Kläger kann von der Beklagten den an seine Haftpflichtversicherung zur Vermeidung der Verringerung seines Schadenfreiheitsrabattes gezahlten Betrages nicht aus dem Rechtsgrund der ungerechtfertigten Bereicherung verlangen.
Amtsgericht Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 10.5.2016 — Aktenzeichen: 715 C 451/15
Entscheidung
Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek vertritt in seinem Urteil die Auffassung, dass der Kläger von der Beklagten den an seine Haftpflichtversicherung zur Vermeidung der Verringerung seines Schadenfreiheitsrabattes gezahlten Betrages nicht aus dem Rechtsgrund der ungerechtfertigten Bereicherung verlangen kann. Der Kläger hat mit der Zahlung eine Leistung an seine Haftpflichtversicherung erbracht, keine Leistung an die Beklagte, so dass eine Leistungskondition nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB scheitert. Aber auch eine Nichtleistungskondition ist dem Kläger angesichts der grundsätzlich innerhalb vorhandener Leistungsbeziehung zu erfolgenden Kondition nicht möglich. Die Haftpflichtversicherung hat auf eine eigene Schuld nach § 115 VVG geleistet. Aus diesem Leistungsverhältnis kann der Kläger keine Ansprüche herleiten.
Nach Auffassung des Gerichts steht dem Kläger aber auch ein Schadensersatzanspruch nicht zur Seite. In Betracht kämen allenfalls Ansprüche aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB, 826 BGB, wenn die Beklagte den Kläger bzw. deren Haftpflichtversicherung über die Entstehung eines Schadens durch den streitgegenständlichen Vorfall getäuscht hätte. Hinzu kommen müsse für einen Schadensersatzanspruch, dass die Beklagte in Kenntnis der Nichtverursachung der Schäden durch den Unfall diese gegenüber der Versicherung geltend gemacht hätte. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die als die Schäden aus dem aktuellen Schadenereignis stammenden bezeichneten Stellen von der Beklagten bewusst unwahr als die Schadenstelle aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis bezeichnet worden sind.
Abgesehen davon beruhe die von dem Kläger an seine Haftpflichtversicherung geleistete Zahlung auf seinem eigenen Willensentschluss. Der erforderliche Zurechnungszusammenhang zu einem etwaigen schädigenden Verhalten ist in einem solchen Fall nur anzunehmen, wenn die Aufwendung zur Abwendung eines konkret drohenden Vermögensnachteils getätigt wird. Die Ersatzpflicht besteht nur für Aufwendungen, die ein wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Diesbezüglich habe der Kläger jedoch nichts vorgetragen und auch keinen Beweis dafür angetreten.