Schlagwortarchiv für: Verkehrssicherungspflicht

Verkehrssicherungspflicht V: Erkennbare Sonnenschirmständer sind keine Gefahrenquelle

Fußgänger sind grds. verpflichtet, sich durch regelmäßige, beiläufige Blicke frühzeitig einen Überblick über den Untergrund, andere Verkehrsteilnehmer und mögliche Hindernisse zu verschaffen.

Verkehrssicherungspflicht III: Absicherung von Gefahrenstellen in Privatwohnungen

Eine Gefahrenstelle, die sich in einer wegen Bauarbeiten gesperrten Privatwohnung befindet, und die für die beteiligten Arbeiter offensichtlich und bekannt ist, braucht nicht abgesichert zu werden.

Verkehrssicherungspflicht II: Gullydeckel sind grds. keine Gefahrenquelle

Verkehrsteilnehmer haben grds. die Straßen- und Wegeverhältnisse, die sie vorfinden, hinzunehmen und sich frühzeitig darauf einzustellen.

Verkehrssicherungspflicht I: Anforderungen an einen Feld- und Waldweg

Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht beurteilt sich danach, welcher Verkehrsart die Fläche unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse nach der allg. Verkehrsauffassung gewidmet ist und was ein vernünftiger Verkehrsteilnehmer an Sicherheit erwarten darf.

Recht im Winter II – der gelieferte Weihnachtsbaum

Wer einen Weihnachtsbaum mit Ständer liefert und aufstellt, ist dafür verantwortlich, dass er auch nicht umfällt.

Recht im Winter I – die Dachlawine

Dachlawinen sind sicherlich ärgerlich, wenn sie Schäden verursachen. Als Naturereignisse werden sie in aller Regel aber zum allgemeinem Lebensrisiko zählen, so dass Schäden entschädigungslos hinzunehmen sind.

Recht im Winter – Übersicht

Stürze, Dachlawinen, Wintersport, Frost und Glätte: gerade der Winter, seine Witterungsbedingungen und die diesbezüglichen menschlichen Verhaltensweisen bilden einen umfangreichen Rechtskomplex.

Keine Straßenverkehrssicherungspflicht der Gemeinde für Schäden an tiefergelegten Fahrzeugen

Bei erkennbaren Straßenschäden darf der Verkehrssicherungspflichtige darauf vertrauen, dass sich auch Dritte auf diese Gefahren einstellen. Es handelt sich dann schon um keine Gefahrenstelle, die die Gemeinde im Rahmen ihrer Straßenverkehrssicherungspflicht beseitigen müsste.

An Nassbereiche angrenzende Bereiche können/dürfen nass sein

Sowohl in Nassbereichen als auch im angrenzenden Ruhebereich muss man mit Feuchtigkeit rechnen. Ein Sturz in diesen Bereichen wegen Feuchtigkeit gehört zum allgemeinen Lebensrisiko.

Kein Schadensersatz für Radfahrer bei Sturz über Mülltonnen

Hält ein Radfahrer den ausreichenden Seitenabstand bei einem bereits von weitem erkennbaren Hindernis nicht ein, trägt er im Falle eines Sturzes ein Mitverschulden, das alle Ansprüche ausschließt.