Mitverschulden der Netzbetreiber
Pflichtverletzungen und Mitverschulden des Netzbetreibers beim „Kabeltreffer‟
Pflichtverletzungen und Mitverschulden des Netzbetreibers beim „Kabeltreffer‟
An Bau und Rückbau sind viele beteiligt. Kommt es zu einem Unfall, ist das Innenverhältnis etwaiger Haftender zu klären.
Baustellenbereiche erfordern Aufmerksamkeit des sie befahrenden Verkehrsteilnehmers (hier: PKW). Das gilt auch nachts. Eine Fräskante von 4 cm kann als gewöhnliche Straßenunebenheit gesehen werden.
Provisorische Gehwege im Baustellenbereich müssen nicht so sicher ausgestaltet sein, wie „fertige‟ Gehwege, sofern für die Verkehrsteilnehmer das Vorhandensein der Baumaßnahme erkennbar ist.
Stürze, Dachlawinen, Wintersport, Frost und Glätte: gerade der Winter, seine Witterungsbedingungen und die diesbezüglichen menschlichen Verhaltensweisen bilden einen umfangreichen Rechtskomplex.
Der Generalunternehmer kann „Besitzer‟ der Bautreppe sein und nach dem Maßstab des § 836 BGB haften.
Stellt ein Gerüstbauer die Gerüststange entgegen den Fachregeln nicht mit einer kraftschlüssigen Verbindung, sondern nur mittels Spanngurten her, so kann ihm ein Unfallgeschehen zurechenbar sein, das sich deswegen ereignete, weil auf die Baustelle tätige Arbeiter das Gerüst nachträglich veränderten, indem sie zum schnelleren Materialtransports die nur mit Spanngurten gesicherte Stange aushängten.
Fußgänger sind grds. verpflichtet, sich durch regelmäßige, beiläufige Blicke frühzeitig einen Überblick über den Untergrund, andere Verkehrsteilnehmer und mögliche Hindernisse zu verschaffen.
Eine Gefahrenstelle, die sich in einer wegen Bauarbeiten gesperrten Privatwohnung befindet, und die für die beteiligten Arbeiter offensichtlich und bekannt ist, braucht nicht abgesichert zu werden.
Verkehrsteilnehmer haben grds. die Straßen- und Wegeverhältnisse, die sie vorfinden, hinzunehmen und sich frühzeitig darauf einzustellen.