zweite und dritte Fristverlängerungsanträge und die Krux mit beA
Die Fristverlängerung zur Einreichung der Berufungsbegründung.
Die Fristverlängerung zur Einreichung der Berufungsbegründung.
Ein Gericht hat im Falle von gerichtsinternen, beweiserheblichen Vorgängen, die für Außenstehende nicht zugänglich sind, den Sachverhalt aufzuklären.
Im Rahmen eines Wiedereinsetzungsgesuchs ist anhand der (persönlichen) Einzelfallumstände zu beurteilen, ob es zumutbar ist, eine andere Möglichkeit als Übertragungsart zu wählen.
Wiedereinsetzung kann möglich sein, wenn eine Fristverlängerung nicht gewährt worden wäre.
Liegt ein Sorgfaltsverstoß bei der Übermittlung eines Telefaxes vor, kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
Der Prozessbevollmächtigte darf darauf vertrauen, dass ein auf dem Postweg versendeter Fristverlängerungsantrag innerhalb Deutschlands „von Werktag zu Werktag‟ zugestellt wird. Allerdings darf er nicht auf Fristverlängerung hoffen, wenn der Antrag nicht einmal rudimentär begründet ist.
BGH, Beschluss vom 28.02.2019, III ZB 96/18 Leitsatz 1. Bei der Fristeingabe in den elektronischen Fristenkalender muss eine Kontrolle durch einen Ausdruck der eingegebenen Einzelvorgänge oder eines Fehlerprotokolls erfolgen. Unterbleibt eine derartige Kontrolle, so liegt ein anwaltliches Organisationsverschulden vor. 2. Werden die Fristeingabe in den elektronischen Fristenkalender und die anschließende Eingabekontrolle in mehrstufigen, aber ausschließlich […]
Beschluss des BGH vom 01.06.2017 — Aktenzeichen: V ZB 106/16 Leitsatz Die Berufungsbegründungsfrist kann nicht unter einer Bedingung verlängert werden. Geschieht dies dennoch, ist nur die Bedingung unwirksam, die Fristverlängerung ist hingegen wirksam. Sachverhalt Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte gegen ein Urteil fristgerecht Berufung eingelegt. Die bereits verlängerte Berufungsbegründungsfrist sollte erneut verlängert werden. Der Prozessbevollmächtigte […]
GH, Urteil vom 26.1.2017 — Aktenzeichen: IX ZB 34/16 Leitsatz Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stattgegeben wird, sofern er erhebliche Gründe wie Arbeitsüberlastung oder Urlaubsabwesenheit dargelegt hat. Der Rechtsanwalt muss sich nicht vergewissern, ob seinem erstmaligen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stattgegeben wurde, wenn er nach […]