keine Haftung bei Baumsturz
Die von Bäumen ausgehende Gefahr ist nicht voll beherrschbar. Das OLG Hamm stellt die Rechtslage für Bäume im Eigentum der öffentlichen Hand bzgl. Verkehrsteilnehmern dar.
Die von Bäumen ausgehende Gefahr ist nicht voll beherrschbar. Das OLG Hamm stellt die Rechtslage für Bäume im Eigentum der öffentlichen Hand bzgl. Verkehrsteilnehmern dar.
Sommerreifen am Kfz trotz Winterwetters (Schnee)
Stürze, Dachlawinen, Wintersport, Frost und Glätte: gerade der Winter, seine Witterungsbedingungen und die diesbezüglichen menschlichen Verhaltensweisen bilden einen umfangreichen Rechtskomplex.
Eine Gefahrenstelle, die sich in einer wegen Bauarbeiten gesperrten Privatwohnung befindet, und die für die beteiligten Arbeiter offensichtlich und bekannt ist, braucht nicht abgesichert zu werden.
Verkehrsteilnehmer haben grds. die Straßen- und Wegeverhältnisse, die sie vorfinden, hinzunehmen und sich frühzeitig darauf einzustellen.
Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht beurteilt sich danach, welcher Verkehrsart die Fläche unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse nach der allg. Verkehrsauffassung gewidmet ist und was ein vernünftiger Verkehrsteilnehmer an Sicherheit erwarten darf.
Der VII. Zivilsenat verneinte eine fiktive Abrechnung im Werkvertragsrecht. Im Mietrecht bleibt sie grundsätzlich statthaft.
Der bauüberwachende Architekt ist verpflichtet nachzuprüfen, ob der Tragwerksplaner seinen Pflichten zur Bauüberwachung nachkommt.
Bei einem sogenannten „Dooring-Unfall“, bei dem ein Fahrradfahrer im Straßenverkehr mit einer plötzlich geöffneten Autotür kollidiert, kann der geschädigte Radfahrer einen Schadensersatz in voller Höhe verlangen, wenn zuvor ein ausreichender Sicherheitsabstand zum Fahrzeug eingehalten wurde.
Eine dauerhaft den Gezeiten ausgesetzte Treppe am Watt muss nicht stets gereinigt werden bzw. „rutschfest‟ sein.