Werklohn ohne Abnahme?
Der Anspruch auf Werklohnzahlung wird mit der Abnahme fällig. Doch gibt es Ausnahmen hiervon? Und wie verhält sich die Rechtslage, wenn der Auftraggeber die Abnahme endgültig verweigert?
Der Anspruch auf Werklohnzahlung wird mit der Abnahme fällig. Doch gibt es Ausnahmen hiervon? Und wie verhält sich die Rechtslage, wenn der Auftraggeber die Abnahme endgültig verweigert?
Die Abnahme ist als Fälligkeitsvoraussetzung eines Werklohnanspruchs ausnahmsweise entbehrlich, wenn der AG sie zu Unrecht nicht erklärt oder verweigert, denn dann hat der AN einen Anspruch auf Abnahme. Der AG kann sich auf eine fehlende Prüfbarkeit der Schlussrechnung nach Treu und Glauben nicht berufen, wenn er zur Beurteilung der geltend gemachten Forderung keiner weiteren Information mehr bedarf.
Weder eine Kündigung noch die Erklärung einer Minderung „auf null‟ bei vollständiger Wertlosigkeit des Werks führen per se zur Umwandlung in ein Abrechnungsverhältnis, das eine Abnahme entbehrlich machte.
1. Ein Mangel ist zu verneinen, wenn ein Auftragnehmer anderes als das vereinbarte Baumaterial verwendet, das vereinbarte Baumaterial jedoch ungeeignet ist.
2. Ein Mangel ist zu verneinen, wenn zwar ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik vorliegt, sich dieser Verstoß aber nicht auswirkt in der Funktionsfähigkeit.
Gerade in Zeiten von Personalknappheit und Lieferengpässen stellt sich für den Bauunternehmer regelmäßig die Frage nach der Vereinbarung von Fertigstellungsfristen.
Bekannt dürfte sein, dass der Unternehmer bei freier Kündigung auch die nicht erbrachten Leistungen abrechnen kann. Doch welche ersparten Aufwendungen muss er gegenrechnen, wie ermittelt er diese und wer trägt die Beweislast?
Aus dem Umstand, dass ein vom Auftraggeber mit der Bauüberwachung beauftragter Bauleiter Ausführungsmängel rügt und die Nachbesserungsarbeiten überwacht, ergibt sich allenfalls eine Vertretungsmacht in Bezug auf die zur technischen Ausführung bereits erteilten Aufträge, nicht aber in Bezug auf die Beauftragung von Nachtragsleistungen.
Nach § 2 Abs. 8 Nr. 2 S. 2 VOB/B hat die Auftragnehmerin – auch wenn keine vertraglichen Ansprüche bestehen – einen Vergütungsanspruch für unbeauftragte Bauleistungen, sofern es sich um notwendige Leistungen handelt, die dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprechen und diesem unverzüglich angezeigt wurden.
Kammergericht Berlin, Urteil vom 31.10.2008 — Aktenzeichen: 7 U 169/07 Leitsatz Fordert der Auftraggeber zusätzliche Leistungen und gibt der Auftragnehmer hierfür ein Nachtragsangebot ab, kommt eine stillschweigende Annahme dieses Nachtragsangebotes dadurch in Betracht, dass der Auftraggeber die Leistungen abfragt und entgegen nimmt, ohne dem Nachtragsangebot zu widersprechen. Sachverhalt Das Bauunternehmen verlangte restlichen Werklohn für einen […]
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 18.10.2017 — Aktenzeichen: 12 U 115/16 Manche lernen es nie. Schwarzarbeit ist nicht nur strafbar, sondern führt auch dazu, dass solche Verträge, in denen die Vertragspartner verabredet haben, Leistungen (teilweise) ohne Rechnung zu erbringen, null und nichtig sind. Dann gibt´s nichts — kein Werklohn, kein Honorar, kein Schadensersatz, keine Rückzahlung vorausgezahlter […]