Stillschweigende Annahme von Nachtragsangeboten

Kammergericht Berlin, Urteil vom 31.10.2008 — Aktenzeichen: 7 U 169/07

Leitsatz
Fordert der Auftraggeber zusätzliche Leistungen und gibt der Auftragnehmer hierfür ein Nachtragsangebot ab, kommt eine stillschweigende Annahme dieses Nachtragsangebotes dadurch in Betracht, dass der Auftraggeber die Leistungen abfragt und entgegen nimmt, ohne dem Nachtragsangebot zu widersprechen.

Sachverhalt
Das Bauunternehmen verlangte restlichen Werklohn für einen Nachtrag. Dabei rechnete der Bauunternehmer die Einheitspreise seines Nachtragsangebotes ab, welches der Besteller nicht explizit angenommen hatte. Die zusätzlichen im Nachtragsangebot enthaltenen Leistungen wurden im Einvernehmen mit dem Besteller ausgeführt. Erst danach erhob der Besteller Einwendungen gegen die Angemessenheit des Nachtragsangebotes. Der Besteller kürzte die Rechnung.
Entscheidung
Das Kammergericht half dem Bauunternehmen. Der Besteller habe das Nachtragsangebot konkludent durch die Entgegennahme der Arbeiten angenommen. Auf die erst nach Ausführung der Arbeiten erhobenen Einwendungen könne sich der Besteller nicht berufen. Es sei treuwidrig, erst die Leistungen in Kenntnis des Nachtragsangebotes widerspruchslos anzunehmen und später die Preise herabzusetzen. Damit werde dem Bauunternehmen das Recht genommen, die Arbeiten zu verweigern, wenn man keine Einigung über das Nachtragsangebot erreiche.

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