Haftung des gerichtlich bestellten Sachverständigen
OLG München, Urteil vom 20.12.2017 — Aktenzeichen: 20 U 1102/17 Das OLG München bestätigt nochmals, dass die Haftungsverweisung nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG bei der Tätigkeit eines gerichtlich bestellten Sachverständigen nur auf solche Schäden anzuwenden ist, die aus einem erstellten Gutachten selbst herrühren. Schäden, die während eines Ortstermins zwecks Erstellung […]