Netzausfallschaden nicht erstattungsfähig

OLG Hamm, Urteil vom 30.6.2017 — Aktenzeichen: 26 U 16/17

Auch das OLG Hamm lehnt die Annahme eines erstattungsfähigen Schadens aus der ARegV für den Energieversorger ab, da die sich aus der ARegV ergebenden Nachteile nicht einem konkreten Schadenereignis zugerechnet werden können.

Leitsatz
Die sich aus der Anreizregulierungsverordnung ergebenden Nachteile für einen Energieversorger sind einem konkreten Schadenereignis nicht zurechenbar, weshalb ein Schadenersatzanspruch ausscheidet.

Sachverhalt
Zwischenzeitlich sind eine Reihe auch obergerichtlicher Entscheidungen zu der Frage, ob und inwieweit ein Malus oder fehlender Bonus im System der Anreizregulierungsverordnung durch den Energieversorger von einem in der Regel ein Erdkabel beschädigenden Tiefbauunternehmen ersetzt verlangt werden kann.

Aus welchen Gründen das Erdkabel beschädigt wird, sei es durch einen fehlerhaften Lageplan oder eine falsche Übertragung auf die Baustelle durch Dritte verursacht, ist maßgeblich im Rahmen eines etwaigen Mitverschuldens des Energieversorgers zu berücksichtigen, für die grundlegenden Frage, ob überhaupt ein Schadenersatzanspruch dem Grunde nach besteht jedoch nebensächlich.

Vorliegend wurde jedenfalls ein Mittelspannungskabel der Klägerin durch einen Mitarbeiter der Beklagten beschädigt, weshalb es zu einem Ausfall in der Stromversorgung gekommen ist. Durch diesen Ausfall, so der Vortrag der Klägerin, sei die Qualität ihres Netzes durch die Bundesnetzagentur schlechter bewertet worden, was zu finanziellen Nachteilen bei der für die Klägerin geltenden Erlösobergrenze führe.

Entscheidung
Der geltend gemachte Anspruch lässt sich im Ergebnis an mehreren Stellen ablehnen. Die ansonsten viel diskutierte Überlegung, dass Nachteile bei der Berechnung der Erlösobergrenze nicht in den Schutzbereich des § 823 BGB fallen, lässt das OLG dahinstehen und weist zutreffend daraufhin, dass ein konkretes Schadenereignis einem Nachteil jedenfalls nicht zugerechnet werden kann.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 19 Abs. 1 ARegV das Qualitätselement sich aus einem Abweichen von der Kennzahl ergibt, welche sich aus den von allen Netzbetreibern im gesamten Bundesgebiet gemeldeten Unterbrechungen errechnet. Negative Folgen für den Netzbetreiber ergeben sich erst bei einem negativen Abweichen von der Kennzahl. In der Kennzahl sind, da Unterbrechungen bei allen Netzbetreibern eintreten, eine gewisse Anzahl von Störungen eingearbeitet. Eine Zuordnung des einzelnen Schadenereignisses ist jedoch gerade nicht möglich.

Da nicht ersichtlich ist, wer oder zu welchen Teilen haften soll und eine gesetzliche Regelung für diesen Fall fehlt, ist anzunehmen, dass die ARegV ein in sich geschlossenes System darstellt und daher ein Ausgleich des Einzelfalls nicht erfolgen kann und soll.

In Anlehnung an diese Rechtsprechung hat auch das LG Schwerin, Urteil vom 28.12.2017 – 3 O 306/16 einen Schadenersatzanspruch abgelehnt. Ebenso, wenn auch teilweise anders begründet, das OLG München im Hinweisbeschluss vom 04.12.2017 – 18 U 1926/17.

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