Aufklärungspflicht des Berufungsgerichts bzgl. des Eingangs von Telefaxen
Ein Gericht hat im Falle von gerichtsinternen, beweiserheblichen Vorgängen, die für Außenstehende nicht zugänglich sind, den Sachverhalt aufzuklären.
Ein Gericht hat im Falle von gerichtsinternen, beweiserheblichen Vorgängen, die für Außenstehende nicht zugänglich sind, den Sachverhalt aufzuklären.
Die Beeinträchtigung des Fahrvergnügens ist als subjektive Wertschätzung ein immaterieller und damit nicht zu ersetzender Schaden.
Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht beurteilt sich danach, welcher Verkehrsart die Fläche unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse nach der allg. Verkehrsauffassung gewidmet ist und was ein vernünftiger Verkehrsteilnehmer an Sicherheit erwarten darf.
Der Veräußerer von WEG-Anteilen, der sich das Eigentum vorbehält, kann weiterhin als Zustandsstörer in Anspruch genommen werden.
Besichtigt ein Mietinteressent eine Wohnung nicht, kann er auch nicht über den Zustand der Wohnung arglistig getäuscht werden. Eine Aufklärungspflicht des Vermieters besteht nicht.
Auf einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch kann sich im Falle eines Verbotsverstoßes nur berufen werden, wenn das Verbot zumindest mittelbar den Schutz des einzelnen Anspruchstellers bezweckt.
Im Rahmen eines Wiedereinsetzungsgesuchs ist anhand der (persönlichen) Einzelfallumstände zu beurteilen, ob es zumutbar ist, eine andere Möglichkeit als Übertragungsart zu wählen.
Ein Haftungsprivilegierter gem. §§ 104-107 SGB VII haftet dem Sozialversicherungsträger nur, wenn er den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat oder es sich um einen Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 1-4 SGB VII handelt.
Ob eine Streitigkeit § 43 Nr. 1 WEG unterfällt, ist gegenstandsbezogen zu bewerten, nicht „akutell“ personenbezogen (vorliegend: ehemaliger Eigentümer). Danach richtet sich auch die Zuständigkeit des Berufungsgerichts, § 72 Abs. 2 GVG.
Die betriebsbedingte Haftung des Fahrzeugführers tritt nicht hinter dem groben Verschulden eines Fußgängers zurück, wenn der Fahrzeugführer nicht nachweist, sich wie ein Idealfahrer verhalten zu haben. Hierbei sind auch die Verletzungsfolgen zu berücksichtigen.