zweite und dritte Fristverlängerungsanträge und die Krux mit beA
Die Fristverlängerung zur Einreichung der Berufungsbegründung.
Die Fristverlängerung zur Einreichung der Berufungsbegründung.
Ist es auch nur möglich, dass der Prozessbevollmächtigte/die Partei das Fristversäumnis (mit-)verschuldet hat, kann keine Wiedereinsetzung gewährt werden. Der Wiedereinsetzungsantrag ist daher substantiiert und schlüssig zu begründen.
Im Rahmen eines Wiedereinsetzungsgesuchs ist anhand der (persönlichen) Einzelfallumstände zu beurteilen, ob es zumutbar ist, eine andere Möglichkeit als Übertragungsart zu wählen.
Ein Haftungsprivilegierter gem. §§ 104-107 SGB VII haftet dem Sozialversicherungsträger nur, wenn er den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat oder es sich um einen Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 1-4 SGB VII handelt.
Wiedereinsetzung kann möglich sein, wenn eine Fristverlängerung nicht gewährt worden wäre.
Das OLG Hamm stellt klar, dass es einer Verfahrensaussetzung nicht bedarf, wenn die Feststellung des Arbeitsunfalls für den Schädiger im Rahmen der §§ 104 ff. SGB VII günstig ist. Ferner beschreibt es den Verschuldensmaßstab in § 110 Abs. 1 SGB VII…
Der BGH nimmt Stellung zu der Frage, welche Maßnahmen ein Einzelanwalt im Fall einer plötzlichen Erkrankung zu treffen hat, wenn am Folgetag die verlängerte Berufungsbegründungsfrist endet.