BGH: Wahl des richtigen Sachverständigen

BGH, Urteil vom 30.5.2017 — Aktenzeichen: VI ZR 203/16

Sachverhalt
Die Klägerin macht gegen den beklagten Zahnarzt Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter zahnärztlicher Behandlung geltend. Die Klägerin besuchte am 14.09.2006 einen Vortrag des Beklagten, der in seinem Internetauftritt für eine ganzheitliche Behandlung durch Beseitigung von Störfeldern im Kiefer wirbt, die er als Ursache von allgemeinen körperlichen Beschwerden sieht. Am 15.09.2006 führte der Beklagte bei der Klägerin eine von ihm so bezeichnete „Herd- und Störfeldtestung“ durch. Er gelangte dabei zu der Diagnose „mehrfaches Zahnherdgeschehen mit Abwanderung von Eiweißverfallsgiften in den rechten Schläfen. Und Hinterkopfbereich und bis in den Unterleib“. Darüber hinaus diagnostizierte er ein „Kieferknochenendystrophie-Syndrom“ und einen „stillen Gewebsunterhang im Knochenmark“. Als Therapie empfahl er der Klägerin die operative Entfernung sämtlicher Backenzähne und die gründliche Ausfräsung des gesamten Kieferknochens. Am 21.09.2006 entfernte der Beklagte bei der Klägerin operativ die Zähne 14, 15, 16 und 17und fräste den Kieferknochen in diesem Bereich „gründlich“ aus. Den verordneten Zahnersatz holte die Klägerin am 07.11.2006 selbst in einem Zahnlabor ab, ohne dass eine Einsetzung, Anpassung oder Einweisung in dem Umgang mit der Prothese durch den Beklagten erfolgte. Wegen Problemen mit der Prothese wandte sich die Klägerin an einen in der Nähe ihres Wohnortes tätigen Zahnarzt, der sich sehr kritisch zu der von dem Beklagten durchgeführten Behandlung äußerte. Bei dem Beklagten stellte sich die Klägerin wegen Schwierigkeiten mit dem Zahnersatz letztmalig am 17.11.2006 vor. Danach setzte sie die Behandlung bei ihm nicht mehr fort, so dass auch zu keinen weiteren Zahnentfernungen und Ausfräsungen des Kiefers mehr kam. In der Folgezeit konsultierte sie verschiedene andere Zahnärzte.

Mit ihrer vorliegenden Klage hat die Klägerin den Beklagten auf Rückzahlung des geleisteten Honorars, materiellen Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie Feststellung seiner weitergehenden Einstandspflicht in Anspruch genommen. Das Landgericht hat in erster Instanz der Klage überwiegend stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hatte nur in geringem Umfang Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Begehren auf vollständige Klageabweisung weiter.

Entscheidung
Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Auf Grundlage der vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob der Beklagte wegen der Behandlung vom 21.09.2006 der Klägerin gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet ist. Nach Auffassung des BGH rügt die Revision mit Recht, dass das Berufungsgericht die verantwortliche medizinische Abwägung von Vor- und Nachteilen auf der Grundlage des Gutachten eines Sachverständigen beurteilt hat, der nicht über die erforderliche umfassende Sachkunde verfügt, Das Berufungsgericht habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen , einen auch mit der ganzheitlichen Zahnmedizin in Theorie und Praxis vertrauten Sachverständigen zu beauftragen.

Nur vordergründig liegt dies auf der Linie, wonach Sachverständige mit der streitgegenständlichen Behandlung möglichst über eigene Erfahrungen verfügen sollte; der Senat übersieht aber die Problematik der Abgrenzung para- und komplemtentärmedizinischer Konzepte. Zudem hat der Senat offenbar die entgegenstehende Rechtsprechung bei der Beurteilung der Notwendigkeit komplementärmedizinischen Maßnahmen im Krankenversicherungsrecht außer Acht gelassen, die durchaus von einem Schulmediziner sachgerecht soll erfolgen können.

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