OLG Hamm: Ärztliche Behandlung bei nicht Einhaltung der Wahlleistungsvereinbarung ist rechtswidrig.

OLG Hamm, Urteil vom 15.12.2017 — Aktenzeichen: 26 U 74/17

Sachverhalt
Die klagende Krankenversicherung nimmt die erstbeklagte Krankenhausgesellschaft so wie bei dieser tätigen zweit- und drittbeklagten Ärzte auf Ersatz von Aufwendungen in Anspruch. Die Klägerin ist der gesetzliche Krankenversicherer der Anfang Januar 2012 verstorbenen Patientin. Die Patientin befand sich im Dezember 2011 in stationärer Behandlung im Krankenhaus der Erstbeklagten. Es bestand eine Wahlleistungsvereinbarung dergestalt, dass eine Chefarztbehandlung durch den Zweitbeklagten vereinbart wurde, der im Verhinderungsfall u.a. von der Drittbeklagten vertreten werden konnte.

Nach Abschluss der Zusatzvereinbarung führte die Drittbeklagte eine Koloskopie durch. Bei der Behandlung kam es zu einem Einriss im Bereich der Rektumschleimhaut. Der Zweitbeklagte war bei dem Eingriff in der Funktion eines Anästhesisten anwesend. Es trat eine Sepsis auf, so dass die Patientin wenige Tage später verstarb. Die in Folge der Koloskopie für die Patientin aufgewandten Behandlungskosten hat die Klägerin von den Beklagten ersetzt verlangt und gemeint, der Zweitbeklagte habe den Eingriff persönlich vornehmen müssen, ein Vertretungsfall habe nicht vorgelegen. Demgegenüber haben die Beklagten die Auffassung vertreten, die ärztliche Aufgabenverteilung bei der Koloskopie habe den Anforderungen der Wahlleistung entsprochen. Zudem sei der zweitbeklagte Chefarzt bei der Operation persönlich anwesend gewesen und habe diese ständig beobachtet und überwacht.

Entscheidung
Erstinstanzlich wurde der Klage stattgegeben. Dies bestätigte auch das OLG Hamm. Es hat insoweit den Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Aufwendungen der Klägerin zugesprochen. Die Behandlung der Patienten sei mangels wirksamer Einwilligung insgesamt rechtswidrig gewesen. Die Voraussetzungen der Wahlleistungsvereinbarung seien nicht eingehalten worden. Im vorliegenden Fall hätte darüber aufgeklärt werden müssen, dass ein anderer Arzt anstelle des Chefarztes an seine Stelle treten solle. Diesem hätte die Patientin auch zustimmen müssen. Fehlt diese wirksame Patienteneinwilligung ist die Vornahme des Eingriffs rechtswidrig.

Somit, so das OLG Hamm, habe der Zweitbeklagte den Eingriff vornehmen müssen und sich nur im Fall einer unvorhergesehenen Verhinderung durch einen anderen Arzt vertreten lassen können. Einen solchen Vertrag schließt der Patient im Vertrauen auf die besondere Erfahrung und auf die herausgehobene medizinische Kompetenz des von ihm gewählten Arztes. Das Gericht führte weiter aus, dass der Zweitbeklagte die Koloskopie grundsätzlich selbst hätte durchführen müssen. Auch ein zulässiger Vertretungsfall habe nicht vorgelegen. Der Zweitbeklagte sei nicht unvorhergesehen verhindert gewesen. Er sei während der Koloskopie als Anästhesist anwesend gewesen. Durch seine Anwesenheit beim Eingriff der Drittbeklagten habe der Zweitbeklagte keine persönliche Leistung im Sinne der Wahlleistungsvereinbarung erbracht. Schließlich sei er für den Bereich Anästhesie und nicht für den Bereich Chirurgie zuständig gewesen. Deswegen habe er das chirurgische Geschehen nicht so beobachten und beeinflussen können, als wenn er selbst die chirurgischen Instrumente geführt hätte.

Die Fallgestaltung sei auch nicht vergleichbar mit der Operation durch einen Assistenzarzt unter Beaufsichtigung des Oberarztes. Denn in diesem Fall seien beide Mediziner im selben Fachgebiet tätig. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen.

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