,

Haftungsprivileg nach SGB sperrt Hinterbliebenengeld

LG Koblenz, Urteil vom 24. April 2020 – 12 O 137/19
[ aktualisiert 13.01.2021: vergleichbar mit LG Mainz ]

 

Leitsatz (nicht amtlich)

Hinterbliebene einer „Wie-Beschäftigten‟ haben ohne Gesundheitsbeeinträchtigung keinen Anspruch auf Hinterbliebenengeld nach § 844 Abs. 3 BGB.

Sachverhalt

Die Klägerin war Schwiegermutter einer Verstorbenen.

Die Verstorbene half mit ihrem Ehemann bei der Errichtung des Weidezauns. Der Beklagte zu 1) war damit beschäftigt, mittels der am Traktor befestigten Greifschaufel Pfahle ins Erdreich zu versenken. Die Verstorbenehalf ihm dabei, indem sie sich im Bereich des jeweils zu versenkenden Pfahls aufhielt und diesen bis zum „Runterdrücken‟ durch die Greifschaufel festhielt. Der Ehemann der verstorbenen koordinierte die Arbeiten. Als der Beklagte zu 1) gerade ansetzte, den zweiten Pfahl ins Erdreich zu drücken, löste sich die Greifschaufel des Traktors aus ihrer Verankerung, kippte nach vorne weg und fiel auf die Verstorbene. Sie wurde im Brustbereich getroffen, erlitt eine Zertrümmerung des gesamten Brustkorbes und verstarb an den Folgen ihrer Verletzungen. Gegen den Beklagten zu 1) wurde am 25.07.2018 ein Strafbefehl wegen fahrlässiger Tötung erlassen. Der Strafbefehl ist rechtskräftig. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft hat den Unfall als landwirtschaftlichen Arbeitsunfall anerkannt.

Die Klägerin verlangt nun Hinterbliebenengeld nach § 844 Abs. 3 BGB.

Entscheidungsgründe

Ein Anspruch der Schwiegermutter auf Zahlung von Hinterbliebenengeld gemäß § 844 Abs. 3 BGB besteht nicht.

  1. Die Verstorbene erlitt einen entsprechenden Arbeitsunfall. Denn sie war als „Wie-Beschäftigte‟ iSv § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII tätig, als sie die tödliche Verletzung erlitt.
  2. Deshalb sind die Ansprüche aufgrund des Haftungsausschlusses gemäß §§ 104, 105 SGB VII ausgeschlossen. Nach dem Wortlaut des § 105 Abs. 1 SGB VII umfasst der Haftungsausschluss alle Ansprüche des Versicherten sowie seiner Angehörigen und Hinterbliebenen aus Personenschäden. Das sind alle Schäden, die durch die Verletzung oder Tötung des Versicherten verursacht worden sind.
  3. Es gilt auch keine Ausnahme, weil der Sinn und Zweck der Privilegierungstatbestände der §§ 104, 105 SGB VII (Schutz des Betriebsfriedens) bei tödlichen Arbeitsunfällen niemals greifen könne, da sich in dem Fall keine zwei Betriebsmitglieder gegenüber stünden.
    1. Zunächst führt die Nichterreichung des vom Gesetzgeber verfolgten Zwecks nicht automatisch zur Unanwendbarkeit einer Vorschrift. Dies gilt hier insbesondere deshalb, da die Klägerin als Hinterbliebene ausdrücklich Regelungsadressatin ist. Die §§ 104, 105 SGB VII regeln ausdrücklich, dass die „Versicherten desselben Betriebs‟, aber auch deren Angehörige und Hinterbliebene die Haftungsbeschränkung des Schädigers gegen sich gelten lassen müssen. Das Gesetz geht bereits vom Wortlaut her von der Konstellation aus, in der es zu einem Todesfall kommt. Die ausdrückliche Erwähnung der Hinterbliebenen spricht daher gerade dafür, dass auch bei tödlichen Unfällen Konfliktsituationen vermieden werden sollen, obwohl sich in diesen Fällen naturgemäß nicht Betriebsangehörige sondern der Schädiger und der Hinterbliebene gegenüber stehen. Die Haftungsbegrenzungen dienen somit vordergründig dem Schutz des Betriebsfriedens. Sie binden allerdings auch die Hinterbliebenen hierin mit ein. Der vom Gesetzgeber bezweckte Schutz vor Auseinandersetzungen und Konflikten hat den Hintergrund, dass neben der Frage des Verschuldens des Schädigers auch ein Mitverschulden des Getöteten diskutiert werden muss. Diese belastende Auseinandersetzung mit dem Mitverschulden des Geschädigten hat der Gesetzgeber offensichtlich sowohl für den Fall, dass eine Verletzung vorliegt als auch bei tödlichen Unfällen vermeiden wollen. Die ausdrückliche Einbeziehung der Hinterbliebenen manifestiert den Wunsch des Gesetzgebers, auch diesen die Befassung mit dem Mitverschulden des Verstorbenen zu ersparen.
    2. Dass der BGH den Schadenersatzanspruch eines Angehörigen, der einen Schockschaden erlitten hat, nicht der Haftungsprivilegierung der § 104 SGB VII ff. unterfallen ließ , steht dem nicht entgegen. Denn dies beruht auf dem Umstand, dass er bei einem Schockschaden in einem eigenen Recht verletzt worden sei. Diese Erwägung trifft auf das Hinterbliebenengeld gemäß § 844 Abs. 3 BGB nicht zu.

zur Übersicht Stand 10/2020

image_pdf