Vorsicht bei der Wiedereinsetzung

BGH, Urteil vom 19.12.2017 — Aktenzeichen: 2 StR 532/17

Sachverhalt
Das Landgericht hatte den Angeklagten am 14.07.2017 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Eine Rechtsmittelbelehrung wurde ihm erteilt. Mit Schreiben vom 24.07.2017 teilte der Verteidiger des Angeklagten dem Landgericht mit, der Angeklagte habe Revision gegen das Urteil eingelegt. Das Gericht teilte am 27.07.2017 mit, dass eine Revision des Angeklagten bei Gericht gerade nicht eingegangen sei. Der Angeklagte teilte daraufhin mit, er habe bereits am 15.07.2017 zu Protokoll Revision eingelegt, was das Gericht jedoch als bloße Mitteilung, nicht als Revisionseinlegungsschrift ansah; es könne nicht nachvollzogen werden, ob, wann und in welcher Form darüber hinaus ein Schreiben vom 15.07.2017 auf dem Weg gebracht worden sei. Der verteidigende Rechtsanwalt führte aus, es dürfe dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen, dass die Revisionsschrift verloren gegangen sei; ihm sei Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren — verbunden wurde dies mit einer erneuten Revisionseinlegung.

Am 17.08.2017 gelangte ein vom Angeklagten verfasstes Schreiben zu den Akten, dass den 15.07.2017 als Datum auswies und mit dem der Angeklagte gegen das Urteil „Sofortige Revision“ einlegte und mitteilte, dass er die Gründe für die Rechtsmitteleinlegung seinem Anwalt mitgeteilt habe.

Entscheidung
Der BGH hat den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig verworfen, weil weder den Schriftsätzen des Rechtsanwalts noch dem Schreiben des Angeklagten entnommen werden konnte, wann Kenntnis von der Versäumung der Wochenfrist zur Einlegung der Revision erlangt wurde. Der BGH verlangt in ständiger Rechtsprechung für die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrages, dass Angaben über die versäumte Frist, den Hinderungsgrund sowie Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses gemacht werden.

Das Urteil gegen den Beklagten ist nun rechtskräftig. Der BGH hat damit die besondere Bedeutung der Formalien beim Wiedereinsetzungsantrag erneut hervorgehoben.

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