Der Bauträger, der Grundstück und Bauleistungen „verkauft‟, hat ohne Sonderabsprachen einen einheitlichen Vergütungsanspruch, welcher gemäß § 196 BGB nach 10 Jahren verjährt.
https://schluender.info/wp-content/uploads/2019/08/Michael-Peus.jpg20482048Michael Peushttps://schluender.info/wp-content/uploads/2022/02/schluender-logo.svgMichael Peus2024-02-07 11:45:572024-02-07 11:45:57Einheitlicher Vergütungsanspruch des Bauträgers ist der Regelfall: 10-jährige Verjährungsfrist
Die Verjährungshemmung von Mängelansprüchen im selbständigen Beweisverfahren beginnt mit der Stellung des Beweisantrags und endet mit der vollständigen Verfahrensbeendigung zuzüglich einer Ablaufhemmung von sechs Monaten.
Der BGH noch einmal zu den Anforderungen an den Nachweis grob fahrlässiger Unkenntnis der Regressabteilung eines Sozialversicherungsträgers im Rahmen des § 199 BGB…
Wird ein Anspruch anerkannt, beginnt die Verjährung noch einmal von vorn zu laufen. Eine Erklärung oder Handlung kann auch dann als Anerkenntnis im rechtlichen Sinne zu qualifizieren sein, wenn der Erklärende insoweit völlig ahnungslos ist.
Auch eine Abrede, die Rechnung für einen längeren Zeitraum zurückzustellen, kann einen Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz begründen. Weder der Unternehmer noch der Besteller können in einem solchen Fall vermeintliche Rechte vor Gericht durchsetzen. Damit sattelt das OLG Düsseldorf auf bestehende Urteile des BGH noch eine Erweiterung drauf.
https://schluender.info/wp-content/uploads/2019/01/Harald-Scholz.jpg20482048Dr. Harald Scholzhttps://schluender.info/wp-content/uploads/2022/02/schluender-logo.svgDr. Harald Scholz2021-08-30 08:26:312021-08-30 08:26:31Schwarzarbeit schon bei vereinbarter Verschiebung der Rechnung
Das OLG Frankfurt fasst noch einmal zusammen, wie Zahlungen eines Versicherers auf geltend gemachte Personenschäden im Hinblick auf § 212 BGB die Verjährung unterbrechen bzw. neu beginnen lassen können. Es gilt, zwischen Voll- und Teilanerkenntnis zu unterscheiden. Insoweit muss der Zahlende klar formulieren, wenn er einen umfassenden Neubeginn verhindern will…
BGH: Das Verhalten eines Verbrauchers nach Vertragsschluss kann mit herangezogen werden, um zu beurteilen, wie sich die Situation bei Einhaltung der Informations- und Wartepflicht durch den Notar entwickelt hätte.
https://schluender.info/wp-content/uploads/2019/01/Harald-Scholz.jpg20482048Dr. Harald Scholzhttps://schluender.info/wp-content/uploads/2022/02/schluender-logo.svgDr. Harald Scholz2021-06-04 06:34:472021-06-04 06:37:28Grenzen der Notarhaftung bei Verstoß gegen Wartepflicht (§ 17 Abs. 2a BeurkG)
Liegt die Kenntnis von einem Anspruch schon dann vor, wenn der Mandant „vorsorglich‟ seinen Anwalt auffordert, die Sache dem Haftpflichtversicherer zu melden? Der BGH sagt ja und stellt klar, dass auch gegenüber Anwälten die Verjährung nicht bis ultimo hinausgeschoben wird.
https://schluender.info/wp-content/uploads/2019/01/Harald-Scholz.jpg20482048Dr. Harald Scholzhttps://schluender.info/wp-content/uploads/2022/02/schluender-logo.svgDr. Harald Scholz2021-04-06 11:26:192021-04-06 11:26:39Verjährungsbeginn bei Anwaltshaftung – nicht uferlos!
In loser Folge hinterfragt Rechtsanwalt Dr. Harald Scholz Rechtsweisheiten von der Baustelle und prüft, ob aus juristischer Sicht was dran ist. Diesmal geht es um die verkürzte Gewährleistungsfrist bei bestimmten Anlagen gemäß VOB/B.
https://schluender.info/wp-content/uploads/2019/01/Harald-Scholz.jpg20482048Dr. Harald Scholzhttps://schluender.info/wp-content/uploads/2022/02/schluender-logo.svgDr. Harald Scholz2021-03-19 13:44:442021-03-19 13:46:39Populäre Rechtsirrtümer am Bau – Ohne Wartungsvertrag nur zwei Jahre Gewähr?
Für eine bindende Leistungsfeststellung im Sinne des § 113 SGB VII genügt jeder – auch vorläufige – Verwaltungsakt des Unfallversicherungsträgers, der die Leistungspflicht nur dem Grunde nach feststellt. Die Verjährung beginnt bereits zu laufen, wenn der Träger der Unfallversicherung von seiner Eintrittspflicht ausgehen und entsprechende Ansprüche verfolgen kann. Genügen kann auch eine Leistungsgewährung durch schlichtes Verwaltungshandeln, wenn es bewusst in der Annahme eines Versicherungsfalls vorgenommen wurde, ein förmlicher Bescheid ist nicht Voraussetzung. Da der Wortlaut des § 113 SGB VII hinsichtlich des Beginns der Verjährung nicht zwischen den Ansprüchen der verschiedenen Sozialversicherungsträger unterscheidet, ist auch für den Regress andere Sozialversicherungsträger und den dortigen Verjährungsbeginn nach § 113 SGB VII allein die bindende Leistungsfeststellung des Unfallversicherungsträgers maßgebend…so das LG Berlin
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