§ 844 Abs. 3 BGB hat keinen Einfluss auf alte Sachverhalte
Altfälle sind ausschließlich nach der Schockschadenrechtsprechung zu beurteilen. Ohne besondere Beeinträchtigungen besteht kein Schmerzensgeldanspruch der Hinterbliebenen.
Altfälle sind ausschließlich nach der Schockschadenrechtsprechung zu beurteilen. Ohne besondere Beeinträchtigungen besteht kein Schmerzensgeldanspruch der Hinterbliebenen.
Das LG Limburg verneint für eine Schwipschwägerin sowohl den Anspruch auf Schmerzensgeld nach der Rechtsprechung zu Schockschäden als auch einen (wegen des zeitlichen Anwendungsbereichs eigentlich bereits ausscheidenden) Anspruch auf Hinterbliebenengeld.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.5.2019 — Aktenzeichen: VI ZR 299/17 Der Bundesgerichtshof bestätigt anlässlich eines Behandlungsfehlers die Rechtsprechung zu Schockschäden und stellt klar, dass erstattungspflichtige Schockschäden kein Unfallereignis voraussetzen, sondern auch — beispielsweise — bei fehlerhafter ärztlicher Behandlung möglich seien. Leitsatz Die zum „Schockschaden“ entwickelten Grundsätze (vgl. …) sind auch in dem Fall anzuwenden, in dem […]
Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.1.2015 — Aktenzeichen: VI ZR 548/12 Psychische Beeinträchtigungen aufgrund des Todes naher Angehöriger können einen Schmerzensgeldanspruch begründen. Die Voraussetzungen dafür hat der Bundesgerichtshof noch einmal festgeschrieben. Dabei ist zu differenzieren, ob die Beeinträchtigung durch das direkte Miterleben des Unfalls oder durch die Todesnachricht ausgelöst wird. Leitsatz Bei der Beurteilung der Frage, ob […]
OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2011 — Aktenzeichen: 1 U 255/10 Leitsatz Keine Ersatzansprüche von Eltern wegen eines erlittenen Schockschadens, wenn die bei einem Kfz-Unfall tödlich verletzte volljährige Tochter den Unfall als Fußgängerin grob schuldhaft herbeigeführt hat und der beteiligte Kfz-Fahrer den Unfall nicht vermeiden konnte. Sachverhalt Nachdem die Eltern miterlebt hatten, dass ihre volljährige Tochter […]