Einheitlicher Vergütungsanspruch des Bauträgers ist der Regelfall: 10-jährige Verjährungsfrist
Der Bauträger, der Grundstück und Bauleistungen „verkauft‟, hat ohne Sonderabsprachen einen einheitlichen Vergütungsanspruch, welcher gemäß § 196 BGB nach 10 Jahren verjährt.