§ 844 Abs. 3 BGB hat keinen Einfluss auf alte Sachverhalte

Michael PeusMichael Peus

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2020 – 1 U 35/20

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Sachverhalt

Das Hinterbliebenengeld nach § 10 Abs. 3 StVG und § 844 Abs. 3 BGB gilt nur  für Sachverhalte, in denen die zum Tod führende Verletzung nach dem 22.07.2017 erfolgte (Artikel 229 § 43 EGBGB).

Für vorangegangene Sachverhalte gab es für nahe Angehörige nur nach der Schockschadenrechtsprechung immaterielle Entschädigung. Das setzte Beeinträchtigungen voraus, die das Maß der normalen und gewöhnlichen Trauer weit übertrafen.

Das OLG Düsseldorf befasste sich nun mit der Frage, ob wegen der Einführung des Hinterbliebenengeldes bei „Altfällen‟ ein Schmerzensgeldanspruch bestehen kann, ohne dass es über die gewöhnliche Trauer hinausgehende psychische Beeinträchtigungen gab. Das OLG Düsseldorf hat dieses Verlangen zutreffend und mit überzeugender Begründung zurückgewiesen.

Aus der Entscheidung:

 

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können durch ein Unfallgeschehen ausgelöste, traumatisch bedingte psychische Störungen von Krankheitswert eine (zurechenbare) Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB darstellen, wenn die hinreichende Gewissheit besteht, dass die psychisch bedingte Gesundheitsschädigung ohne die Verletzungshandlung nicht aufgetreten wäre. Sogenannte Schockschäden, d.h. psychische Beeinträchtigungen infolge des Todes naher Angehöriger, sind dabei nur als Gesundheitsverletzung anzusehen, wenn sie pathologisch fassbar sind und über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Hinterbliebene bei der Benachrichtigung vom tödlichen Unfall eines Angehörigen erfahrungsgemäß ausgesetzt sind (BGH, Urteil vom 27.01.2015 – VI ZR 548/12). Gesundheitsbeeinträchtigungen von solchem Ausmaß sind jedoch – auch in der Berufungsbegründung – nicht dargelegt.

b) (…)

Soweit die Klägerin in der Berufung die Auffassung vertritt, nach Einführung des § 844 Abs. 3 BGB könne es beim Verlust eines nahen Angehörigen auf eine pathologisch fassbare Gesundheitsbeeinträchtigung nicht ankommen, teilt der Senat diese Ansicht nicht.

Zu beachten ist zunächst, dass es sich beim Anspruch auf Hinterbliebenengeld sich nicht um einen Schmerzensgeldanspruch handelt. Der Gesetzgeber hatte die Einführung eines allgemeinen Angehörigenschmerzensgeldes anlässlich der Schadenrechtsreform zum 01.08.2002 (2. Schadenrechtsänderungsgesetz v. 25.07.2002, BGBl I 2002, 2674) ausdrücklich abgelehnt (Jahnke in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, § 844 BGB Rn. 79 m.w.N.).

Von dieser Linie wurde mit der Einführung des Hinterbliebenengeldes (begrifflich daher nicht: Hinterbliebenenschmerzensgeld, Trauerschmerzensgeld oder Angehörigenschmerzensgeld) auch nicht abgewichen. Die infolge einer fremdverursachten Tötung erlittene Trauer und das seelische Leid eines Hinterbliebenen wurde vom bis zum 22.07.2017 geltenden Recht als entschädigungslos hinzunehmendes Schicksal angesehen (BT-Drs. 18/11397, S. 8). Psychische Belastungen, denen Angehörige durch das Miterleben von Leidensweg und Tod eines Familienmitgliedes ausgesetzt sind, rechtfertigten nur im Ausnahmefall ein Schmerzensgeld. Angehörige, die anlässlich eines Unfalles einen sogenannten Schock- oder Fernwirkungsschaden erleiden, sind zwar nicht nur mittelbar, sondern unmittelbar verletzt, haben aber nur unter den engen Voraussetzungen, die der Bundesgerichtshof herausgearbeitet hat, Ansprüche aus eigenem Recht (vgl. Jahnke in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, vor § 249 BGB Rn. 123 ff. m.w.N.).




Haftungsprivileg nach SGB sperrt Hinterbliebenengeld (LG Mainz)

Michael PeusMichael Peus

LG Mainz im Urteil vom 02.09.2020 – 5 O 249/19
[ vergleichbar LG Koblenz ]

 

Leitsatz (nicht amtlich)

Nach dem LG Koblenz im Urteil vom 24.04.2020, Az. 12 O 137/19, bestätigt auch das LG Mainz, dass bei einem Arbeitsunfall ein Anspruch der Hinterbliebenen auf Hinterbliebenengeld (§ 10 Abs. 3 StVG oder § 844 Abs. 3 BGB ) nach dem SGB gesperrt ist.

Sachverhalt

Der Sohn der Kläger stirbt bei einem Verkehrsunfall, an dem er als Beifahrer in einem Sprinter beteiligt war. Gefahren wurde der Sprinter einerseits auf einem Arbeitsweg und andererseits von einem Arbeitskollegen, der den Verkehrsunfall alleine verursachte.

Entscheidung

Ein Näheverhältnis der Eltern zum Sohn war unproblematisch. Einerseits wird es gesetzlich vermutet, andererseits wurde es auch konkret gelebt.

Die Eltern hatten dennoch keinen Anspruch auf Hinterbliebenengeld.

1. Relevant ist § 105 SGB VII:

„Diese Norm regelt die Haftungsbeschränkung bei der Geltendmachung von Ansprüchen des Geschädigten, seiner Angehörigen und Hinterbliebenen gegenüber anderen Betriebsangehörigen. Der § 105 SGB VII schließt alle Ansprüche der vorgenannten Personen aus, die auf Ersatz des Personenschadens gerichtet sind (vgl. BGH, VI ZR 55/06). Die Haftung ist auf Vorsatz beschränkt.‟

2. Die Voraussetzung der Norm „versicherte Tätigkeit‟ war gegeben:

„Der Haftungsausschluss setzt voraus, dass es sich bei dem Unfall um einen Arbeitsunfall nach § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII handelt, das heißt ein Unfall, der in Folge einer versicherten Tätigkeit passiert. Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben. Der Beklagte zu 3 war gemeinsam mit dem Verstorbenen auf dem Rückweg zur Firma des Beklagten zu 2.‟

3. Das sperrt auch das Hinterbliebenengeld:

„Die Haftungsbeschränkung der §§ 104 ff. SGB VII erstreckt sich auch auf das Hinterbliebenengeld aus § 844 Abs. 3 BGB (Burmann/Hess/Hühnermann/Jahnke BGB, § 844 Randnummer 103). Dies deshalb, da nach herrschender Meinung auch das Hinterbliebenengeld dem Normzweck der §§ 104 ff. unterfällt, Auseinandersetzungen und Verschulden des Arbeitgebers und Mitverschulden des Arbeitnehmers zu vermeiden. Eine solche Auseinandersetzung würde bei tödlichen Arbeitsunfällen dann zwischen dem Arbeitgeber und den Hinterbliebenen ausgetragen (erf. K/Rolfs SGB VII, § 104 Randnummer 15). Die Haftungsbegrenzung dient dem Schutz des Betriebsfriedens und bindet die Hinterbliebenen mit ein. Der vom Gesetzgeber bezweckte Schutz vor Auseinandersetzungen und Konflikten hat den Hintergrund, dass neben der Frage des Verschuldens des Schädigers, das im vorliegenden Fall fest steht, auch ein Mitverschulden des Getöteten diskutiert werden müsste, was vorliegend seitens der Beklagten im Hinblick auf das fehlende Anschnallen des Verstorbenen auch eingewandt wird. Die Auseinandersetzung mit dem Mitverschulden des Geschädigten hat der Gesetzgeber sowohl für den Fall, dass eine Verletzung vorliegt, als auch bei tödlichen Unfällen, vermeiden wollen.‟

Anmerkung:

In einer vergleichbaren Konstellation hat das LG Koblenz für die Hinterbliebenen eines Wie-Beschäftigten ebenfalls Ansprüche auf Hinterbliebenengeld verneint.

 

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Hinterbliebenengeld – Übersicht (Stand 01/2021), aktualisiert 22.01.2021

Michael PeusMichael Peus

zur  aktuelleren Übersicht (08/2022)

Hinterbliebenengeld (§ 844 Abs. 3 BGB oder § 10 Abs. 3 StVG) fügt sich in den gesetzgeberisch vorgesehenen Rahmen bzw. die bisherigen Entscheidungen zum Schmerzensgeld ein. Wie das OLG Düsseldorf verdeutlicht, hat die Einführung des Hinterbliebenengeldes selbstverständlich auch keine Auswirkung auf alte Sachverhalte vor Einführung des Hinterbliebenengeldes.

Falls ein Geschädigter auch Schmerzensgeldansprüche besitzt, erhöht das Vorliegen beider Anspruchsgrundlagen nicht den Gesamtanspruch. Vielmehr geht sonst der eine Anspruch in dem anderen auf bzw. ist der Anspruch auf Hinterbliebenengeld in der Höhe subsidiär, vgl. LG Bonn und OLG Koblenz. Gesperrt ist ein Anspruch auf Hinterbliebenengeld, wenn der Schädiger nach den Vorschriften des SGB VII privilegiert ist, vgl. LG Koblenz und LG Mainz.

 

Nachstehend ein Überblick über einige veröffentlichten Entscheidungen:

 

Betrag Näheverhältnis Bemessungsgründe Haftungsgrund Gericht
0 Mutter einer Getöteten kein Anspruch auf Hinterbliebenengeld, weil Schmerzensgeldanspruch höher ist und dem Hinterbliebenengeld vorgeht Mord am 29.06.2019 LG Bonn, Urteil vom 03.12.2019 – 24 Ks 7/19
[eingefügt 21.10.2020]
0 Schwiegermutter einer Getöteten kein Anspruch auf Hinterbliebenengeld wegen Sperre nach §§ 104, 105 SGB VII Arbeitsunfall am 14.03.2018 LG Koblenz, Urteil vom 24. April 2020 – 12 O 137/19
[eingefügt 21.10.2020]
0 Schwipschwägerin
kein ausreichendes Näheverhältnis
  • enger Familienverbund
  • erhebliche gemeinsame Freizeitgestaltung
  • nicht verwandt
  • nicht verschwägert
  • kein gemeinsamer Haushalt
  • keine finanzielle Unterstützung
Verkehrsunfall am 14.09.2016 LG Limburg, Urteil vom 22.03.2019 – 2 O 177/18
[eingefügt 10.08.2020]
0 Ehemann
Näheverhältnis widerlegt
  • seit 4 Jahren getrennt
  • Scheidungsantrag 1 Jahr vorher eingereicht
  • neue Beziehung des Ehemannes
Verkehrsunfall am 14.04.2018 LG Traunstein, Endurteil v. 11.02.2020, Az. 1 O 1047/19
0 Angehörige nach § 844 Abs. 3 BGB
Näheverhältnis widerlegt
  • Die Beziehung der Angehörigen zum Verstorbenen war „gerade in den Jahren vor deren Tod als schwierig und nicht eng im Sinne eines regelmäßig gelebten persönlichen Kontakts und besonderen persönlichen Näheverhältnisses gestaltet‟.
  • Allein Trauer über den Tod des Angehörigen genügt nicht.
Mord BGH, Beschluss vom 18.05.2020, Az. 6 StR 48/20
2.000 Vater
eines 19-jährigen Verstorbenen
  • 1998 Sohn geboren
  • 2000 Mutter und Verstorbenen verlassen
  • 2006 Umzug des Vaters; persönlicher Kontakt nur in Ferienzeit; dann: Kontaktabbruch; keine familiäre Vater-Sohn-Beziehung
  • 2012: nach Versterben der Kindsmutter wieder Umgangskontakt; 2 Mal wöchentlich telefonischer Kontakt
  • 2013: es beginnt wieder Umgangskontakt in Form monatlicher Umganswochenenden und während der Schulferien
  • 2016: im September letzter persönlicher Kontakt
  • 09.09.2017: letzter Kontakt via Handy-Chat
  • Sohn war bereits Erwachsen
Mord in 09/2017; Haftung des Schädigers 100% LG Osnabrück, Urteil vom 09. Januar 2019 – 3 KLs 4/18 [eingefügt: 21.10.2020]
3.000 Schwiegertochter einer Verstorbenen Verkehrsunfall in 2018; Haftung des Schädigers 100% LG München II, Endurteil vom 17.05.2019 – 12 O 4540/18
5.000 Vater
eines verstorbenen 20-Jährigen
  • Alter des Verstorbenen
  • kein gemeinsamer Wohnsitz
  • Fahrlässigkeit auf Seiten des Beklagten
  • kurze Zeit vom Unfallzeitpunkt bis zum Eintritt des Todes
  • mindestens 50% Mitverschulden des Verstorbenen
Verkehrsunfall
Haftung des Schädigers (maximal) 50%
OLG Koblenz, Beschluss vom 31.08.2020 – 12 U 870/20
[eingefügt 08.01.2021]
5.000 Bruder
eines 60-jährigen Verstorbenen
  • Miterleben des Unfalls und des Versterbens
  • räumliche Entfernung sprach gegen besondere Nähe
Verkehrsunfall
Haftung des Schädigers 100%
Landgericht Tübingen, Urteil vom 17. Mai 2019, Az. 3 O 108/18
5.000 Sohn
einer Verstorbenen
  • 48 Jahre alt
  • bereits verheiratet
Verkehrsunfall in 2018; Haftung des Schädigers 100% LG München II, Endurteil vom 17.05.2019 – 12 O 4540/18
5.000 Bruder
eines 60-jährigen Verstorbenen
  • Miterleben des Unfalls und des Versterbens
  • räumliche Entfernung sprach gegen besondere Nähe
Verkehrsunfall
Haftung des Schädigers 100%
Landgericht Tübingen, Urteil vom 17. Mai 2019, Az. 3 O 108/18
6.500 Tochter
eines Unfallopfers
  • Tochter war erste Ansprechpartnerin des Vaters
  • Tochter trauerte noch 18 Monate nach Unfall um den Vater
  • Wohnorte knapp 150 km auseinander
  • grundsätzlich gewöhnliche Vater-Tochter-Beziehung
Verkehrsunfall
in 2018
Haftung des Schädigers 100%
Landgericht Flensburg, SCHLÜNDER: 1304-2019
[eingefügt 14.08.2020]
7.500 Kinder
eines 60-jährigen Verstorbenen
  • alle Kinder schon über 20 Jahre alt
  • waren nicht auf Fürsorge des Verstorbenen angewiesen
  • waren in einem Alter, in dem man sich von dem Elternhaus allmählich löst
Verkehrsunfall
Haftung des Schädigers 100%
Landgericht Tübingen, Urteil vom 17. Mai 2019, Az. 3 O 108/18
8.000 erwachsene Tochter
einer Verstorbenen
  • enges emotionales Verhältnis trotz räumlicher Distanz
  • Töchter waren schon erwachsen
Mord in 08/2019
Haftung des Schädigers 100%
LG Münster Urteil vom 16.07.2020 – 2 Ks-30 Js 206/19-23/19
[eingefügt 08.01.2021]
10.000 Ehemann
einer Verstorbenen
  • 40 Ehejahre
Unfalltod
Haftung des Schädigers 100%
Landgericht Wiesbaden, Beschluss vom 23.10.2018, Az. 3 O 219/18
12.000 Ehefrau
eines 60-jährigen Verstorbenen
  • 30 Ehejahre
  • 4 gemeinsame Kinder
  • klare Aufgabenverteilung
  • Vertrauensverhältnis mit finanzieller Abhängigkeit vom Verstorbenen
  • grobe Fahrlässigkeit des Schädigers
  • seit 28 Jahren wurde das gemeinsame Hobby (Motorradfahren) nicht ausgeübt
  • gemeinsame Aktivitäten erschöpften sich im Nordseeurlaub
  • Schädiger bereute und zahlte 2.000 Euro schon im Strafverfahren
Verkehrsunfall
Haftung des Schädigers 100%
Landgericht Tübingen, Urteil vom 17. Mai 2019, Az. 3 O 108/18
15.000 Mutter und Vater
einer 16-jährigen Verstorbenen
  • spätes Wunschkind
  • einziges Kind
  • wesentlicher Lebensinhalt und sozialer Bezugspunkt
  • schuldhafte Unfallverursachung, Leiden der Verstorbenen und Kenntnis der Eltern
Verkehrsunfall am 30.04.2018
Haftung des Schädigers 100%
LG Leipzig, Urteil vom 08.11.2019 – 05 O 758/19 [eingefügt: 21.10.2020]

 




Hinterbliebenengeld IX

Michael PeusMichael Peus

OLG Koblenz, Beschluss vom 31.08.2020 – 12 U 870/20

Sachverhalt

Der Kläger verlangt Hinterbliebenengeld nach dem Versterben seines 20-Jahre alten Sohnes (Verkehrsunfall). Der verstorbene Sohn fuhr im Februar 2019 morgens gegen 7 Uhr mit unbeleuchtetem Fahrrad im Straßenverkehr und trug dunkle Kleidung. Zum Unfallzeitpunkt wohnte er im Haushalt seiner Mutter, der vom Kläger geschiedenen Ehefrau.

Das Landgericht sprach dem Kläger unter Berücksichtigung eines 50%igen Mitverschuldens des Verstorbenen an dem Unfall 4.500 EUR Hinterbliebenengeld zu. Der Kläger machte im Rahmen eines PKH-Antrages einen Gesamtanspruch in Höhe von 25.000 EUR bzw. 15.000 EUR geltend.

Entscheidungsgründe

Das OLG Koblenz wies den PKH-Antrag zurück.

  1. Mehr als 10.000 EUR Hinterbliebenengeld sei bei vollständiger Haftung des Schädigers mit der gesetzgeberischen Vorgabe nicht vereinbar.
  2. Angesichts des Eigenverschuldens des Verstorbenen sei dieser zu mindestens 50% mitverantwortlich.
  3. Unter Berücksichtigung dieser Umstände wäre maximal ein Hinterbliebenengeld von weiteren 500 EUR möglich, wobei Prozesskostenhilfe diesbezüglich nicht möglich sei, weil die Berufungsbeschwer dann nicht erreicht sei (§ 511 ZPO).

Allgemeines

Das OLG Koblenz führt zur Begründung seiner Entscheidung zum Hinterbliebengeld weiter aus:

Hinterbliebenengeld ist Minus eines eigenen Anspruchs (Schockschaden)

„(…) da das Hinterbliebenengeld nach dem eindeutigen gesetzgeberischen Willen jedenfalls als minus gegenüber dem eigenen Anspruch beim Vorliegen eines sogenannten Schockschadens anzusehen sein soll (vgl. auch Müller, VersR 2017, 321, 324).‟

10.000 EUR Hinterbliebengeld sind erste Richtschnur:

„ausgehend von der Gesetzesbegründung und dem Sinn und Zweck des neu eingefügten § 844 Abs. 3 BGB der Betrag von 10.000 € eine „Richtschnur‟ oder Orientierungshilfe darstellt.‟

Selbstverständlich kann Geld kein Ersatz für das Leben eines Menschen sein, erst Recht nicht eines nahestehenden Menschen. Deshalb kann der Gedanke auch nicht für die Bemessung herangezogen werden. Es kann nur darum gehen, das Leid etwas auszugleichen:

„Wesentlicher Ausgangspunkt für die Bemessung des Hinterbliebenengeldes ist zudem, dass Ziel und Zweck des Gesetzes sein sollte, einen (gewissen) Ausgleich für das vom Hinterbliebenen erlittene seelische Leid zu gewähren. Es handelt sich also um eine – naturgemäß nie das Leid aufwiegende – Leistung zur Anerkennung des seelischen Leids (BT-Drs. a. a. O. S. 10); die Entschädigung soll und kann keinen Ausgleich für den Verlust des Lebens darstellen. Was der Verlust eines Menschen für seine Hinterbliebenen bedeutet, kann ebenfalls nicht in Geld bemessen werden. Mit der Entschädigung soll der Hinterbliebene jedoch nach dem Willen des Gesetzgebers in die Lage versetzt werden, seine durch den Verlust des besonders nahestehenden Menschen verursachte Trauer und sein seelisches Leid zu lindern (BT-Drs. a. a. O. S. 8).‟

Deshalb kann von der Richtschnur auch nicht erheblich abgewichen werden:

„Ein deutlich über diesem Betrag liegendes Hinterbliebenengeld – vom Kläger erstinstanzlich auf 25.000 € und mit dem Entwurf der Berufungsbegründung auf 15.000 € beziffert – wäre aus Sicht des Senats nicht mit der gesetzgeberischen Vorgabe vereinbar, (…)‟

 

Prozessual:

„Besteht Erfolgsaussicht jedoch nur für einen Teilbetrag, der unter der sog. Erwachsenheitssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO liegt, ist Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 27. Juni 1985, Az.: 10 UF 1661/85, NJW 1987, 265; OLG Hamburg, Beschluss vom 16. September 1996, Az.: 12 UF 24/96, FamRZ 1997, 621; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01. Juni 2006, Az.: 2 UF 163/05, BeckRS 2006, 07685; Wache in Münchner Kommentar zur ZPO § 114 Rn. 53; Fischer in Musielak/Voit ZPO § 119 Rn. 20; vgl. aber für den Fall einer zulässig eingelegten Berufung bei Erfolgsaussicht für einen unterhalb der Berufungssumme liegenden Wert OLG Koblenz FamRZ 1996, 557, Beschluss vom 04. September 1995, Az.: 13 UF 330/9, FamRZ 1996, 557).‟

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Hinterbliebenengeld VIII

Michael PeusMichael Peus

LG Münster Urteil vom 16.07.2020 – 2 Ks-30 Js 206/19-23/19

Sachverhalt

Die zwei Töchter der Verstorbenen beanspruchen nach dem Tod der Mutter am 02.08.2019 Hinterbliebenengeld. Der Täter, Neffe der Getöteten, wurde wegen Mordes verurteilt. Im Rahmen der Nebenklage verfolgten die Töchter den immateriellen Anspruch.

Entscheidungsgründe

Jeder Tochter wurden 8.000 € Hinterbliebenengeld aus § 844 Abs. 3 BGB zugesprochen.

  1. Der Anspruch auf Hinterbliebenengeld nach § 844 Abs.3 BGB steht dem Anspruchssteller dann zu, wenn zwischen ihm und der getöteten Person ein persönliches Näheverhältnis besteht. Vorliegend handelt es sich bei den Anspruchsstellerinnen um die Töchter der Verstorbenen.
  2. Des Weiteren setzt ein Anspruch voraus, dass der Angehörige durch die Tötung seelisches Leid empfindet. Die Töchter hatten trotz einer räumlichen Distanz ein enges und emotionales Verhältnis zu ihrer Mutter und litten aufgrund des Todes.
  3. Nach § 287 ZPO hielt das Gericht 8.000,00 € je Nebenklägerin für angemessen. Die anspruchsberechtigten Klägerinnen waren schon erwachsen, so dass jeweils 8.000,00 € Hinterbliebenengeld ausreichend waren.

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Hinterbliebenengeld VII

Michael PeusMichael Peus

LG Osnabrück, Urteil vom 09. Januar 2019 – 3 KLs 4/18

Sachverhalt

Der seit 17 Jahren von der Mutter getrennt lebende Vater macht nach Ermordung des Sohnes Hinterbliebenengeld nach § 844 Abs. 3 BGB geltend.

Entscheidungsgründe

Ein Anspruch besteht in Höhe von 2.000 Euro.

Gründe:

  1. Der Anspruch auf Zahlung eines Hinterbliebenengeldes gem. § 844 Abs. 3 BGB orientiert sich nicht am konkreten Leid, sondern am abstrakten Umstand der Eigenschaft als Hinterbliebener, wobei nicht das Verhalten des (mutmaßlichen) Schädigers, sondern das Empfinden des Opfers im Vordergrund steht. Dabei können in Bezug auf die gem. § 287 ZPO zu schätzende Höhe des Anspruchs die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze bei Schockschäden eine gewisse Orientierung geben.
  2. Dabei kann das Hinterbliebenengeld in der Größenordnung von 20% eines Schockschaden-Schmerzensgeldes als Ausgangspunkt angesetzt werden.
  3. Der Vater hatte sich bereits von der Mutter des Sohnes getrennt, als dieser 2 Jahre alt war.
  4. Eine gelebte familiäre Vater-Sohn-Beziehung gab es seit dieser Zeit nicht mehr. Vielmehr bestand nach dem Umzug des Vaters im Jahr 2006 Umgangskontakt zu seinem Sohn schon wegen der großen Entfernung zunächst nur noch während der Ferienzeit, bis dieser schließlich ganz abbrach.
  5. Erst ab dem Jahr 2012 und nachdem die Kindesmutter verstorben war, lebten die Umgangskontakte wieder auf und es gab zunächst einmal wöchentlich telefonischen Kontakt, ab dem Jahr 2013 auch wieder persönlichen Kontakt in Form von monatlichen Umgangswochenenden und einigen Besuchen des Sohnes während der Schulferien.
  6. Der letzte persönliche Kontakt zwischen Sohn und Vater war dann im September 2016, mithin etwa ein Jahr vor seinem Tod. Zum Tatzeitpunkt bestand lediglich noch ein fernmündlicher Kontakt via WhatsApp, zuletzt am 09.09.2017.
  7. Der Sohn war zum Zeitpunkt seines Todes fast 20 Jahre alt, mithin bereits erwachsen.

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Hinterbliebenengeld VI

Michael PeusMichael Peus

LG Leipzig, Urteil vom 08.11.2019 – 05 O 758/19

Sachverhalt
Die Eltern einer 16-jährigen Verstorbenen beanspruchen nach deren Verkehrsunfall am 30.04.2018 Hinterbliebenengeld. Das Kind verstarb etwa 2 Stunden nach dem Unfall.

Entscheidungsgründe

  1. Der Anspruch auf Hinterbliebenengeld steht nahen Angehörigen einer getöteten Person zu, wenn sie keine eigene Gesundheitsbeschädigung iSv § 823 I BGB und § 253 II BGB erlitten haben, ihr seelisches Leid also nicht über das hinausgeht, was Hinterbliebene angesichts des Todes naher Angehöriger erfahrungsgemäß erleiden. Der Anspruch auf Hinterbliebenengeld besteht nur, wenn der Hinterbliebene keinen eigenen Schmerzensgeldanspruch hat. Der Gesetzgeber ist offensichtlich davon ausgegangen, daß der Schmerzensgeldanspruch nach §§ 823, 253 Abs. 2 BGB den Schaden für das zugefügte Leid mit umfasst und diesen konsumiert.
  2. Vorliegend haben die Eltern keinen eigenen Schmerzensgeldanspruch.
  3. Die Höhe der Entschädigung folgt der Rechtsprechung zu Schockschäden als „Anker“. Nach der Gesetzesbegründung bemessen die Gerichte den pathologisch nachgewiesenen Schockschaden mit 10.000,- Euro, so dass das Hinterbliebenengeld für das nicht pathologisch festgestellte Leid wohl mit einem geringeren Betrag bemessen werden soll.
  4. Das Hinterbliebenengeld wurde für die Klägerin als Mutter und den Kläger als Vater vorliegend mit jeweils 15.000,00 Euro bemessen.
  5. Dabei ist vorliegend berücksichtigt, dass
    1. die Kläger ihre Tochter verloren haben durch einen Verkehrsunfall, den der Fahrer des Lkws schuldhaft verursachte,
    2. diese dabei von dem Lkw überrollt wurde und schwere Verletzungen erlitt,
    3. noch kurze Zeit bei Bewusstsein war und gerichtsmedizinisch untersucht wurde und
    4. die Kläger um diese Umstände und das, wenn auch kurze Leiden ihrer minderjährigen Tochter wissen.
    5. Berücksichtigt ist auch, dass sie ihr einziges Kind, ein spätes Wunschkind war und
    6. für die Eheleute, die 1997 von Kasachstan nach Deutschland umsiedelten, einen wesentlichen Lebensinhalt und Bezugspunkt zu einem sozialen Umfeld war.

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Haftungsprivileg nach SGB sperrt Hinterbliebenengeld

Michael PeusMichael Peus

LG Koblenz, Urteil vom 24. April 2020 – 12 O 137/19
[ aktualisiert 13.01.2021: vergleichbar mit LG Mainz ]

 

Leitsatz (nicht amtlich)

Hinterbliebene einer „Wie-Beschäftigten‟ haben ohne Gesundheitsbeeinträchtigung keinen Anspruch auf Hinterbliebenengeld nach § 844 Abs. 3 BGB.

Sachverhalt

Die Klägerin war Schwiegermutter einer Verstorbenen.

Die Verstorbene half mit ihrem Ehemann bei der Errichtung des Weidezauns. Der Beklagte zu 1) war damit beschäftigt, mittels der am Traktor befestigten Greifschaufel Pfahle ins Erdreich zu versenken. Die Verstorbenehalf ihm dabei, indem sie sich im Bereich des jeweils zu versenkenden Pfahls aufhielt und diesen bis zum „Runterdrücken‟ durch die Greifschaufel festhielt. Der Ehemann der verstorbenen koordinierte die Arbeiten. Als der Beklagte zu 1) gerade ansetzte, den zweiten Pfahl ins Erdreich zu drücken, löste sich die Greifschaufel des Traktors aus ihrer Verankerung, kippte nach vorne weg und fiel auf die Verstorbene. Sie wurde im Brustbereich getroffen, erlitt eine Zertrümmerung des gesamten Brustkorbes und verstarb an den Folgen ihrer Verletzungen. Gegen den Beklagten zu 1) wurde am 25.07.2018 ein Strafbefehl wegen fahrlässiger Tötung erlassen. Der Strafbefehl ist rechtskräftig. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft hat den Unfall als landwirtschaftlichen Arbeitsunfall anerkannt.

Die Klägerin verlangt nun Hinterbliebenengeld nach § 844 Abs. 3 BGB.

Entscheidungsgründe

Ein Anspruch der Schwiegermutter auf Zahlung von Hinterbliebenengeld gemäß § 844 Abs. 3 BGB besteht nicht.

  1. Die Verstorbene erlitt einen entsprechenden Arbeitsunfall. Denn sie war als „Wie-Beschäftigte‟ iSv § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII tätig, als sie die tödliche Verletzung erlitt.
  2. Deshalb sind die Ansprüche aufgrund des Haftungsausschlusses gemäß §§ 104, 105 SGB VII ausgeschlossen. Nach dem Wortlaut des § 105 Abs. 1 SGB VII umfasst der Haftungsausschluss alle Ansprüche des Versicherten sowie seiner Angehörigen und Hinterbliebenen aus Personenschäden. Das sind alle Schäden, die durch die Verletzung oder Tötung des Versicherten verursacht worden sind.
  3. Es gilt auch keine Ausnahme, weil der Sinn und Zweck der Privilegierungstatbestände der §§ 104, 105 SGB VII (Schutz des Betriebsfriedens) bei tödlichen Arbeitsunfällen niemals greifen könne, da sich in dem Fall keine zwei Betriebsmitglieder gegenüber stünden.
    1. Zunächst führt die Nichterreichung des vom Gesetzgeber verfolgten Zwecks nicht automatisch zur Unanwendbarkeit einer Vorschrift. Dies gilt hier insbesondere deshalb, da die Klägerin als Hinterbliebene ausdrücklich Regelungsadressatin ist. Die §§ 104, 105 SGB VII regeln ausdrücklich, dass die „Versicherten desselben Betriebs‟, aber auch deren Angehörige und Hinterbliebene die Haftungsbeschränkung des Schädigers gegen sich gelten lassen müssen. Das Gesetz geht bereits vom Wortlaut her von der Konstellation aus, in der es zu einem Todesfall kommt. Die ausdrückliche Erwähnung der Hinterbliebenen spricht daher gerade dafür, dass auch bei tödlichen Unfällen Konfliktsituationen vermieden werden sollen, obwohl sich in diesen Fällen naturgemäß nicht Betriebsangehörige sondern der Schädiger und der Hinterbliebene gegenüber stehen. Die Haftungsbegrenzungen dienen somit vordergründig dem Schutz des Betriebsfriedens. Sie binden allerdings auch die Hinterbliebenen hierin mit ein. Der vom Gesetzgeber bezweckte Schutz vor Auseinandersetzungen und Konflikten hat den Hintergrund, dass neben der Frage des Verschuldens des Schädigers auch ein Mitverschulden des Getöteten diskutiert werden muss. Diese belastende Auseinandersetzung mit dem Mitverschulden des Geschädigten hat der Gesetzgeber offensichtlich sowohl für den Fall, dass eine Verletzung vorliegt als auch bei tödlichen Unfällen vermeiden wollen. Die ausdrückliche Einbeziehung der Hinterbliebenen manifestiert den Wunsch des Gesetzgebers, auch diesen die Befassung mit dem Mitverschulden des Verstorbenen zu ersparen.
    2. Dass der BGH den Schadenersatzanspruch eines Angehörigen, der einen Schockschaden erlitten hat, nicht der Haftungsprivilegierung der § 104 SGB VII ff. unterfallen ließ , steht dem nicht entgegen. Denn dies beruht auf dem Umstand, dass er bei einem Schockschaden in einem eigenen Recht verletzt worden sei. Diese Erwägung trifft auf das Hinterbliebenengeld gemäß § 844 Abs. 3 BGB nicht zu.

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Hinterbliebenengeld – Übersicht (Stand 10/2020)

Michael PeusMichael Peus

zur aktuelleren Übersicht (08/2022)

Hinterbliebenengeld (§ 844 Abs. 3 BGB oder § 10 Abs. 3 StVG) fügt sich in den gesetzgeberisch vorgesehenen Rahmen bzw. die bisherigen Entscheidungen zum Schmerzensgeld ein. Falls ein Geschädigter auch Schmerzensgeldansprüche besitzt, erhöht das Vorliegen beider Anspruchsgrundlagen nicht den Gesamtanspruch. Vielmehr geht sonst der eine Anspruch in dem anderen auf bzw. ist der Anspruch auf Hinterbliebenengeld in der Höhe subsidiär, vgl. LG Bonn. Gesperrt ist ein Anspruch auf Hinterbliebenengeld, wenn der Schädiger nach den Vorschriften des SGB VII privilegiert ist, vgl. LG Koblenz.

Nachstehend ein Überblick über einige veröffentlichten Entscheidungen:

 

Betrag Näheverhältnis Bemessungsgründe Haftungsgrund Gericht
0 Mutter einer Getöteten kein Anspruch auf Hinterbliebenengeld, weil Schmerzensgeldanspruch höher ist und dem Hinterbliebenengeld vorgeht Mord am 29.06.2019 LG Bonn, Urteil vom 03.12.2019 – 24 Ks 7/19
[eingefügt 21.10.2020]
0 Schwiegermutter einer Getöteten kein Anspruch auf Hinterbliebenengeld wegen Sperre nach §§ 104, 105 SGB VII Arbeitsunfall am 14.03.2018 LG Koblenz, Urteil vom 24. April 2020 – 12 O 137/19
[eingefügt 21.10.2020]
0 Schwipschwägerin
kein ausreichendes Näheverhältnis
  • enger Familienverbund
  • erhebliche gemeinsame Freizeitgestaltung
  • nicht verwandt
  • nicht verschwägert
  • kein gemeinsamer Haushalt
  • keine finanzielle Unterstützung
Verkehrsunfall am 14.09.2016 LG Limburg, Urteil vom 22.03.2019 – 2 O 177/18
[eingefügt 10.08.2020]
0 Ehemann
Näheverhältnis widerlegt
  • seit 4 Jahren getrennt
  • Scheidungsantrag 1 Jahr vorher eingereicht
  • neue Beziehung des Ehemannes
Verkehrsunfall am 14.04.2018 LG Traunstein, Endurteil v. 11.02.2020, Az. 1 O 1047/19
0 Angehörige nach § 844 Abs. 3 BGB
Näheverhältnis widerlegt
  • Die Beziehung der Angehörigen zum Verstorbenen war „gerade in den Jahren vor deren Tod als schwierig und nicht eng im Sinne eines regelmäßig gelebten persönlichen Kontakts und besonderen persönlichen Näheverhältnisses gestaltet‟.
  • Allein Trauer über den Tod des Angehörigen genügt nicht.
Mord BGH, Beschluss vom 18.05.2020, Az. 6 StR 48/20
2.000 Vater
eines 19-jährigen Verstorbenen
  • 1998 Sohn geboren
  • 2000 Mutter und Verstorbenen verlassen
  • 2006 Umzug des Vaters; persönlicher Kontakt nur in Ferienzeit; dann: Kontaktabbruch; keine familiäre Vater-Sohn-Beziehung
  • 2012: nach Versterben der Kindsmutter wieder Umgangskontakt; 2 Mal wöchentlich telefonischer Kontakt
  • 2013: es beginnt wieder Umgangskontakt in Form monatlicher Umganswochenenden und während der Schulferien
  • 2016: im September letzter persönlicher Kontakt
  • 09.09.2017: letzter Kontakt via Handy-Chat
  • Sohn war bereits Erwachsen
Mord in 09/2017; Haftung des Schädigers 100% LG Osnabrück, Urteil vom 09. Januar 2019 – 3 KLs 4/18 [eingefügt: 21.10.2020]
3.000 Schwiegertochter einer Verstorbenen Verkehrsunfall in 2018; Haftung des Schädigers 100% LG München II, Endurteil vom 17.05.2019 – 12 O 4540/18
5.000 Bruder
eines 60-jährigen Verstorbenen
  • Miterleben des Unfalls und des Versterbens
  • räumliche Entfernung sprach gegen besondere Nähe
Verkehrsunfall
Haftung des Schädigers 100%
Landgericht Tübingen, Urteil vom 17. Mai 2019, Az. 3 O 108/18
5.000 Sohn
einer Verstorbenen
  • 48 Jahre alt
  • bereits verheiratet
Verkehrsunfall in 2018; Haftung des Schädigers 100% LG München II, Endurteil vom 17.05.2019 – 12 O 4540/18
5.000 Bruder
eines 60-jährigen Verstorbenen
  • Miterleben des Unfalls und des Versterbens
  • räumliche Entfernung sprach gegen besondere Nähe
Verkehrsunfall
Haftung des Schädigers 100%
Landgericht Tübingen, Urteil vom 17. Mai 2019, Az. 3 O 108/18
6.500 Tochter
eines Unfallopfers
  • Tochter war erste Ansprechpartnerin des Vaters
  • Tochter trauerte noch 18 Monate nach Unfall um den Vater
  • Wohnorte knapp 150 km auseinander
  • grundsätzlich gewöhnliche Vater-Tochter-Beziehung
Verkehrsunfall
in 2018
Haftung des Schädigers 100%
Landgericht Flensburg, SCHLÜNDER: 1304-2019
[eingefügt 14.08.2020]
7.500 Kinder
eines 60-jährigen Verstorbenen
  • alle Kinder schon über 20 Jahre alt
  • waren nicht auf Fürsorge des Verstorbenen angewiesen
  • waren in einem Alter, in dem man sich von dem Elternhaus allmählich löst
Verkehrsunfall
Haftung des Schädigers 100%
Landgericht Tübingen, Urteil vom 17. Mai 2019, Az. 3 O 108/18
10.000 Ehemann
einer Verstorbenen
  • 40 Ehejahre
Unfalltod
Haftung des Schädigers 100%
Landgericht Wiesbaden, Beschluss vom 23.10.2018, Az. 3 O 219/18
12.000 Ehefrau
eines 60-jährigen Verstorbenen
  • 30 Ehejahre
  • 4 gemeinsame Kinder
  • klare Aufgabenverteilung
  • Vertrauensverhältnis mit finanzieller Abhängigkeit vom Verstorbenen
  • grobe Fahrlässigkeit des Schädigers
  • seit 28 Jahren wurde das gemeinsame Hobby (Motorradfahren) nicht ausgeübt
  • gemeinsame Aktivitäten erschöpften sich im Nordseeurlaub
  • Schädiger bereute und zahlte 2.000 Euro schon im Strafverfahren
Verkehrsunfall
Haftung des Schädigers 100%
Landgericht Tübingen, Urteil vom 17. Mai 2019, Az. 3 O 108/18
15.000 Mutter und Vater
einer 16-jährigen Verstorbenen
  • spätes Wunschkind
  • einziges Kind
  • wesentlicher Lebensinhalt und sozialer Bezugspunkt
  • schuldhafte Unfallverursachung, Leiden der Verstorbenen und Kenntnis der Eltern
Verkehrsunfall am 30.04.2018
Haftung des Schädigers 100%
LG Leipzig, Urteil vom 08.11.2019 – 05 O 758/19 [eingefügt: 21.10.2020]

 




Hinterbliebenengeld V

Michael PeusMichael Peus

LG Bonn, Urteil vom 03.12.2019 – 24 Ks 7/19

Sachverhalt

In dem Strafverfahren wurde der Schädiger wegen Mordes verurteilt. Im Wege des Adhädsionsverfahrens verfolgte die Mutter der Getöteten Ansprüche sowohl in Form von  Schmerzensgeld als auch von Hinterbliebenengeld.

Entscheidungsgründe

Das Landgericht Bonn hat dem Schmerzensgeldanspruch per Feststellungstenor stattgegeben. Über den Anspruch auf Hinterbliebenengeld hat es dann nicht mehr entschieden, weil es diesen Anspruch für unbegründet erachtete:

„Der geltend gemachte Anspruch auf Hinterbliebenengeld gemäß § 844 Abs. 3 Satz 1 BGB besteht nach Auffassung der Kammer nur dann, wenn dem jeweiligen Antragssteller kein vorrangiger Anspruch auf Schmerzensgeld für den erlittenen immateriellen Schaden, etwa wie hier gemäß §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 StGB zusteht. Liegt ein solcher primärer Schadensersatzanspruch aufgrund eines erlittenen Schockschadens hingegen vor, geht dieser dem Hinterbliebenengeld vor bzw. das Hinterbliebenengeld geht in diesen Schmerzensgeldanspruch auf (vgl. Begründung Regierungsentwurf zum HinterbliebenengeldG, BR-Drs. 127/17, S. 10 f.; BeckOK BGB/Spindler, 52. Edition, § 844 Rn. 44 m.w.N.).‟

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