Fortgeltung von Teilungsabkommen nach Zuständigkeitswechsel des SVT
LG Köln, 14.08.2020, Az.: 7 O 286/19
Leitsätze
Bei einem Wechsel der sozialversicherungsrechtlichen Zuständigkeit gehen die Ersatzansprüche kraft Gesetzes auf den nun zuständigen Sozialversicherungsträger über, sofern die geschuldeten Versicherungsleistungen gleichartig sind. Dabei erlangt der nachfolgende Sozialversicherungsträger die Forderungen in dem Zustand, in dem sie sich bei Rechtsübergang befinden. Der „neue‟ Sozialversicherungsträger muss sich gemäß § 404 BGB grundsätzlich alle Einwendungen entgegenhalten lassen, die der Schuldner gegenüber seinem Vorgänger hätte erheben können. Dies auch aus einem Teilungsabkommen zwischen Haftpflichtversicherer und dem altem Sozialversicherungsträger, selbst wenn der Haftpflichtversicherer zum neuen Sozialversicherungsträger kein entsprechendes Teilungsabkommen unterhält.
Sachverhalt
Die klagende BG A ist Rechtsnachfolgerin der BG B. Zwischen B und dem beklagte Haftpflichtversicherer H bestand ein Teilungsabkommen, zwischen A und H indes nicht. Als A von B übergegangene Leistungen nach § 116 Abs. 1 SGB X gegen H regressieren will, wendet H ein, diese seien wegen besagten Teilungsabkommens ausgeschlossen. A ist der Ansicht, dass das zwischen der Beklagten und B geschlossene Teilungsabkommen, welches einen Ersatz des geltend gemachten Ersatzanspruches ausschließt, vorliegend zwischen den Parteien nicht anwendbar sei. Aufgrund der Relativität der Schuldverhältnisse gelte das Teilungsabkommen als Rahmenvertrag lediglich zwischen dem Haftungsversicherer und der Berufsgenossenschaft, mit der dieses Teilungsabkommen ursprünglich geschlossen wurde. Geht der Anspruch aufgrund eines Wechsels der Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft gemäß § 116 Abs. 1 SGB X analog auf eine andere Berufsgenossenschaft über, so gelte das Teilungsabkommen im Rechtsverhältnis zwischen der neuen Berufsgenossenschaft und der Haftpflichtversicherung nicht mehr.
Entscheidung
Dem widerspricht das LG Köln: Zwar sei der Klägerseite zuzustimmen, dass Vereinbarungen wie ein Teilungsabkommen grundsätzlich im vertraglichen Kontext aufgrund der Relativität der Schuldverhältnisse lediglich inter partes wirken würden. Bei einem gesetzlichen ebenso wie einem gewillkürten Forderungsübergang im Falle der Abtretung hafteten der einzelnen Forderung jedoch alle diesbezüglich getroffenen Vereinbarungen zwischen dem alten Gläubiger und dem Schuldner an, da der Zessionar die Forderung im Zustand zum Zeitpunkt des Forderungsübergangs derart übernehme, wie er sie vorfinde (BGH, Urteil vom 01.07.2014, VI ZR 391/13). Das Teilungsabkommen stelle auch keinen Rahmenvertrag dar, der vollkommen losgelöst von der einzelnen Forderung ausschließlich bei einer Abwicklung der Ansprüche zwischen den ursprünglichen Vertragspartnern bzw. deren Gesamtrechtsnachfolgern Wirkung entfalten solle. Vielmehr stelle das Teilungsabkommen in Bezug auf die einzelne Forderung einen Erlassvertrag in Bezug auf einen bestimmten prozentualen Anteil dar. Fälle der Neuzuordnung eines Betriebes zu einer anderen Berufsgenossenschaft könnten nicht zulasten des Haftpflichtversicherers gehen. Würde der Anspruch mangels Anwendbarkeit des zwischen der ehemaligen Berufsgenossenschaft und der Schuldnerin vereinbarten Teilungsabkommens wieder in voller Höhe bestehen, die neue Berufsgenossenschaft jedoch gleichzeitig von der Hemmung der Verjährung nach § 212 durch Zahlungen der Haftpflichtversicherung auf die Forderung an die ehemalige Berufsgenossenschaft profitieren, so würde die Haftpflichtversicherung unangemessen benachteiligt, da die Klägerseite sich einerseits auf die Kontinuität der Vertragsbeziehung für verjährungshemmende Eigenschaften stützen könnte, jedoch andererseits die Forderung in dem Zustand ihrer Entstehung erhalten würde.