Schlagwortarchiv für: Verkehrsunfall

Anhänger beschädigt Zugfahrzeug – der Verwirklichung der Betriebsgefahr steht dies nicht im Wege

Beim Gespann von Zugfahrzeug und Anhänger haften die jeweiligen Halter im Verhältnis zueinander gemäß § 19 Abs. 4 S. 5 StVG nicht aus Gefährdung, sondern nach allgemeinem und deliktischen Haftungsrecht.
Gilt dies auch, wenn sich der Anhänger im Unfallzeitpunkt oder kurz zuvor unbeabsichtigt vom Zugfahrzeug gelöst hat?

Hinterbliebenengeld XXXI: Sohn und seine Lebensgefährtin

Der Anspruch auf Hinterbliebenengeld eines Sohnes und dessen Lebensgefährtin

Hinterbliebenengeld XXX: Eltern und Schwester d. Verstorbenen

Der Anspruch auf Hinterbliebenengeld für Eltern und jüngere Schwester eines verstorbenen Motorradfahrers

Hinterbliebenengeld XXIX: Anspruch eines Witwers

Der Anspruch auf Hinterbliebenengeld für den Witwer nach 25 Ehejahren bei gemeinsamen Haushalt und erwachsenen Kindern kann bei 10.000 € liegen.

Hinterbliebenengeld XXVIII: Anspruch einer erwachsenen Tochter beim Versterben einer 77-Jährigen

Das Hinterbliebenengeld für die erwachsene Tochter einer 77-jährigen kann 12.000 € betragen, wenn es eine besondere Beziehung zwischen ihnen gegeben hat.

Recht im Winter – Sommerreifen bei Winterwetter

Sommerreifen am Kfz trotz Winterwetters (Schnee)

Hinterbliebenengeld XXVII: Zur Bemessung

Bei der Bemessung des Hinterbliebenengeldes sind auch die Umstände zu berücksichtigen, die dazu führen, dass das seelische Leid des Hinterbliebenen besonders geprägt wird.

Hinterbliebenengeld XXV: Seelisches Leid für Bemessung grds. unerheblich

Das seelische Leid ist bei der Bemessung grds. unerheblich. Hinterbliebenengeld kann daher auch z.B. Kleinkindern, Demenzkranken oder Menschen ohne kognitive oder emotionale Fähigkeit zugesprochen werden.

Hinterbliebenengeld XXIII: Besonderes persönliches Näheverhältnis auch bei Liebesbeziehungen

Ein besonderes persönliches Näheverhältnis kann auch bei (anbahnender) Partnerschaft bestehen.

Keine Nutzungsausfallentschädigung für Porsche bei mittelklassigem Zweitwagen

Die Beeinträchtigung des Fahrvergnügens ist als subjektive Wertschätzung ein immaterieller und damit nicht zu ersetzender Schaden.