Hinterbliebenengeld XXV: Seelisches Leid für Bemessung grds. unerheblich

Michael PeusMichael Peus

LG Heidelberg, Urt. v. 19.01.2023 – 5 O 93/21

 

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Leitsätze (amtlich)

  1. Soweit zur Eingrenzung der Schockschadensansprüche gefordert wird, die eigenen Gesundheitsbeeinträchtigungen des Anspruchstellers müssten mit Blick auf den Anlass „verständlich“ erscheinen, handelt es sich letztlich um eine Begrenzung unter dem Gesichtspunkt des hinreichenden Zurechnungszusammenhangs.
  2. Zur Bemessung des Hinterbliebenengelds.
  3. In welchem konkreten Umfang das vom Gesetzgeber vorausgesetzte seelische Leid vom jeweiligen Hinterbliebenen empfunden wird, soll für die Bemessung des Hinterbliebenengelds grundsätzlich unerheblich sein.

 

Sachverhalt

Die Klägerin (Tochter der 89-jährigen Verstorbenen) verlangt von der Beklagten (Haftpflichtversicherung) Schmerzens- und Hinterbliebenengeld infolge eines Autounfalls.

Die Verstorbene und ihre Bekannte fuhren am 08.12.2019 mit dem Pkw der Bekannten, der bei der Beklagten haftpflichtversichert ist, zu einem Restaurant. Die Verstorbene, die auf dem Parkplatz bereits ausgestiegen war, geriet aufgrund eines Fahrfehlers ihrer Bekannten zwischen das Auto und einen Zaun und zog sich infolgedessen Beinbrüche zu. Sie wurde daher in der Uniklinik behandelt und verstarb dort am 23.12.2019.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Tod ihrer Mutter durch den Unfall verursacht wurde.

Sie habe nach dem Tod ihrer Mutter eine tiefe Trauer verspürt und es habe ein sehr inniges Verhältnis bestanden, u.a. habe sie den Haushalt ihrer Mutter nahezu vollständig besorgt. Die Trauer habe sich sodann zu einer rezidivierenden depressiven Störung entwickelt. Sie sei daher vom 22.05.-13.11.2020 arbeitsunfähig sowie in psychiatrischer Behandlung gewesen. Eine medikamentöse Therapie habe sie jedoch abgelehnt.

Die Klägerin beantragt u.a. die Beklagte zur Zahlung eines angemessenen Hinterbliebenengeldes zu verurteilen.

 

Entscheidung

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Hinterbliebenengeld gem. §§ 10 Abs. 3, 115 VVG i.H.v. 5.000€ zu.

 

Im Einzelnen:

 

  1. Das Hinterbliebenengeld besteht grds. selbstständig und unabhängig neben einem eventuellen eigenen Schmerzensgeldanspruch. Das Hinterbliebenengeld wurde eingeführt, um gerade die Fälle zu erfassen, in denen kein eigener Schmerzensgeldanspruch besteht. Der Anspruch auf Hinterbliebenengeld kann daher jedoch nicht kumulativ zu einem eigenen Schmerzensgeldanspruch gefordert werden.Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Hinterbliebenengeld sind vorliegend erfüllt, insb. ist der Tod der Mutter ist zurechenbar auf den Unfall zurückzuführen.

 

  1. Als Richtwert geht der Gesetzgeber von einem durchschnittlichen Hinterbliebenengeld i.H.v. 10.000€ aus. Die Bemessung erfolgt insb. nach dem Näheverhältnis des Anspruchstellers zum Verstorbenen und dem Grad des Verschuldens des Schädigers.Vorliegend ergibt sich das Näheverhältnis aus dem gelebten Mutter-Tochter-Verhältnis. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass dem erwachsenen Kind in dem Todesfall eines Elternteils im fortgeschrittenen Alter nur ein ermäßigter Betrag zustehen soll, da sich der natürliche Verlust schon abgezeichnet hat und das Kind meist aus dem Elternhaus ausgezogen ist und selbst eine Familie gegründet hat.

    Hier ist die 89-jährige Verstorbene ist bereits erheblich vorerkrankt und ihre Tochter lebt in einem eigenen Hausstand. Dass die Klägerin ihre Mutter versorgt, ändert an dieser Beurteilung nichts, denn dies rechtfertigt keine Gleichstellung mit dem Verlust eines minderjährigen Kindes oder eines Ehegatten.

 

  1. Die Genugtuungsfunktion entfällt vollständig, da der Unfall weder vorsätzlich noch leichtfertig verursacht wurde. Zudem lag die Todesursache bereits in dem angeschlagenen Gesundheitszustand vor und wurde durch den Unfall lediglich weiter angestoßen. Bei der Bemessung ist daher ebenfalls die Schadensanfälligkeit der Verstorbenen zu berücksichtigen.

 

  1. Unklar ist jedoch, inwieweit das erlittene Leid als Bemessungskriterium heranzuziehen ist. Nach der Gesetzesbegründung kann das Hinterbliebenengeld unabhängig von einem Nachweis einer medizinisch fassbaren Gesundheitsbeeinträchtigung gefordert werden. Das Hinterbliebenengeld kann und soll keinen Ausgleich für den Verlust eines nahestehenden Menschen bieten. Durch die Entschädigung soll der Hinterbliebene in die Lage versetzt werden, die durch den Verlust eines besonders nahestehenden Menschen verursachte Trauer und sein seelisches Leid zu lindern. Dabei ist der konkrete Umfang des Leids grds. unerheblich, denn sonst bestände für Kleinkinder, Demenzkranke oder Hinterbliebene, die – vielleicht sogar aufgrund desselben Unfalls – keine kognitive oder emotionale Fähigkeit haben, kein Anspruch auf Hinterbliebenengeld.

 

Hier kann dies jedoch dahinstehen. Würde man die Depression zugunsten der Klägerin berücksichtigen, müsste man ebenfalls berücksichtigen, dass sie eine medikamentöse Therapie ablehnte, sodass sich ohnehin keine wesentliche Erhöhung des Hinterbliebenengeldes ergäbe.

Daher ist ein Hinterbliebenengeld i.H.v. 5.000€ angemessen.




Hinterbliebenengeld XXIV: Zur Bemessung in Familienkonstallationen

Michael PeusMichael Peus

LG Rottweil, Urt. v. 26.06.2018 – 1 Ks 10 Js 10802/17

 

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Leitsatz (redaktionell)

Maßgeblich für die Bemessung des Hinterbliebenengeldes ist die Intensität der Beeinträchtigung, die durch den Verlust eines nahen Angehörigen entstanden ist. Eine eigene Gesundheitsverletzung in Form eines Schockschaden ist nicht erforderlich.

 

Sachverhalt

Der Angeklagte ermordete seinen 6-jährigen Sohn, den Lebensgefährten seiner geschiedenen Frau sowie die zufällig anwesende Cousine des Lebensgefährten.

Seine Ex-Frau, die minderjährigen Kinder ihres Lebensgefährten sowie dessen Mutter und seine Geschwister, der Ehemann der Cousine sowie dessen minderjährigen Kinder, ihre Eltern und ihre Schwester verlangen jeweils i.R.v. Adhäsionsanträgen Hinterbliebenengeld gem. § 844 Abs. 3 S. 1 BGB.

 

Entscheidung

Die Adhäsionsanträge sind begründet. Zwischen allen Adhäsionsklägern und den Getöteten bestanden besondere persönliche Näheverhältnisse.

 

Ein Einzelnen:

  1. Ex-Frau des Angeklagten (Mutter des getöteten Sohnes und Lebensgefährtin des Getöteten): Das besondere persönliche Näheverhältnis zu ihrem Sohn wird gem. § 844 Abs. 3 S. 2 BGB vermutet. Hinsichtlich ihres getöteten Lebenspartners ergibt sich dieses daraus, dass eine soziale Beziehung bestand, die in den in § 844 Abs. 3 S. 2 BGB genannten Fällen typischerweise besteht. Es bestand ein gemeinsamer Haushalt, sie konnten sich zwar noch nicht verloben, da der Getötete noch verheiratet war, versprachen sich jedoch nach der Scheidung zu heiraten. Die Adhäsionsklägerin war zudem von dem Getöteten schwanger.
  2. Minderjährige Kinder, Mutter des Getöteten (Lebensgefährte): Das besondere persönliche Näheverhältnis wird auch hier gem. § 844 Abs. 3 S. 2 BGB vermutet.
  3. Geschwister des Getöteten (Lebensgefährte): Verhältnis entspricht dem zur Mutter. Die persönlichen Beziehungen waren in der gesamten Familie trotz erheblicher räumlicher Trennung eng. Die Beziehungen sind so eng, dass die Familie die Ex-Frau des Angeklagten nach der Tat bei sich aufnahmen und unterstützt diese bis heute.
  4. Ehemann, minderjährige Kinder, Eltern der Getöteten (Cousine): Auch hier wird das besondere Näheverhältnis gem. § 844 Abs. 3 S. 2 BGB vermutet.
  5. Schwester der Getöteten (Cousine): Verhältnis zwischen ihr und der Getöteten entspricht der Intensität nach dem Verhältnis zwischen der Getöteten und ihren Eltern. Trotz erheblicher räumlicher Trennung waren die persönlichen Beziehungen in der gesamten Familie eng. Es bestand ständiger Kontakt und man besuchte sich regelmäßig. Die gesamte Familie ist durch die Todesfälle erschüttert und es wird sich gegenseitig unterstützt, um das Geschehen zu verarbeiten.

Die Bemessung des Hinterbliebenengeldes steht im Ermessen des Gerichts. Sie soll dem Hinterbliebenen einen Ausgleich für das ihm zugefügte seelische Leid bieten. Eine eigene Gesundheitsbeeinträchtigung ist hierfür jedoch nicht erforderlich. Maßgeblich bemisst sich die Höhe durch die Intensität der Beeinträchtigung, die durch den Verlust entstanden ist. Der Durchschnittsbetrag pro Geschädigtem beträgt nach der Gesetzesbegründung 10.000€. Zudem kann sich an der Schockschadensrechtsprechung orientiert werden, bei der Schmerzensgelder i.H.v. 20.000€ oder darüber zugesprochen wurden.

Da das persönliche Leid, das noch keine eigene Gesundheitsbeeinträchtigung in Form eines Schockschadens darstellt, nur schwer festzustellen ist, hat die Bemessung neben den objektiven Bemessungskriterien auch nach Typisierungen zu erfolgen. Weiterhin ist die Schwere des Verschuldens des Schädigers sowie ein eventuelles Mitverschulden des Getöteten zu berücksichtigen, § 253 Abs. 2 BGB entsprechend, §§ 846, 254 BGB.

 

Zur Bemessung:

  1. Ex-Frau des Angeklagten (Mutter des getöteten Sohnes und Lebensgefährtin des Getöteten): Es besteht sowohl hinsichtlich des Sohnes als auch hinsichtlich des Lebensgefährten ein Anspruch auf Hinterbliebenengeld. Der Verlust des eigenen Kindes ist für ein Elternteil der potentiell schlimmste Verlust. Erschwerend wirkt es zudem, dass die Adhäsionsklägerin die Tat weitestgehend selbst mitansehen musste und sich diese schlimmen Bilder tief in ihr Gedächtnis gebrannt haben. Bis heute leidet sie unter dem Verlust insb. ihres Sohnes und hat bisher noch keine Therapie angefangen, da sie meint, dass sie für ihr ungeborenes Kind „stark“ sein müsse und versucht die Tat zu verdrängen. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass das Verschulden des Angeklagten äußerst schwer wiegt und kein Mitverschulden der Getöteten vorlag. Daher ist für den Verlust des Sohnes ein Hinterbliebenengeld i.H.v. 20.000€ und für den Lebensgefährten i.H.v. 10.000€ angemessen.
  2. Minderjährige Kinder des Getöteten (Lebensgefährte): Die Kinder lebten nach der Trennung ihrer Eltern zwar bei ihrer Mutter, besuchten den Vater zuletzt jedoch regelmäßig an den Wochenenden und teilweise auch unter der Woche. Sie arrangierten sich mit der Trennung weitestgehend und waren gerne bei ihrem Vater. Auch mit der neuen Lebensgefährtin ihres Vaters (Ex-Frau des Angeklagten) sowie ihrem Sohn verstanden sie sich gut. M. war noch zu jung um zu verstehen, dass sein Vater nicht mehr kommt, V. weinte lange viel und konnte nicht mehr so gute Leistungen in der Schule erbringen und muss evtl. eine Klasse wiederholen. D. stritt sich kurz vor dem Tod seines Vaters mit ihm und hatte keine Möglichkeit mehr, sich mit ihm wieder zu vertragen. Daher ist jeweils ein Betrag i.H.v. 20.000€ angemessen.
  3. Ehemann, minderjährige Kinder, Eltern der Getöteten (Cousine): Der Ehemann und die Kinder der Getöteten verloren ihre Familienstruktur. Ehemann V. ist bisher für die Familie arbeiten gegangen und die Getötete hatte sich um die Kinder gekümmert. Es war bereits konkret geplant, dass sich V. mit einem eigenen Friseursalon selbstständig macht. Nun muss sich V um die Kinder kümmern und musste hierfür seinen Job aufgeben, sodass die Familie auf staatliche Unterstützung angewiesen ist. Er kommt mit der neuen Situation nicht zurecht. Kind S. verlor seine Mutter in sehr frühem Alter, in dem noch eine besondere Abhängigkeit zwischen ihm und der Mutter besteht. Er konnte die Tat nicht verstehen und fragt heute noch nach seiner Mutter. Zudem war er bei der Tat in der Wohnung und hat die Tat teilweise mitansehen müssen. Deshalb ist ein Hinterbliebenengeld i.H.v. 20.000€ angemessen.
  4. Übrige Adhäsionskläger: Mutter und Geschwister des Getöteten (Lebensgefährte) und Schwester und Eltern der Getöteten (Cousine): Auch sie leiden erheblich unter dem Verlust ihrer Nahestehenden und können sich die Tat nicht erklären, da der Angeklagte die V. P. (Cousine) tötete, obwohl er sie nicht kannte. Hier ist jeweils der Durchschnittsbetrag i.H.v. 10.000€ angemessen.



Hinterbliebenengeld XXIII: Besonderes persönliches Näheverhältnis auch bei Liebesbeziehungen

Michael PeusMichael Peus

OLG Celle, Beschl. v. 21.09.2022 – 5 U 97/22

 

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Leitsatz (redaktionell)

Für den Grund des Anspruchs kommt es nicht darauf an, wie lange die Liebesbeziehung bestanden hat, wenn es sich um ein persönliches, besonderes Näheverhältnis handelt. Dieses setzt den Nachweis einer tatsächlich gelebten sozialen Beziehung voraus, deren Intensität derjenigen entspricht, die in den in § 844 Abs. 3 S. 2 BGB aufgeführten Fällen typischerweise besteht; dies kann etwa bei Partnern einer ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Verlobten, Stief- und Pflegekindern sowie Geschwistern der Fall sein.

 

Sachverhalt

Der Kläger verlangt u.a. Hinterbliebenengeld i.H.v. min. 6.000€ wegen eines Verkehrsunfalls am 07.01.2022, bei dem seine Partnerin ums Leben kam. Die Partnerin des Klägers verstarb noch an der Unfallstelle.

Der Kläger macht geltend, dass er mit der Verstorbenen eine dreimonatige Liebesbeziehung gehabt habe. Sie seien „schwer verliebt“ gewesen und sie habe ihren Lebensmittelpunkt in seine Wohnung verlagert. Aus seiner Sicht sei ein Hinterbliebenengeld i.H.v. 10.000€ angemessen. Die genaue Höhe werde in das Ermessen des Gerichts gestellt, jedoch verlange er mindestens 6.000€.

Die Beklagte meint, es läge kein besonderes persönliches Näheverhältnis zwischen der Verstorbenen und dem Kläger vor.

Entscheidung

Das OLG folgt dem erstinstanzlichen Urteil, wonach der Kläger einen Anspruch auf  Hinterbliebenengeld i.H.v. 5.000 € habe. Zwischen dem Kläger und der Verstorbenen habe ein besonderes persönliches Näheverhältnis i.S.d. § 10 Abs. 3 S. 1 StVG bestanden.

  1. Eine Liebesbeziehung zwischen dem Kläger und der Verstorbenen genüge für einen Anspruch auf Hinterbliebenengeld. Darauf, wie lange die Beziehung gedauert habe, kommt es nicht an, solange ein besonderes, persönliches Näheverhältnis besteht. Für ein solches Näheverhältnis muss eine tatsächlich gelebte, soziale Beziehung nachgewiesen werden, wie sie in den in § 844 Abs. 3 S. 2 BGB genannten Fällen normalerweise besteht. So eine Beziehung könne daher z.B. auch bei Partnern in einer ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Verlobten, Stief- und Pflegekindern sowie Geschwistern bestehen. Die Dauer dieser besonderen persönlichen Nähebeziehung kann ggf. bei der Bemessung der „angemessenen Entschädigung“ eine Rolle spielen. Das Landgericht hat eine solche Beziehung zwischen dem Kläger und der Verstorbenen nach Beweisaufnahme fehlerfrei angenommen. Der Kläger und die Verstorbene trafen sich bereits häufiger, bevor sie ihrem Verständnis nach „zusammen waren“ und lernten sich bereits 3-4 Jahre vor der Beziehung kennen. Daher ist es nachvollziehbar, dass der Vater schon eher eine Beziehung zwischen dem Kläger und der Verstorbenen annahm.
  2. Die kurze Dauer der Beziehung steht dem ebenfalls nicht entgegen. Das Paar kannte sich zudem bereits längere Zeit.
  3. Vertretbar habe das Landgericht einen Richtwert i.H.v. 10.000€ angesetzt und die kurze Dauer der Beziehung durch einen Abschlag i.H.v. 50% berücksichtigt. Dass das Landgericht Tübingen einem Bruder ein Hinterbliebenengeld i.H.v. 5.000€ zusprach, führt nicht dazu, dass der dem Kläger zugesprochene Betrag unangemessen ist. Es erschließt sich nicht, warum eine Liebesbeziehung „weniger wert“ sein sollte als ein Verhältnis unter Geschwistern.
  4. Eine „Binnengerechtigkeit“ zwischen den einzelnen Hinterbliebenenfällen ist schlicht nicht möglich, zudem hängt die Bemessung von vielen Faktoren ab (z.B. verwandtschaftliche Beziehung, Dauer des Kontakts, Gefühl der Verbundenheit, Zahl der Treffen), wodurch keine genaue Bemessung stattfinden kann.

 

Anmerkung:

Der BGH hatte im Urteil vom 28.10.2021, 4 StR 300/21, eine anbändelnde Partnerschaft nicht als ausreichendes Näheverhältnis angesehen. Das Ergebnis des OLG Celle widerspricht dem aber nicht. Denn der BGH hatte einen Fall zu bewerten, in dem sich die Partner erst zwei Monate vor dem Todesfall angenähert hatten, die „Beziehung“ wohl erst 1 Woche vor dem Todestag stabilisiert war und ohnehin noch geheimgehalten wurde. Vorliegend kannten sich die Beteiligten bereits 3-4 Jahre und es machte nach außen offensichtlich den Eindruck, als wären die Beteiligten schon länger in einer Beziehung. Wenn diese dann „erst“ 2-3 Monate tatsächlich als „formal zusammengekommen“ subjektiv gewertet wurde, ist das mit dem Fall des BGH nicht vergleichbar.




Hinterbliebenengeld (XXII): Bemessung: Verlust des Kindes infolge eines Gewaltdelikts

Michael PeusMichael Peus

LG Dessau-Roßlau, Urt. v. 22.10.2021 – 4 O 220/20

 

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Leitsätze (amtlich)

  1. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der leibliche Vater des Getöteten war.
  2. Bei Verlust eines Kindes infolge eines Gewaltdelikts kann die Leistung eines Hinterbliebenengeldes in Höhe von 20.000€ angemessen sein, wobei der in der Gesetzesbegründung zu § 844 Abs. 3 BGB genannte Betrag von 10.000€ keine Obergrenze, sondern lediglich eine Orientierungshilfe für die Bemessung darstellt.

 

Sachverhalt

Der Kläger verlangt von dem Beklagten u.a. Hinterbliebenengeld, welches aus seiner Sicht 20.000€ betragen müsse. Sein 30-jähriger Sohn starb infolge einer Körperverletzung durch den Beklagten. Der Getötete war am Tattag nachmittags mit einer Bekannten auf dem Weg zu einem Einkaufzentrum. Vor dem Eingang traf er den Beklagten, mit dem er eine verbale Auseinandersetzung hatte. Als ihn der Beklagte mit der Faust ins Gesicht schlug, stürzte er mit dem Hinterkopf auf den Betonboden und erlitt dadurch ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit massiven Hirnblutungen und eine Schädelbasisfraktur. Er verstarb nach einer erfolglosen Notoperation noch am Abend.

 

Entscheidung

Die Klage ist nach Ansicht des Landgerichts teilweise begründet. Als Hinterbliebenengeld urteilte das Landgericht 20.000 € aus. Es begründete dies wie folgt:

  1. Nach § 844 Abs. 3 BGB hat „der Ersatzpflichtige dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war“. Vorliegend ist der Kläger der Vater des Getöteten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird damit vermutet, § 844 Abs. 3 S. 2 BGB.
  2. Diese Vermutung konnte auch nicht widerlegt werden. Sofern der Beklagte behauptet, der Kläger sei schon seit über 10 Jahren aus der Wohnung des Klägers ausgezogen und es bestand aufgrund einer Drogenabhängigkeit und Straffälligkeit keine enge Beziehung mehr zu seinem Vater, konnte dies nicht festgestellt werden. Im Rahmen der Beweisaufnahme bekundeten die glaubhaften Zeugen, dass der Kläger ein enges Verhältnis zu seinem Sohn hatte: Der Verstorbene habe bis zu seinem Auszug bei seinem Vater gewohnt, und sie hätten ein sehr enges Vater-Sohn-Verhältnis gehabt und in ihrer Freizeit gemeinsam etwas unternommen (z.B. Angeln, Fußballspielen). Der Verstorbene habe außerdem seinen Vater bei dem Umbau seines Hauses geholfen, der sich über ein Jahr erstreckte. Eine Drogenabhängigkeit und ein antisoziales Verhalten aufgrund der Straffälligkeit habe es nicht gegeben. Der Verstorbene habe mit seiner Freundin ihre gemeinsame Wohnung umgebaut und geplant, eine Familie zu gründen. Der Kläger schilderte ebenfalls, er habe ein inniges Verhältnis zu seinem Sohn gehabt. Bis er 25 war, habe er bei ihm gewohnt und sie hätten gemeinsame Freizeitaktivitäten unternommen und persönliche Gespräche geführt, die ihre Beziehung noch verstärkt hätten. Daher liegt ein besonderes persönliches Näheverhältnis zwischen dem Kläger und seinem Sohn vor. Durch den Tod seines Sohnes erlitt der Kläger auch „seelisches Leid“.
  3. Zwischenergebnis: Dem Kläger steht damit ein Anspruch auf ein angemessenes Hinterbliebenengeld gem. § 844 Abs. 3 BGB zu.
  4. Die Bemessung des Hinterbliebenengeldes liegt im Ermessen des Gerichts, das unter Billigkeitsgesichtspunkten auszuüben ist. Hierbei dürfte jedoch das seelische Leid als konkrete Beeinträchtigung maßgeblich sein. Für die Bemessung allgemeine Kriterien zu finden, gestaltet sich jedoch schwierig, da seelische Beeinträchtigungen besonders komplex sind und ihre Dauer nicht prognostizierbar ist. Daher kann keine schematische Bemessung, z.B. nach der Art des Verwandtschaftsverhältnisses erfolgen. Bei der Bemessung ist jedoch § 287 ZPO anwendbar und im Einzelfall sind z.B. das Alter des Verstorbenen, der Verwandtschaftsgrad, die individuelle Qualität der Beziehung, individuelle Umstände des Sterbens mit Auswirkung auf die Trauerbewältigung, subjektive Umstände der Bewältigung der Trauer, Intensität des Näheverhältnisses, wirtschaftliche Folgelasten, das Verhalten des Schädigers, soweit es leidenserhöhend wirkt und das Mitverschulden des Verstorbenen zu berücksichtigen.
  5. In seiner Gesetzesbegründung ging der Gesetzgeber von einem Durchschnittsbetrag i.H.v. 10.000€ aus, der eine „Orientierungshilfe“ für die Bemessung darstellt. Weiterhin müsse sich die Bemessung des Hinterbliebenengeldes in das stimmige Gesamtgefüge der deutschen und europäischen Rechtsprechung zum Schmerzens- und Hinterbliebenengeld einfügen [Anmerkung: das ist entsprechend BGH, Urt. v. 06.12.2022 – VI ZR 73/21, falsch!]. In vergleichbaren Fällen würden in Europa deutlich höhere Beträge zugesprochen. So wurden in Österreich Beträge i.H.v. 10.000 – 25.000€ gezahlt, in der Schweiz 20.000 – 40.000 sFr und in England beträgt der gesetzlich festgeschriebene Betrag 12.980 Pfund.
  6. Das Landgericht befand ein Hinterbliebenengeld i.H.v. 20.000€ als angemessen. Anspruchserhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Vater zum allerengsten Familienkreis des Verstorbenen gehörte und es für Eltern nichts Schlimmeres gilt, als ihr Kind zu verlieren. Daher ist diese Konstellation nach der Rechtsprechung an der Obergrenze des Hinterbliebenengeldes Der Kläger hatte nur ein Kind, das mit seinen 30 Jahren noch das Leben vor sich hatte. Er baute mit seiner Freundin die gemeinsame Wohnung um und wollte ein Familienleben gründen. Trotz dessen, dass der Sohn bereits ausgezogen und erwachsen war, bestand ein sehr enges und inniges Vater-Sohn-Verhältnis mit regelmäßigem persönlichen Kontakt. Der Kläger verlor seinen Sohn durch eine vorsätzliche Straftat. Dem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung nach, leidet er sehr unter dem Tod seines Sohnes insb. dadurch, dass er durch eine vorsätzliche Straftat gestorben ist und für ihn strafrechtliche Verurteilung des Beklagten (Freiheitsstrafe, ausgesetzt zur Bewährung) nicht angemessen ist. Ein Mitverschulden des Verstorbenen ist hingegen nicht zu berücksichtigen. Es konnte nicht bewiesen werden, dass sich der Verstorbene aufgrund der eingenommenen Amphetamine, Metamphetaminen und der Antidepressiva sich infolge des Schlages durch den Beklagten nicht abfangen konnte und deshalb ungebremst mit dem Kopf auf den Boden aufschlug.
  7. Nicht anspruchserhöhend war es zu werten, dass der Beklagte nach der Tat den Tatort verließ. Für den Beklagten war die schwere Kopfverletzung nicht zu erkennen. Der Verstorbene habe geatmet und seine Begleitung war bei ihm. Diese ging selbst nicht von einer schweren Kopfverletzung aus.

Hinsichtlich der Feststellung ist der Antrag abzuweisen. Der Verlust eines Angehörigen ist ein einmaliger Vorgang. Der Anspruch auf Hinterbliebenengeld wird mit einer Einmalzahlung vollständig abgegolten. Ein weiterer Anspruch kann sich hieraus nicht ergeben.

Anmerkung

Die Entscheidung des Landgerichts ist mit Rechtsfehlern behaftet: Das LG bemisst das Hinterbliebenengeld der Höhe nach maßgeblich nach den in den europäischen Nachbarländern zugesprochenen Beträgen, damit sich der Betrag in die europäische Rechtsprechung einfügt. Die Bemessung des Hinterbliebenengeldes erfolgt jedoch nach der Rechtsprechung des BGH nur nach den deutschen Lebensverhältnissen und der deutschen Rechtsordnung und muss sich gerade nicht in die europäische Rechtsprechung einzufügen (vgl. BGH, Urt. v. 06.12.2022 – VI ZR 73/21). Ob eine Berufung oder ggfls. Revision eingelegt wurde, ist unbekannt.




Hinterbliebenengeld (XXI): Bemessung des Hinterbliebenengeldes im Mordfall

Michael PeusMichael Peus

LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 09.12.2021 – 5 Ks 103 Js 2698/20

 

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Leitsatz (redaktionell)

Bei vorsätzlichen Tötungen ist es angemessen, über die Höhe der bei fahrlässigen Tötungen zugesprochenen Hinterbliebenengeldbeträge hinauszugehen.

 

Sachverhalt

Infolge des vorsätzlichen Mordes an einem 63-Jährigen beantragen die Ehefrau und der erwachsene Sohn Hinterbliebenengeld.

 

Entscheidung

Der Ehefrau des Getöteten steht ein Hinterbliebenengeld gem. § 844 Abs. 1, 3 BGB i.H.v. 20.000€ und dem Sohn i.H.v. 15.000€ zu.

Die Bemessung des Hinterbliebenengeldes erfolgt nach dem Normzweck des historischen Gesetzgebers: Die in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis zum Getöteten stehenden Personen sollen durch das Hinterbliebenengeld in die Lage versetzt werden, ihre durch den Verlust dieser besonders nahestehenden Menschen verursachte Trauer sowie ihr seelisches Leid zu lindern. Die Beurteilung der genauen Höhe steht im Ermessen des Gerichts erfolgt im Einzelfall, § 287 ZPO. 2017 nahm der Gesetzgeber im Rahmen eines Gesetzesentwurfes zur Schockschadenrechtsprechung des BGHs einen durchschnittlichen Festsetzungsbetrag i.H.v. 10.000€ an.

Im vorliegenden Fall hat das Landgericht bei der Bemessung des Hinterbliebenengeldes berücksichtigt, dass der Getötete für seine Ehefrau der zentrale Lebensmittelpunkt war. Der Sohn des Getöteten pflegte eine enge Beziehung zu seinem Vater, die sich mit der Geburt seiner Kinder und der Rolle Ermordeten als Großvater noch weiter intensivierte. Zudem tötete der Angeklagte absichtlich, ihn trifft daher im Vergleich zu fahrlässigen Tötungen z.B. bei Verkehrsunfällen, ein höherer Verschuldensgrad. In diesen Fällen lagen die den Angehörigen zugesprochenen Beträge bisher zwischen 3.000€ und 15.000€. Aufgrund des gesteigerten seelischen Leids und der gesteigerten Trauer über den Verlust bei nahestehenden Personen, die aufgrund einer vorsätzlichen Straftat einen Angehörigen verlieren, hält es das Landgericht jedoch im vorliegenden Fall für angemessen, über diese Beträge hinauszugehen.

 

Anmerkung:

Dem Urteil des LG Nürnberg steht der Unterzeichner kritisch gegenüber. Das Landgericht hat recht oberflächlich Stellung genommen und entgegen der ihm zukommenden Aufgabe nach § 287 ZPO nicht berücksichtigt, dass sich grundsätzlich Entscheidungen auch in den Rahmen anderer Entscheidungen einfügen müssen. Bei einem anderen vorsätzlichen Tötungsdelikt hat das Landgericht München II im Urteil vom 18. Dezember 2020, Az. 1 Ks 31 Js 47130/18, 7.500 € für Kinder eines Verstorbenen ausgeurteilt, die noch im Alter von 14 bis 19 waren. Das Gericht hat bei dem 34-jährigen Sohn, der inzwischen seine eigene Familie aufgebaut hatte, auch nicht berücksichtigt, dass eine solche natürliche Lösung von den Eltern stets senkend berücksichtigt wird (LG Münster Urteil vom 16.07.2020 – 2 Ks-30 Js 206/19-23/19; LG München II, Endurteil vom 17.05.2019 – 12 O 4540/18; OLG Koblenz, Beschluss vom 31.08.2020 – 12 U 870/20). Es hätte daher nahegelegen, dem Sohn ebenfalls maximal 10 TEUR zuzusprechen und der Witwe in Anlehnung an Landgericht Tübingen, Urteil vom 17. Mai 2019, Az. 3 O 108/18, 12.000 €.




Hinterbliebenengeld – Darstellung (Stand 07/2023)

Michael PeusMichael Peus

zur tabellarischen Übersicht Stand 05/24

 

Die Regelungen zum Hinterbliebenengeld wurden am 17.07.2017 in dem „Gesetz zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld‟ vom Bundestag beschlossen. So heißt es in § 844 Abs. 3 BGB:

(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.

 

  1. normative Grundlagen

In verschiedenen Gesetzen wurde diese Regelung eingeführt:

  • § 844 III BGB (Bürgerliches Gesetzbuch),
  • § 86 III AMG (Arzneimittelgesetz),
  • § 32 IV GenTG (Gentechnikgesetz),
  • § 7 III ProdHaftG (Produkthaftungsgesetz),
  • § 12 III UmweltHG (Umwelthaftungsgesetz),
  • § 28 III AtG und § 15 III AtG (Atomgesetz),
  • § 10 III StVG (Straßenverkehrsgesetz),
  • § 5 III HaftPflG (Haftpflichtgesetz),
  • § 35 III LuftVG und
  • § 72 VI LuftVG (Luftverkehrsgesetz).

 

  1. zeitlicher Anwendungsbereich

Die Überleitungsvorschrift findet sich im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch unter Art. 229 § 43 EGBGB. Diese Regelungen gelten für zum Tod führende Verletzungen, die nach dem 22.07.2017 eingetreten sind. Hinterbliebenengeld kommt somit in Betracht für Sachverhalte, in denen die zum Tod führende Verletzung ab dem 22.07.2017 eingetreten ist (zutreffend: OLG München; Anwendungsbereich verkannt: LG Limburg). Wie das OLG Düsseldorf verdeutlicht, hat die Einführung des Hinterbliebenengeldes auch keine mittelbare Auswirkung auf alte Sachverhalte vor Einführung des Hinterbliebenengeldes. Auch der BGH bestätigt, dass über den Sinn und Zweck des Hinterbliebenengeldes hinaus keine neuen gesetzgeberischen Intentionen unterstellt werden können; damit verbleibe es dabei, dass Geldentschädigungsansprüche wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts im Grundsatz nicht vererblich seien (BGH im Teil-Urteil vom 29.11.2021, VI ZR 258/18).

 

  1. Ausschluss nach SGB VII !

Die Frage war umstritten. Nunmehr hat der BGH (Urt. v. 08.02.2022 – VI ZR 3/21) entschieden, dass eine Privilegierung des Schädigers nach §§ 104, 105 SGB VII auch zu einem Ausschluss des Anspruchs auf Hinterbliebenengeld führt. Damit gelangte der Bundesgerichtshof zum selben Ergebnis, wie wir bereits vertreten haben. Dem OLG Koblenz erteilt der BGH mithin eine klare Absage und teilt die Rechtsansicht des LG Koblenz und LG Mainz, weiter dazu hier.

 

  1. Bemessungskriterien

Hinterbliebenengeld (§ 844 Abs. 3 BGB oder § 10 Abs. 3 StVG) fügt sich der Höhe nach in den gesetzgeberisch vorgesehenen Rahmen bzw. die bisherigen Entscheidungen zum Schmerzensgeld ein. Entsprechend der Rechtsprechung zum Schmerzensgeld muss ein Anspruchsteller nur einen Mindestbetrag fordern, ohne dass das Gericht durch diesen an einer höheren Bewertung gehindert wäre (vgl. LG München II). Darin liegt kein Verstoß gegen § 308 Abs. 2 ZPO (ne ultra petita).

Eine wirtschaftliche Abhängigkeit zu dem verstorbenen Elternteil bleibt bei der Bemessung des Hinterbliebenengeldes unberücksichtigt. Zudem kann das Hinterbliebenengeld nicht mit Härteleistungen für Opfer terroristischer und extremistischer Taten verglichen werden, welchen bei Verlust eines Elternteils die Möglichkeit der Zahlung von Härteleistungen in Höhe von pauschal 30.000 € zusteht. Bei diesen Entschädigungen handelt es sich um eine freiwillige und besondere Solidaritätsleistung des Staates und entspricht daher schon nicht dem Regelungszweck des Hinterbliebenengeldes (vgl. OLG Köln, Urteil vom 05.05.2022 – 18 U 168/21).

Falls ein Geschädigter (auch) Schmerzensgeldansprüche besitzt, erhöht das Vorliegen beider Anspruchsgrundlagen nicht den Gesamtanspruch. Vielmehr geht sonst der eine Anspruch in dem anderen auf bzw. ist der Anspruch auf Hinterbliebenengeld in der Höhe subsidiär, vgl. LG BonnLG Regensburg, OLG Koblenz und OLG München.

Ein Mitverschulden des Verstorbenen ist anspruchsmindernd (bis anspruchsausschließend, LG Limburg; arg. ex. OLG Hamm, Beschluss vom 08.03.2022 – 9 U 157/21) zu berücksichtigen, vgl. OLG Koblenz; LG Münster, Urt. v. 27.09.2021, 11 O 304/20

 

  1. Angehörige: auch der Nasciturus!?

Was ist mit Hinterbliebenengeld für ein zum Verletzungszeitpunkt gezeugtes, aber noch nicht geborenes Kind? Nach dem Gesetzestext ist auf den Zeitpunkt der Verletzung abzustellen:

„Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.‟
vgl. z.B. § 844 Abs. 3 BGB

Nach § 1 BGB beginnt die Rechtsfähigkeit des Menschen mit der Geburt. Entsprechend den hiesigen Erwägungen in der Übersicht 07/2021 hat das OLG München entschieden, dass dem Nasciturus kein Hinterbliebenengeld zusteht.

 

  1. Schmerzensgeldansprüche neben Hinterbliebenengeld

Stehen einem Geschädigten neben einem Anspruch auf Hinterbliebenengeld auch Schmerzensgeldansprüche für Schockschäden zu, erhöht dies nicht den Gesamtanspruch. Zweck des Hinterbliebenengeldes ist es, das seelische Leid des Angehörigen auszugleichen und diesen in die Lage zu versetzen, seine Trauer und sein seelisches Leid zu lindern. Dieser Zweck ist bereits durch den Schmerzensgeldanspruch mitumfasst (vgl. LG Hannover, Urt. v. 10.01.2022 – 1 O 68/19).

 

  1. Exkurs: Strafrecht

Falls ein Angehöriger einen Anspruch auf Hinterbliebenengeld hat, ist er in einem Strafverfahren gegen den Schädiger Verletzter im Sinne des § 403 StPO (Geltendmachung eines Anspruchs im Adhäsionsverfahren), vgl. BGH im Beschluss vom 05.09.2019 – 4 StR 178/19. Er ist jedoch kein Verletzter im Sinne des § 46a StGB (Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung), vgl. BGH im Beschluss vom 06.06.2018 – 4 StR 144/18.

 

  1. Höhe
    Die Bemessung des Hinterbliebenengeldes erfolgt im Ermessen des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Der Tatrichter hat dabei unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und des Ausgleichs- und Genugtuungsgedankens des Hinterbliebenengeldes die seelische Beeinträchtigung des Hinterbliebenen zu bewerten (vgl. BGH, Urt. v. 06.12.2022 – VI ZR 73/21).

Maßgeblich für die Höhe sind insb. die Intensität und Dauer des erlittenen seelischen Leids und der Grad des Verschuldens des Schädigers. Aus dem Näheverhältnis, der Bedeutung des Verstorbenen für den Hinterbliebenen und der Qualität der gelebten Beziehung können sich Indizien für das Maß des seelischen Leids ergeben (vgl. BGH, Urt. v. 06.12.2022 – VI ZR 73/21).

Der im Gesetzesentwurf zum Hinterbliebenengeldanspruch (BT-Drs. 18/11397) genannte Betrag i.H.v. 10.000€ stellt dabei eine Orientierungshilfe, aber keine Obergrenze dar. Die Höhe des Schmerzensgeldes muss sich auch nicht in die europäische Rechtsprechung einfügen, sondern hat sich nur an den deutschen Lebensverhältnissen und der deutschen Rechtsordnung zu orientieren (vgl. BGH, Urt. v. 06.12.2022 – VI ZR 73/21).

 

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Verkehrssicherungspflicht eines Baugerüstes und Mitverschulden des Nutzers

Michael PeusMichael Peus

Saarländisches OLG, Urt. v. 07.07.2021 – 1 U 31/20

 

Leitsätze (amtlich)

  1. Macht der Kläger sich widersprechenden Vortrag des Beklagten zur Entstehungsursache eines Unfallgeschehens in prozessual zulässiger Weise hilfsweise zur Begründung seiner Klageansprüche zu eigen, kann der Beklagte nach den Grundsätzen der Gleichwertigkeit Parteivorbringens (äquipollentes Parteivorbringen) auf der Grundlage seines eigenen Vortrags ohne Bindung des Tatgerichts an die vom Kläger gewählte Rechtsfolge verurteilt werden.
  2. Verletzt der für die Freigabe des Arbeitsgerüsts zuständige Gerüstbauer seine Verkehrssicherungspflichten, weil an einem für Bauarbeiten errichteten Arbeitsgerüst eine Gerüststange entgegen der im Gerüstbauwerk anerkannten Regel der Technik nicht mit einer sogenannten kraftschlüssigen Verbindung, sondern nur mittels Spanngurten an den Querverstrebungen befestigt und das Gerüst in diesem Zustand von dem Gerüstbauer freigegeben wird, so kann ihm nach den Umständen des Einzelfalls ein Unfallgeschehen zurechenbar sein, das sich deswegen ereignete, weil auf der Baustelle tätige Arbeiter das Gerüst nachträglich im Vergleich zum Freigabezustand veränderten, indem sie zum Zwecke des schnelleren Materialtransports die nur mit Spanngurten gesicherte Stange zunächst aushängten und sodann fehlerhaft unter einer Querstange wieder remontierten, sodass sie nunmehr bei Belastung mit Gewicht von oben nach unten abrutschen konnte.
  3. Den geschädigten Zimmermann, der eine solchermaßen fehlerhaft befestigte Stange zum Zwecke des Absteigens vom Dach auf die Gerüstebene als Abstiegshilfe nutzt und sodann stürzt, weil die Gerüststande infolge der Belastung abrutschte, trifft eine Mitverschuldensquote in Höhe von 50%, weil nach den geltenden Sicherheitsbestimmungen (Unfallverhütungsvorschriften) die Gerüststangen nicht als Auf- oder Abstiegshilfe benutzt werden dürfen.

 

Sachverhalt 

Der Kläger ist Zimmermann macht Schadensersatzansprüche aufgrund eines Arbeitsunfalls geltend. Beim Abstiege vom Dach auf ein von der Beklagten errichtetes Gerüst habe er sich an der zweitobersten Gerüststange festhalten müssen, die jedoch aufgrund der Belastung weggerutscht sei. Er habe das Gleichgewicht verloren und sei auf die Ebene des Gerüsts gestürzt und habe sich Verletzungen an der linken Schulter zugezogen. Die Stange war nur mit einem Spanngurt und nicht mit Gerüstschellen befestigt.

Das Gerüst wurde von der M GbR gestellt und vom Beklagten als Gerüstbaumeister errichtet und freigegeben.

Nachdem das Landgericht der Klage stattgegeben hat, ließ der Beklagte mit der Berufung die Entscheidung überprüfen und stützt seine Berufung insbesondere darauf, dass das Gerüst nach seiner Freigabe durch Dritte worden sei. Zwar sei die streitgegenständliche Stange auch von ihm nur mit Spanngurten befestigt gewesen, jedoch habe diese nicht abrutschen können, da diese oberhalb der Querstange befestigt gewesen sei. Hilfsweise sei dem Beklagten ein Mitverschulden anzurechnen.

 

Entscheidung

Im Ergebnis hat der Kläger einen Anspruch gegen den beklagten Gerüstbauer, aber nur unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens.

  1. Dem Gerüstbauer ist eine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorzuwerfen. Denn dieser hat die Stange nur mit Spanngurten und nicht mit einer kraftschlüssigen Verbindung befestigt und das Gerüst sodann zur Nutzung freigegeben.
  2. Selbst dann, wenn
    • der Beklagte zunächst die Gerüststange mit Spanngurten oberhalb der Querstange angebunden habe und
    • er das Gerüst in diesem Zustand freigeben habe und
    • das Gerüst von Dritten nachträglich in den konkret unfallursächlichen Zustand verändert wurde, indem die Maurer zum Zwecke des schnelleren Transports des Materials die betreffende Stange ausgehängt und sie später wieder unsachgemäß befestigten,

      würde der Beklagte hierfür haften. Denn das würde der objektiven Zurechnung der Installation der Stange mit Spanngurten statt einer kraftschlüssigen Verbindung nicht entgegenstehen. Denn dann verwirklicht die Gefahr, die mit der unzulässigen Verwendung von Spanngurten geschaffen wurde. Wäre stattdessen eine kraftschlüssige Verbindung zur Befestigung verwendet worden, dann hätte auch der fachunkundige Dritte diese nicht mit einem Spanngurt unterhalb der Querstange wieder befestigt, sondern es hätte sich ihm aufgedrängt, dass die Stange z.B. in das Geländerkästchen kraftschlüssig ein gehangen werden muss. Wäre die Stange zum Zeitpunkt des Aufstützens des Klägers kraftschlüssig ein gehangen gewesen, wäre es zu dem Unfall gar nicht erst gekommen, da die Stange auch nicht hätte wegrutschen können.

  3.  Der Beklagte handelte auch schuldhaft. Das Verschulden ist auch nicht ausgeschlossen, weil sich dies auf den gesamten haftungsbegründenden Tatbestand, also auch auf die haftungsbegründende Kausalität beziehen muss und für Fahrlässigkeit i.S.d. § 267 BGB die Vorhersehbarkeit der Gefahr gegeben sein muss. Hierfür reicht es jedoch aus, dass der Schädiger die Möglichkeit des Eintritts eines Schadens hätte voraussehen können. Der Beklagte befestigte die Stange bewusst und willentlich mit Spanngurten und gab das Gerüst in diesem Zustand frei, obwohl ihm bewusst war, dass andere Arbeiter regelmäßig Teile des Gerüsts zwecks Materialtransports entfernen und dies der Beklagte auch wusste. Die Möglichkeit eines Schadens, wie vorliegend, war daher für den Beklagten auch vorhersehbar. Er handelte fahrlässig, da er keine Vorkehrungen gegen eine fehlerhafte Remontierung traf und keine kraftschlüssige Verbindung zur Befestigung nutzte.
  4. Gleichwohl hat der Geschädigte ein Mitverschulden von 50% zu tragen. Allerdings musste der Kläger das Gerüst nicht vor der Benutzung darauf vertieft überprüfen, ob die Bauteile sachgerecht befestigt gewesen sind. Grds. darf man sich auf die Kontrolle des freigebenden Gerüstbauers verlassen. Der Mitverschuldensvorwurf könne deshalb nicht allein damit begründet werden, dass der Geschädigte vor der Benutzung der Stange nicht kontrollierte, wie diese befestigt wurde. Eine einfache Sichtkontrolle ist allerdings abzuverlangen. Hierbei wäre auch zu erkennen gewesen, dass es zwischen der obersten Gerüstebene und dem Dach keine Aufstiegshilfe gab. Und wenn es keine Abstiegshilfe gibt, dass man eine Gerüststange hierfür nutzen. Vielmehr ist dann eine Abstiegshilfe – z. B. Leiter – heranzuholen.
  5. Nach den Angaben des Sachverständigen sei eine Benutzung der Gerüststangen als Abstiegshilfe zwar üblich, jedoch nicht zulässig. Diese seien für eine solche Gewichtsbelastung nicht vorgesehen. Daher dürfe das Gerüst nur mittels Gehflächen oder Leitern erreicht werden. Der Kläger verstieß dadurch gegen § 10 UVV und wurde mitursächlich für den Unfall.



Verkehrssicherungspflicht V: Erkennbare Sonnenschirmständer sind keine Gefahrenquelle

Michael PeusMichael Peus

OLG Hamm, Beschl. v. 22.12.2021 – 11 U 169/21

 

Leitsatz (amtlich)

In der Fußgängerzone aufgrund ihrer Größe und farblichen Absetzung zum Pflaster deutlich zu erkennende Sonnenschirmständer stellen keine abhilfebedürftige Gefahrenstelle dar, wenn sie von vorbeigehenden Fußgängern durch einen beiläufigen Blick erkannt und problemlos umgangen werden können.

 

Sachverhalt

Der Kläger verlangt infolge eines Sturzes von der Beklagten u.a. Schmerzensgeld i.H.v. 5.000€. Die Beklagte betreibt ein Café in der Fußgängerzone in der Stadt C. Die Gehwegflächen durfte die Beklagte aufgrund einer Sondergenehmigung der Stadt C. als Außengastronomie nutzen. Dort stellte die Beklagte Sonnenschirme, Tische und Stühle auf. Infolge einer Unwetterwarnung des Deutschen Wetterdienstes baute die Beklagte die Schirme, Tische und Stühle vorrübergehend ab. Die Sonnenschirmständer, die mit jeweils vier Gehwegplatten beschwert waren, ließ sie stehen. Die Ständer sind 86x86cm groß und haben einen Ständerrand von 6cm Höhe und einen mittigen Ständerholm mit 42cm Höhe.

Der Kläger behauptet infolge dessen, dass sie einem Kinderwagen habe ausweichen wollen, über einen der Schirmständer gestolpert, anschließend gefallen sei und sich dabei eine nicht-dislozierte Radiusfraktur mit Einstrahlung in den radiokarpalen Gelenkspalt zugezogen zu haben. Die Beklagte habe durch die Schirmständer eine nicht erkennbare Stolperfalle geschaffen und dadurch, dass sie diese nicht beseitigt habe, gegen ihre Verkehrssicherungspflicht verstoßen.

Das Landgericht wies die Klage ab. Sein Begehren verfolgt der Kläger mit der Berufung weiter.

 

Entscheidung

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld gem. §§ 823 Abs. 1, 31, 831 BGB. Die Schirmständer stellen keine abhilfebedürftige Gefahrenstelle dar. Jeder Verkehrssicherungspflichtige, der eine Gefahrenlage schafft, hat grds. alle ihm notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um möglichst eine Schädigung anderer zu verhindern. Jedoch muss nicht für alle denkbaren, auch entfernt liegenden Möglichkeiten eines Schadenseintritts vorgesorgt werden. Geschützt werden muss der Dritte nur, wenn er sich in der konkreten Situation mit der von ihm zu erwartenden Sorgfalt erfahrungsgemäß nicht vor der Gefahr schützen kann, weil diese nicht oder nicht rechtzeitig erkannt werden und sich deshalb nicht darauf eingerichtet werden kann.

Wenn der Verkehrssicherungspflichtige die Gefahrenquelle selbst schafft, ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Gerade in Fußgängerzonen, die von vielen Leuten benutzt werden und in denen die Schaufenster der Geschäfte die Aufmerksamkeit der Leute erregen, sind bei der Vermeidung von Stolperfallen erhöhte Anforderungen zu stellen.

Vorliegend stellen die Schirmständer jedoch keine abhilfebedürftige Gefahrenquelle dar. Die Sonnenschirmständer waren für Fußgänger ohne weiteres erkennbar. Die hellen Gehwegplatten, die zur Beschwerung der Ständer dienen, bilden einen deutlichen Kontrast zum dunklen Pflastersteinboden und eine größere Fläche und sind dadurch gut zu erkennen. Der dunkle Ständerholm war aufgrund der hellen Platten ebenfalls gut erkennbar. Hierfür spricht auch der Vergleich mit dem sich am Rand befindlichen Pflanzbeet. Dieses Pflanzbeet ist mit Steinen eingefasst, die ungefähr gleich hoch wie die Gehwegplatten sind. Die Platten sind allerdings nochmal viel heller als die Steine des Beetes. Daher stellen die Schirmständer keine Stolperfalle dar. Der Schirmständer warnte vielmehr „vor sich selbst“.

Trotz des strengeren Maßstabs, der hier anzulegen ist, ist der Fußgänger jedoch nicht von seiner Pflicht befreit, durch regelmäßige beiläufige Blicke auf den Untergrund, deren Beschaffenheit, entgegenkommende Fußgänger und mögliche Hindernisse zu achten. Unter Beachtung dieser Sorgfalt, hätte der Kläger den Schirmständer genauso früh wie den Kinderwegen erkennen und sich hierauf einrichten können. Zumindest kurz vor dem Ausweichen hätte sich der Kläger durch einen kurzen Blick vergewissern müssen, dass der Weg frei ist. In diesem Falle hätte der Kläger den Schirmständer auch erkannt und sich hierauf einrichten können.

Dies bestätigte der Kläger letztlich auch selbst, indem er in seiner persönlichen Anhörung angab, dass der Schirmständer nicht von Gegenständen oder Personen verdeckt und er auch nicht abgelenkt gewesen sei. Er habe nur nicht darauf geachtet.




Aufklärungspflicht des Berufungsgerichts bzgl. des Eingangs von Telefaxen

Michael PeusMichael Peus

BGH, Beschl. v. 08.03.2022 – VIII ZB 96/20

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Pflichten des Rechtsmittelgerichts bei Zweifeln am rechtzeitigen Eingang einer per Telefax übermittelten Berufungsbegründung.

 

Sachverhalt  

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten legte gegen ein für den Beklagten nachteiliges Urteil fristgerecht Berufung ein. Die Berufungsbegründungsfrist lief bis zum Ablauf des 14.05.2018.

Der Prozessbevollmächtigte schickte die Berufungsbegründung per Telefax an das Berufungsgericht. Das Empfangsgerät wies jedoch den 15.05.2018 um 0:01 Uhr als Empfangszeit aus, woraufhin das Berufungsgericht den Prozessbevollmächtigten daraufhin wies, dass die Berufungsbegründung nicht mehr fristgerecht bei Gericht eingegangen sei. Der Prozessbevollmächtigte legte sodann den Sendebericht seines Telefaxgerätes vor, der den 14.05.2018, 23:52 Uhr als Sendezeit und eine Übertragungsdauer von einer Minute und 26 Sekunden erkennen ließ und bat, dies nochmal zu überprüfen und beantragte hilfsweise mit Schriftsatz vom 18.01.2019 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er schilderte den Ablauf der Einreichung der Berufungsbegründung und beantragte die „amtliche Auskunft“ über die Funktionsweise der Zeitangaben des Empfangsgeräts. Daraufhin wurde das Journal des Faxgeräts herangezogen, dass ebenfalls den 15.05.2018 um 0:01 Uhr als Empfangszeitpunkt und eine Übertragungsdauer von einer Minute und 27 Sekunden auswies.

Das Berufungsgericht wies den Wiedereinsetzungsantrag zurück und verwarf die Berufung als unzulässig. Es führte zur Begründung aus, dass die Berufungsbegründungsfrist nicht eingehalten worden sei. Das gehe aus dem Empfangsbericht des gerichtlichen Faxgerätes sowie dem Faxjournal hervor. Dass das gerichtliche Faxgerät nicht ordnungsgemäß funktioniere, sei weder bekannt noch ersichtlich. Das Faxgerät des Bevollmächtigten weise nicht die richtige Uhrzeit aus oder es sei zwischen der Absendung und dem Empfang zu Verzögerungen gekommen.

Auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht fristgerecht gestellt und im Übrigen unbegründet, da die Beklagte nicht hinreichend dargelegt habe, dass ihren Prozessbevollmächtigten kein Verschulden an der Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist treffe.

 

Entscheidung

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Beklagten nicht hinreichend beachtet und die Widersprüchlichkeiten anhand der für die Beklagte nicht zugänglichen, gerichtsinternen Vorgänge, nicht aufgeklärt und dadurch den Zugang zu einer gerichtlichen Instanz erschwert. Die Ausführung des Berufungsgerichts, es fehle der Nachweis eines rechtzeitigen Eingangs der Berufungsbegründung, ist rechtsfehlerhaft.

Zweifel bzgl. der fristgerechten Einreichung des Antrags gehen zulasten des Antragstellers, der hierfür die Beweislast trägt. Bei einer Berufungsbegründung, die per Telefax versandt wird, ist der Zeitpunkt des Eingangs bei Gericht maßgeblich, d.h. der Schriftsatz hätte im vorliegenden Fall am 14.05.2018 bis spätestens 24:00 Uhr vom Gericht vollständig empfangen werden müssen.

Der BGH konnte mangels ausreichender Feststellungen des Berufungsgerichts nicht beurteilen, ob dem Beklagten dieser Nachweis gelingt. Das Berufungsgericht beschäftigte sich weder mit dem Parteivorbringen der Beklagten zum rechtzeitigen Eingang der Berufungsbegründung noch mit der anwaltlichen Versicherung, dass der Prozessbevollmächtigte die Zeitangabe des Faxgerätes mittels zweier Funkuhren überprüft hat. Auch eine Auseinandersetzung des Gerichts mit den hinsichtlich der Übertragungsdauer nahezu identischen Sendeberichten des Beklagtenvertreters sowie des gerichtlichen Faxjournals fehlt. Dieser Aspekt ist jedoch von entscheidungserheblicher Bedeutung, denn die unterschiedlichen zeitlichen Angaben führen vor Augen, dass diese entweder auf einer falschen Zeitangabe des Faxgeräts des Beklagtenvertreters oder auf einer zeitlichen Verzögerung zwischen Absendung und Empfang zurückzuführen sind. Ebenso möglich wäre, dass die im gerichtlichen Faxjournal und auf dem Empfangsbericht angegebene Uhrzeit nicht mit dem Zeitpunkt des vollständigen Empfangs übereinstimmt.

Da die Beklagtenseite keinerlei Einblick in die gerichtsinternen Vorgänge hat und daher auch keine etwaigen Fehlerquellen kennt, obliegt die weitere Aufklärung des Sachverhalts dem Gericht. Eine alleinige Beurteilung nur anhand des Faxjournals reicht hierfür nicht aus. Nähere Ausführungen dazu, wieso das Berufungsgericht eine Fehlfunktion des gerichtlichen Faxgerätes ausschließt, fehlen gänzlich.

Weiterhin hätte das Gericht angesichts der unterschiedlichen Zeitangaben und der unterschiedlichen Übertragungsdauer des Sende- und Empfangsberichts klären müssen, ob das gerichtliche Faxjournal den Zeitpunkt des vollständigen Empfangs oder den kompletten Ausdruck des Faxes als „Empfangszeit“ angibt sowie ob das gerichtliche Faxgerät zum maßgeblichen Zeitpunkt eine andere als die tatsächliche Uhrzeit angab.

Ergänzend weist der BGH daraufhin, dass das Berufungsgericht in dem Falle, dass über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden werden muss, diese wohl nicht mehr fristgerecht beantragt worden ist. Der Hinweis des Berufungsgerichts vom 24.09.2018, war eindeutig und bedurfte keinen weiteren, deutlicheren Ergänzungen. Die Frist des § 234 Abs. 1 S. 2 ZPO wurde somit in Gang gesetzt. Auch die Voraussetzungen einer konkludenten Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dürften nicht vorliegen. Hierfür müsste der Antragsteller deutlich gemacht haben, dass eine Versäumung der Frist möglich ist, Ausführungen zu den Wiedereinsetzungsgründen machen und den Willen zum Ausdruck bringen, das Verfahren fortführen zu wollen. Ebenso dürfte eine Wiedereinsetzung von Amts wegen trotz des Vorliegens der Voraussetzungen des § 236 Abs. 2 S. 2 HS 1 ZPO nicht vorliegen. Diese Voraussetzungen hätten innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO dargetan werden müssen.

 

Anmerkung: Durch die Nutzungspflicht des elektronischen Übertragungsweges (§ 130d S. 1 ZPO) wird es zu Übertragungsfragen zukünftig weniger Unklarheit geben. Da aber im Fall des Ausfalls der elektronischen Übertragungswege nach § 130d S. 2 ZPO auch die „herkömmliche Faxübermittlung“ zulässig ist, hat die Entscheidung grundsätzlich auch weiterhin Relevanz.




Keine Nutzungsausfallentschädigung für Porsche bei mittelklassigem Zweitwagen

Michael PeusMichael Peus

OLG Frankfurt, Urt. v. 21.07.2022 – 11 U 7/21

 

Leitsatz (amtlich)

Einem Unfallgeschädigten steht während der Reparaturzeit eines beschädigten Porsche keine Nutzungsausfallentschädigung zu, wenn ihm ein Ford als Zweitfahrzeug zur Verfügung steht; auf eine Einschränkung des Fahrvergnügens kann er sich nicht berufen.

 

Sachverhalt

Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Hierbei wurde der Porsche 911 des Klägers beschädigt. Die Haftung ist unstreitig.

Er führte aus, er habe seinen Porsche für 112 Tage nicht nutzen können. Nutzungswille und subjektive Nutzungsmöglichkeit hätten bestanden. Die Nutzung eines anderen Fahrzeugs sei für ihn nicht zumutbar. Er habe zwar noch vier andere Fahrzeuge, jedoch würden zwei von Familienmitgliedern genutzt, bei dem dritten handele es sich um einen BMW (Rennfahrzeug), das für Rennen ausgestattet sei und ihm daher die Nutzung im normalen Verkehr nicht zumutbar sei. Das vierte Fahrzeug (Ford Mondeo, Baujahr 2014) werde von der ganzen Familie lediglich für Lasten- und Urlaubsfahrten genutzt. Für Fahrten zur Arbeit und Privatfahrten habe ihm nur der Porsche zur Verfügung gestanden. Dieser habe gänzlich andere Eigenschaften als der für den Stadtverkehr zu sperrige Ford.

Das Landgericht führte aus, dass dem Kläger kein Anspruch auf Vorhaltekosten zustünde. Der Ford sei gerade nicht angeschafft worden, um fremdverschuldete Ausfälle auszugleichen, sondern für Lasten- und Urlaubsfahrten. Er habe auch keinen Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung, da er über ein anderes Fahrzeug, den Ford, verfüge und ihm dessen Einsatz möglich und zumutbar sei. Hierbei handele es sich um ein Fahrzeug der Mittelklasse und auch die Sperrigkeit führe nicht zur Untauglichkeit für den städtischen Bereich.

Dies stellte der Kläger zur Überprüfung durch die Berufungsinstanz.

 

Entscheidung

Die Berufung hatte zu den Fragen des Nutzungsausfalls und der Vorhaltekosten keinen Erfolg.

Vorhaltekosten sind Kosten, die entstehen, wenn zusätzlich zu den benötigten Fahrzeugen, weitere Fahrzeuge angeschafft werden, um im Falle der Beschädigung eines Fahrzeugs einen Ausfall des Fahrbetriebs zu vermeiden. Davon umfasst ist der betriebliche Aufwand für die Fahrzeuganschaffung, Kosten des Kapitaldienstes und des Unterhalts und der Wertverlust. Werden Vorhaltekosten geltend gemacht, ist eine Nutzungsausfallentschädigung grds. nicht geschuldet.

Im vorliegenden Fall habe der Kläger auch faktisch keine Erstattung von Vorhaltekosten begehrt, sondern wollte vielmehr eine Nutzungsausfallentschädigung geltend machen. Er trug keine Kosten für z.B. Anschaffung, Versicherung oder Unterhaltung für den Ford vor, sondern machte geltend, dass dieses Fahrzeug als Lasten- und Urlaubsfahrzeug angeschafft worden sei.

Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung zu. Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung besteht nicht, wenn bei bestehendem Nutzungswillen ein Zweitwagen vorhanden ist und dessen Nutzung möglich und zumutbar ist.

Dem Kläger stand der Ford zur Verfügung. Trotz der von dem Kläger bemängelten Untauglichkeit für den städtischen Bereich aufgrund der „Sperrigkeit“, handelt es sich um ein Mittelklassefahrzeug, das für die Fahrten zur Arbeit und für private Fahrten eingesetzt werden kann. Auch wenn es sich bei dem Porsche um einen Sportwagen handelt, führt dies nicht zu einer Unzumutbarkeit der Nutzung des Fords. Die Nutzung des Fords anstelle des Porsches führt nur zu einer Beeinträchtigung des Fahrvergnügens, das als subjektive Wertschätzung eine immaterielle und damit nicht zu ersetzende Beeinträchtigung darstellt. Der objektive Schaden, die Verfügbarkeit des Porsches für Fahrten zur Arbeit und privaten Fahrten wird mit der Nutzungsmöglichkeit des Fords ausgeglichen.

Nutzungsersatz kann nur für eine vermögensmehrende, erwerbswirtschaftliche Verwendung der Sache (hier des Fahrzeugs als Fortbewegungsmittel) als Wirtschaftsgut mit vergleichbarem eigenwirtschaftlichem und vermögensmäßig erfassbarem Einsatz zugesprochen werden, dessen Funktionsstörung sich auf die materielle Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt. Sonst bestünde die Gefahr, dass die Ersatzpflicht auch auf Nichtvermögensschäden ausgedehnt wird. Dies wäre mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit und der Berechenbarkeit des Schadens nicht zu vereinbaren.