Heizungsrohre ungedämmt: Schadensersatz in Höhe der Mängelbeseitigungskosten (36.000,00 €) oder nur der Heizmehrkosten (1.300,00 €)?
BGH, Beschluss vom 27.09.2006 — Aktenzeichen: VII ZR 291/05 Leitsatz 1. Der Auftraggeber hat ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der Mängelbeseitigungskosten auch dann, wenn er ankündigt, die Mängel nicht beseitigen zu wollen, weil die Beseitigung unzumutbar ist. 2. Verlangt der Auftraggeber die Kosten für die Neuverlegung gedämmter Heizungsrohre als Schadensersatz, sind die Kosten grundsätzlich […]