Hinterbliebenengeld IX

OLG Koblenz, Beschluss vom 31.08.2020 – 12 U 870/20

Sachverhalt

Der Kläger verlangt Hinterbliebenengeld nach dem Versterben seines 20-Jahre alten Sohnes (Verkehrsunfall). Der verstorbene Sohn fuhr im Februar 2019 morgens gegen 7 Uhr mit unbeleuchtetem Fahrrad im Straßenverkehr und trug dunkle Kleidung. Zum Unfallzeitpunkt wohnte er im Haushalt seiner Mutter, der vom Kläger geschiedenen Ehefrau.

Das Landgericht sprach dem Kläger unter Berücksichtigung eines 50%igen Mitverschuldens des Verstorbenen an dem Unfall 4.500 EUR Hinterbliebenengeld zu. Der Kläger machte im Rahmen eines PKH-Antrages einen Gesamtanspruch in Höhe von 25.000 EUR bzw. 15.000 EUR geltend.

Entscheidungsgründe

Das OLG Koblenz wies den PKH-Antrag zurück.

  1. Mehr als 10.000 EUR Hinterbliebenengeld sei bei vollständiger Haftung des Schädigers mit der gesetzgeberischen Vorgabe nicht vereinbar.
  2. Angesichts des Eigenverschuldens des Verstorbenen sei dieser zu mindestens 50% mitverantwortlich.
  3. Unter Berücksichtigung dieser Umstände wäre maximal ein Hinterbliebenengeld von weiteren 500 EUR möglich, wobei Prozesskostenhilfe diesbezüglich nicht möglich sei, weil die Berufungsbeschwer dann nicht erreicht sei (§ 511 ZPO).

Allgemeines

Das OLG Koblenz führt zur Begründung seiner Entscheidung zum Hinterbliebengeld weiter aus:

Hinterbliebenengeld ist Minus eines eigenen Anspruchs (Schockschaden)

„(…) da das Hinterbliebenengeld nach dem eindeutigen gesetzgeberischen Willen jedenfalls als minus gegenüber dem eigenen Anspruch beim Vorliegen eines sogenannten Schockschadens anzusehen sein soll (vgl. auch Müller, VersR 2017, 321, 324).‟

10.000 EUR Hinterbliebengeld sind erste Richtschnur:

„ausgehend von der Gesetzesbegründung und dem Sinn und Zweck des neu eingefügten § 844 Abs. 3 BGB der Betrag von 10.000 € eine „Richtschnur‟ oder Orientierungshilfe darstellt.‟

Selbstverständlich kann Geld kein Ersatz für das Leben eines Menschen sein, erst Recht nicht eines nahestehenden Menschen. Deshalb kann der Gedanke auch nicht für die Bemessung herangezogen werden. Es kann nur darum gehen, das Leid etwas auszugleichen:

„Wesentlicher Ausgangspunkt für die Bemessung des Hinterbliebenengeldes ist zudem, dass Ziel und Zweck des Gesetzes sein sollte, einen (gewissen) Ausgleich für das vom Hinterbliebenen erlittene seelische Leid zu gewähren. Es handelt sich also um eine – naturgemäß nie das Leid aufwiegende – Leistung zur Anerkennung des seelischen Leids (BT-Drs. a. a. O. S. 10); die Entschädigung soll und kann keinen Ausgleich für den Verlust des Lebens darstellen. Was der Verlust eines Menschen für seine Hinterbliebenen bedeutet, kann ebenfalls nicht in Geld bemessen werden. Mit der Entschädigung soll der Hinterbliebene jedoch nach dem Willen des Gesetzgebers in die Lage versetzt werden, seine durch den Verlust des besonders nahestehenden Menschen verursachte Trauer und sein seelisches Leid zu lindern (BT-Drs. a. a. O. S. 8).‟

Deshalb kann von der Richtschnur auch nicht erheblich abgewichen werden:

„Ein deutlich über diesem Betrag liegendes Hinterbliebenengeld – vom Kläger erstinstanzlich auf 25.000 € und mit dem Entwurf der Berufungsbegründung auf 15.000 € beziffert – wäre aus Sicht des Senats nicht mit der gesetzgeberischen Vorgabe vereinbar, (…)‟

 

Prozessual:

„Besteht Erfolgsaussicht jedoch nur für einen Teilbetrag, der unter der sog. Erwachsenheitssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO liegt, ist Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 27. Juni 1985, Az.: 10 UF 1661/85, NJW 1987, 265; OLG Hamburg, Beschluss vom 16. September 1996, Az.: 12 UF 24/96, FamRZ 1997, 621; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01. Juni 2006, Az.: 2 UF 163/05, BeckRS 2006, 07685; Wache in Münchner Kommentar zur ZPO § 114 Rn. 53; Fischer in Musielak/Voit ZPO § 119 Rn. 20; vgl. aber für den Fall einer zulässig eingelegten Berufung bei Erfolgsaussicht für einen unterhalb der Berufungssumme liegenden Wert OLG Koblenz FamRZ 1996, 557, Beschluss vom 04. September 1995, Az.: 13 UF 330/9, FamRZ 1996, 557).‟

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