Mitverschuldenseinwand trotz Feststellungsurteils?!
In der Regel umfasst die Rechtskraft des Feststellungsurteils nur die haftungsbegründende Kausalität und nicht die haftungsausfüllende Kausalität.
In der Regel umfasst die Rechtskraft des Feststellungsurteils nur die haftungsbegründende Kausalität und nicht die haftungsausfüllende Kausalität.
LG Münster, Urteil vom 16.4.2019 — Aktenzeichen: 09 S 99/17 Leitsatz Im Rahmen der Kausalität muss das Regressgericht prüfen, wie das Gericht im Vorprozess entschieden hätte. Nicht in jedem Fall aber ist die Beweisaufnahme zu wiederholen – so die Berufungskammer des Landgerichts Münster. Sachverhalt Der Kläger hat die Beklagten wegen fehlerhafter anwaltlicher Vertretung in Anspruch […]