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Schulunfall: Haftungsprivilegien §§ 104 ff. SGB VII und Regress nach § 116 Abs. 1 SGB X oder § 110 Abs. 1 SGB VII

OLG Celle, Beschluss vom 3. März 2026 – 5 W 11/26

 

Leitsätze

Die Haftungsprivilegierung eines Schülers nach §§ 104, § 105, § 106 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wegen fehlenden Vorsatzes in Bezug auf die schwere Verletzungsfolge bedeutet nicht notwendig, dass die Haftung wegen einer vorsätzlich begangenen Körperverletzung insgesamt ausgeschlossen ist.

 

Sachverhalt

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage wegen einer tätlichen Auseinandersetzung mit dem Antragsgegner auf dem Pausenhof einer Gesamtschule. Der damals 12-jährige Antragsgegner hatte dem ebenfalls 12-jährigen Antragsteller einen Faustschlag ins Gesicht versetzt, der einen doppelten Kieferbruch zur Folge hatte. Das Landgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verwehrt. Es bestünden keine Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Klage, weil die Haftung des Antragsgegners gemäß § 106 i.V.m. §§ 104 f. SGB VII ausgeschlossen sei. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.

 

Entscheidung

Das OLG Celle gab dem Antragsteller zunächst recht, dass er die Voraussetzungen für eine vorsätzliche Körperverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 223 StGB schlüssig vorgetragen habe. Es bestehe aus Sicht des Senats kein Zweifel, dass der Antragsteller selbst im Falle eines späteren Bestreitens den Nachweis werde führen können, dass der Antragsgegner ihn vorsätzlich mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe.

Dem Anspruch stehe jedoch jedenfalls im Hinblick auf die schwere Verletzungsfolge der Ausschlussgrund des Zusammenhangs der Verletzungshandlung mit dem Schulbesuch beider Parteien (§ 106 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 8b i.V.m. §§ 104, 105 SGB VII) entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Vorsatzbegriff i.S.d. § 104 Abs. 1 SGB VII weiter als bei den Tatbestandsvoraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB. Danach muss sich der – zumindest bedingte – Vorsatz nicht lediglich auf die Tathandlung und die primäre Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit als geschütztes Rechtsgut beziehen, sondern gerade auch auf die ernsthaften Verletzungsfolgen, auch wenn die Schädigungsfolgen im Einzelnen nicht erfasst werden müssen. Den Zweck dieser weiteren Ausdehnung der Haftungsbefreiung habe der BGH wiederholt damit begründet, dass die Schulunfallversicherung nicht nur den verletzten Schüler schützen, sondern darüber hinaus auch den an der Verletzung schuldigen Mitschüler von seiner zivilrechtlichen Haftung freistellen soll, um ihn vor u.U. über lange Zeiträume hinaus belastenden Ersatzansprüchen zu bewahren und letztlich dem „Schulfrieden”, d.h. dem ungestörten Zusammenleben von Lehrern und Schülern in der Schule zu dienen (vgl. schon BGH, Urteil vom 12.10.1976 – VI ZR 271/75).

Allein aus dem Vorliegen einer vorsätzlichen Körperverletzung i.S.d. § 223 StGB lasse sich daher noch kein Rückschluss auf die innere Willensrichtung und Erkenntnismöglichkeit des Antragsgegners treffen. Auch der äußere Geschehensablauf der Auseinandersetzung ist insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Antragsgegner zum Zeitpunkt des Geschehens erst 12 Jahre alt war und dementsprechend nur über seinem Alter entsprechende, eingeschränkte Erkenntnismöglichkeiten über mögliche Auswirkungen eines solchen Faustschlags verfügte, nicht geeignet, einen sicheren Rückschluss zumindest auf einen Eventualvorsatz des Antragsgegners zu erlauben.

 

Anmerkung

Verneint man den Regress nach § 116 Abs. 1 SGB X stellt sich regelmäßig die Anschlussfrage, ob der SVT nicht zumindest nach § 110 Abs. 1 SGB VII vorgehen könne. Denn nach § 110 Abs. 1 S. 3 SGB VII braucht sich das Verschulden hier nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen zu beziehen. Nach Ansicht des BAG hat dies zur Folge, dass der versicherte Schüler, der vorsätzlich oder grob fahrlässig bezüglich der Verletzungshandlung, nicht aber vorsätzlich bezüglich des Verletzungserfolges gehandelt hat, im Verhältnis zum SVT/UVT dessen Aufwendungen ersetzen muss (BAG, 15.07.2008, Az.: 8 AZR 103/02). Da dies in letzter Konsequenz dazu führen würde, dass bereits jedes bewusste Handeln einen Ersatzanspruch des SVT/UVT aus § 110 Abs. 1 SGB VII nach sich zöge, vertritt die zivilrechtliche Rechtsprechung die gegenteilige Auffassung. Der Gesetzgeber habe mit § 110 Abs. 1 S. 3 SGB VII nicht beabsichtigt, einen Aufwendungsersatzanspruch losgelöst von jedem haftungsrechtlichen Bezug an ein neutrales Verhalten anzuknüpfen. Ferner wäre die Nennung grober Fahrlässigkeit als neben dem Vorsatz zusätzliche Tatbestandsalternative überflüssig, wenn schon die Ausdehnung des Vorsatzbegriffs auf alle bewussten Handlungen zu einem Anspruch nach § 110 Abs. 1 SGB VII führen würde (BGH, 15.7.2008, Az.: VI ZR 212/07; OLG Hamm, 07.09.2021, Az.: I-7 U 28/20). Entgegen dem Wortlaut des § 110 Abs.1 S. 3 SGB VII muss sich das Verschulden i.R.d. haftungsbegründenden Tatbestandes des § 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII auf den Eintritt jeder als Primärverletzung geltend gemachten Körper- oder Gesundheitsverletzung beziehen.

Somit verbleiben als Anwendungsfälle bei Schulunfällen bzw. in Fällen des §§ 106 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 SGB VII Doppelvorsatz und grobe Fahrlässigkeit, an deren Anforderungen bei Schülerunfällen strenge Maßstäbe anzulegen sind (BGH, 15.7.2008, Az.: VI ZR 212/07). Ein Regressverzicht im Sinne des § 110 Abs. 2 SGB VII ist in diesen Fällen – Doppelvorsatz – ggfls. nicht geboten, wenn die Schülerin derzeit einkommens- und mittellos ist und zumindest eine zeitnahe Einkommensperspektive besteht sowie keine Existenzgefährdung festzustellen ist (OLG Hamm, 07.09.2021, Az.: I-7 U 28/20: 17-jährige Schülerin als Schädiger).