hier hat dessen Versicherer geleistet und regressiert, vgl. § 86 VVG). Befriedigt einer der Gesamtschuldner den Gläubiger und kann er von den übrigen Gesamtschuldnern Ausgleich verlangen, geht die Forderung des Gläubigers auf ihn über. Die Höhe dieser Forderung richtet sich grds. nach dem zwischen den Gesamtschuldnern bestehenden zu tragenden Anteil im Innenverhältnis, § 426 Abs. 1 S. 1 BGB. Im Rahmen von Schadensersatzansprüchen richtet sich dies nach dem Maß der Verursachung und hilfsweise dem Verschulden, § 254 BGB.
  5. Vorliegend wurde das Umstürzen des Baumes durch die Beklagte verursacht und das Aufstellen durch die Beklagte initiiert. Es war die Aufgabe der Beklagten, für eine sichere Aufstellung des Baumes zu sorgen. Hierfür verfügte sie auch über geschultes Personal. Der Centerbetreiber verfügte hingegen über kein geschultes Personal, was die Beklagte auch wusste. Dies begründet im Innenverhältnis eine alleinige Haftung der Beklagten.



Recht im Winter I – die Dachlawine

Michael PeusMichael Peus

LG Detmold, Urteil vom 15.12.2010 – 10 S 121/10
und
OLG Hamm, Beschluss vom 07.02.2012 – I-7 U 87/11

Sachverhalte:
Sowohl das Landgericht Detmold als auch das OLG Hamm hatten – jeweils als Berufungsgericht – Sachverhalte zu entscheiden, in denen eine Dachlawine von einem Haus abgingen, wobei Geschädigter jeweils ein Mieter des Gebäudeeigentümers war. Der Unterschied lag darin, dass im Fall des LG Detmold das Fahrzeug auf einem mit-vermieteten Parkplatz stand, während das OLG Hamm einen Sachverhalt zu entscheiden hatte, bei dem der Mieter auf öffentlicher Fläche vor dem Gebäude parkte.

Entscheidungsinhalte:

Das LG Detmold hat den Vermieter zu hälftigem Schadensersatz verurteilt. Denn wegen des Mietverhältnisses über den Parkplatz habe der Eigentümer besondere Pflichten gegenüber dem Mieter:

„Den Beklagten als Gebäudeeigentümer oblag eine Verkehrssicherungspflicht aus § 823 Abs. 1 BGB. Dabei handelte es sich um eine besondere Verkehrssicherungspflicht, weil die Beklagten den Stellplatz an den Kläger vermietet hatten. Dadurch hat die Beklagte durch den speziell für den Mieter einer Wohnung ihres Hauses eingerichteten und unterhaltenen Parkplatz einen besonderen Verkehr eröffnet und damit auch eine besondere Verkehrssicherungspflicht übernommen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 27.04.2000, 22 U 90/98 mit weiteren Nachweisen). Die Beklagte hätte sich angesichts der M3 des vermieteten Stellplatzes zur Traufrichtung des Daches ihres Gebäudes und der Dachneigung bei den bestehenden Witterungsverhältnissen über die Wetterentwicklung auf dem Laufenden halten und Maßnahmen zur Sicherung der auf dem vermieteten Parkplätzen abgestellten oder abzustellenden Fahrzeuge ergreifen müssen. So hätte sie die Parkplätze sperren müssen oder zumindest Warnhinweise aufstellen müssen.‟

Das Landgericht Detmold verlangt ein Sperren des Parkplatzes oder ein Hinweisschild. Diese Rechtsansicht überzeugt nicht. Auch im Vertragsverhältnis darf grundsätzlich jeder darauf vertrauen, dass der Vertragspartner offensichtliche Umstände wahrnimmt und sich entsprechend verhält. Dann sind Hinweisschilder auch nicht erforderlich. Das ist in anderen Fallgestaltungen absolut herrschende Rechtsprechung und zwar auch im Rahmen von Verträgen:

„Der Senat hat noch erwogen, ob die Bekl. nicht jedenfalls durch eine entsprechende Beschilderung auf die vorhandene erhöhte Rutschgefahr hätte hinweisen müssen. Er hat auch das im Ergebnis verneint, weil nicht angenommen werden kann, daß von ihnen eine wesentliche Wirkung ausgeht. Denn daß in einem Hallenbad Rutschgefahren bestehen, ist dem Hallenbenutzer auch so bekannt. Im konkreten Fall hätte eine derartige Beschilderung sicher nichts bewirkt.‟

vgl. OLG Hamm, Urteil vom 23.02.1989, Az. 6 U 2/88 = NJW-RR 1989, 736

„Eines gesonderten Warnhinweises darauf, dass im Poolbereich mit Nässe zu rechnen sei, bedarf es nicht, da dies jedem einleuchten muss. Hinzu kommt, dass schon allein aufgrund der Größe der Wasserpfütze, in der die Klägerin ausrutschte, diese auch deutlich wahrnehmbar war.‟

vgl. Urteil des AG Rostock vom 24.08.2011, Az. 47 C 29/11

„Eine Hinweispflicht bestand nicht. Eine Solche ist nur dann anzunehmen, wenn eine Gefahrenquelle geschaffen oder aufrechterhalten wird und derjenige, der in den Einzugsbereich der Gefahrenquelle kommt, die Gefahrenquelle nicht erkennen kann. Den Betreiber einer öffentlich zugänglichen Sauna trifft eine Hinweispflicht auf die Gefahr von Verbrennungen nicht. Die Gefahr von Verbrennungen ist für jeden Benutzer der Sauna erkennbar.‟

LG Arnsberg, Urteil vom 14.06.2012 – 2 O 410/11

„2. Eine Pflichtverletzung des Verkehrssicherungspflichtigen und damit seine Schadensersatzverpflichtung scheidet dann aus, wenn eine Gefahrenquelle mit einer „Selbstwarnung‟ versehen ist, der Verletzte also die Verwirklichung der Gefahr durchaus vorauszusehen und zu vermeiden vermocht hätte.‟
vgl. LG Coburg im Urteil vom 22.07.2014, Az. 22 O 107/14

Das OLG Hamm (Beschluss vom 07.02.2012 – I-7 U 87/11) hat Ansprüche des Mieters vollständig verneint. Das OLG hat zwar auch klargestellt, dass gerade mietrechtliche Erwägungen nicht anzustellen seien und der Gebäudeeigentümer nur nach allgemeinen Grundsätzen hafte; es wurde aber nicht klargestellt, welche Folge es denn hätte, mietrechtliche Erwägungen anzustellen. Und so wies das OLG Hamm die Berufung zurück, weil erstens schon keine Pflicht verletzt worden sie und andererseits ein haftungsvernichtendes Eigenverschulden des Geschädigten vorläge; immerhin habe er die Witterung und den Zustand des Daches vor dem Abgang der Dachlawine gesehen.

In der Abwägung erscheint das Urteil des LG Detmold, welches immerhin Ansprüche von 50% zuerkannte, fehlerhaft. Auch hier wäre die Klage abzuweisen gewesen. Denn Verkehrssicherungspflichten zu Vertragspartnern gehen nicht weiter als Verkehrssicherungspflichten gegenüber Dritten. Insoweit ist die körperliche Unversehrtheit eines Dritten als absolutes Recht ebenso weitgehend von der Rechtsordnung geschützt, wie die Gesundheit eines Vertragspartners (vgl. Grüneberg, BGB-Kommentar, § 280 Rn. 28; § 823 Rn. 49; BGH, Urteil vom 09.09.2008, Az. VI ZR 279/06; OLG Hamm im Urteil vom 15.03.2013, Az. 9 U 187/12); das muss auch für Sachen (Kfz) gelten. Es ist kein Grund ersichtlich, im Mietrecht von den Grundverständnissen abzuweichen, dass
– Sachverhalte nicht vor sich selbst warnen und Hinweisschilder erforderlich wären und
– das Mitverschulden des Geschädigten eine Haftung vernichten kann, wenn der Geschädigte das Ereignis jedenfalls bewusst in Kauf nimmt.

 




Recht im Winter – Übersicht

Michael PeusMichael Peus

Übersicht zu Artikeln „Winter & Recht‟:

– Vorstellung und Kommentierung  zur ergangenen Rechtsprechung nach Themen der Urteile –

 

Dachlawinen:

Dachlawine beschädigt Kfz, OLG Hamm, RA Krappel

Dachlawinen und Kfz, LG Detmold u. OLG Hamm, RA Peus

 

Fußgängerstürze wegen Glätte:

Sturz auf Bahnhofsgelände, BGH, RA Dr. Schmidt

Sturz auf dem Bahnhofsgelände, OLG Hamm, RA Möhlenkamp

Sturz auf dem Weg zum Kfz, OLG München, RA Dr. Schmidt

Sturz wegen Glätte nach streupflichtiger Zeit, LG Braunschweig, RA Möhlenkamp

Sturz wegen ungeeigneten Streumittels, OLG Hamm, RA Möhlenkamp

 

Weihnachtsbräuche:

Sturz über Schlauch auf Weihnachtsmarkt, OLG Sachsen-Anhalt, RA Dr. Schmidt

Verkehrssicherungspflicht für Weihnachtsbaum, OLG Düsseldorf, RA Peus

 

Wintersport:

Rodeln und Skifreizeit, AG Bonn und LG Augsburg, RA Peus




Hinterbliebenengeld XX: Kein Hinterbliebenengeld bei selbstverschuldetem Verkehrsunfall

Michael PeusMichael Peus

zur tabellarischen Übersicht Stand 08/2022zur textlichen Darstellung, Stand 08/2022

LG Münster, Urt. v. 27.09.2021 – 11 O 304/20

 

Leitsätze (redaktionell)

  1. Es besteht kein Anspruch auf Hinterbliebenengeld, wenn der Geschädigte alleine für den Unfall haftet.
  2. Ausnahmsweise kann die einfache Betriebsgefahr eines Kfz im Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträge hinter der groben Verkehrswidrigkeit des Geschädigten zurücktreten.

 

Sachverhalt

Die Klägerinnen (Tochter und Ehefrau des später Verstorbenen) verlangen von den Beklagten (Fahrer des Kfz und dessen Haftpflichtversicherung) u.a. Hinterbliebenengeld infolge eines Verkehrsunfalls im März 2019. Der Verstorbene fuhr mit seinem Pedelec auf einem Fahrrad-/Fußgängerweg, der von Fahrradfahrern in Richtung gegen den Uhrzeigersinn zu befahren ist. Neben diesem Radweg befindet sich ein Kreisverkehr. Der Radweg führt über die in den Kreisverkehr mündenden Straßen, wobei der Kraftfahrzeugverkehr Vorfahrt hat. Der Verstorbene fuhr entgegen der Fahrtrichtung auf dem Fahrradweg und begann die in den Kreisverkehr mündende P-Straße überqueren, ohne auf den Verkehr auf der P-Straße zu achten. Dabei wurde er von dem Auto des Beklagten zu 1) erfasst. Dieser fuhr mit einer Geschwindigkeit von 10-15km/h.

Die Klägerinnen meinen, der Aufenthalt im Seniorenheim und der spätere Tod seien auf die Unfallfolgen zurückzuführen. Dem Beklagten zu 1) habe die erhöhte Sorgfaltspflicht oblegen, auf querende Radfahrer zu achten. Zumindest haften die Beklagten aufgrund der einfachen Betriebsgefahr zu 25%.

 

Entscheidung

Den Klägerinnen steht kein Anspruch gem. § 7 Abs. 1, 11 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 4 VVG, § 823 Abs. 1, 253 Abs. 2, 1922 BGB zu. Denn die Beklagten haften nach Abwägung der  Verursachungsbeiträge nicht. Die Betriebsgefahr nach § 9 StVG i.V.m. § 254 BGB tritt hinter dem erheblichen Eigenverschulden des Verstorbenen zurück.

 

  1. Trifft den Geschädigten – wie hier – ein Mitverschulden, erfolgt die Abwägung gem. § 9 StVG nach § 254 BGB. Dabei werden die zu § 17 Abs. 1 StVG entwickelten Rechtsgrundsätze herangezogen. Zu berücksichtigen sind die zugestandenen oder gem. § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalles, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben. Zu berücksichtigen sind dabei insb. das Maß der Verursachung und die Summe der Gefahren, die in der konkreten Unfallsituation von den Beteiligten ausgegangen sind und sich auf den späteren Schaden ausgewirkt haben (z.B. Beschaffenheit der Fahrzeuge, gefahrene Geschwindigkeit, Fahrmanöver, konkretes Fahrverhalten insb. Fahrfehler und Verkehrsverstöße).
  2. Vorliegend verstieß der Geschädigte gegen § 8 Abs. 2 StVO, wonach der, der die Vorfahrt zu beachten hat, rechtzeitig durch sein Fahrverhalten erkennen lassen muss, dass gewartet wird. Weiterhin hat der Geschädigte gegen § 2 Abs. 4 S. 2 StVO verstoßen, da er ohne eine Freigabe entgegen der Fahrtrichtung fuhr.

Dem Beklagten zu 1) ist hingegen kein Verkehrsverstoß vorzuwerfen. Insb. Verstöße gegen §§ 1 Abs. 2, 11 Abs. 3 StVO und § 3 Abs. 2a StVO scheiden mangels Anhaltspunkten aus.

  1. Ein vollständiger Haftungsausschluss kommt im Rahmen der nach den konkreten Umständen im Einzelfall vorzunehmenden Abwägung nur in Betracht, wenn der Geschädigte sich grob verkehrswidrig verhalten hat. Grob verkehrswidrig handelt, wer objektiv schwer und subjektiv nicht entschuldbar gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verstößt und erheblich das Maß des § 276 Abs. 2 BGB überschreitet.

Vorliegend hat der Geschädigte die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und das unbeachtet gelassen, was jedem verständigen Verkehrsteilnehmer hätte einleuchten müssen. Er ist ohne zu gucken, ohne auf den Straßenverkehr zu achten und ohne Kenntlichmachung der Absicht, die Straße zu queren auf die P-Straße gefahren. Diese Sorgfaltspflichtverletzung ist auch subjektiv nicht entschuldbar, sie musste sich dem Geschädigten nahezu aufdrängen. Dieser Verkehrsverstoß wiegt auch besonders schwer, da der Geschädigte entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung fuhr und sich dazu nicht verkehrsgerecht verhielt. Für ihn war erkennbar, dass sich die Wege mit dem Kfz des Beklagten zu 1) kreuzen würden, denn es gab nur einen Weg, den der Beklagte zu 1) hätte nutzen können.

Der Beklagte zu 1) hingegen konnte nicht erkennen, dass der Geschädigte ihm die Vorfahrt nehmen und nicht mehr rechtzeitig anhalten konnte, bis dieser bereits die Gabelung erreichte. Er durfte – auch wenn er den Geschädigten noch rechtzeitig hätte sehen können – auf sein Vorfahrtsrecht vertrauen und brauchte nicht mit Radfahrern aus der falschen Fahrtrichtung zu rechnen. Auch wenn der Beklagte zu 1) noch rechtzeitig hätte bremsen können – was vorliegend nicht ausgeschlossen werden konnte – ändert sich nichts an dem Abwägungsergebnis. Ob ein Unfall noch abzuwenden gewesen wäre, ist ein erheblicher Abwägungsfaktor, dadurch muss aber nicht zwingend die Betriebsgefahr vollständig hinter dem Verschulden des Geschädigten zurücktreten. Ebenso fuhr der Beklagte deutlich unter der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

Der Antrag auf Hinterbliebenengeld ist daher mangels Haftung des Schädigers unbegründet.