Schlagwortarchiv für: Entschädigung

Hinterbliebenengeld XXXI: Sohn und seine Lebensgefährtin

Der Anspruch auf Hinterbliebenengeld eines Sohnes und dessen Lebensgefährtin

Hinterbliebenengeld XXX: Eltern und Schwester d. Verstorbenen

Der Anspruch auf Hinterbliebenengeld für Eltern und jüngere Schwester eines verstorbenen Motorradfahrers

Hinterbliebenengeld XXIX: Anspruch eines Witwers

Der Anspruch auf Hinterbliebenengeld für den Witwer nach 25 Ehejahren bei gemeinsamen Haushalt und erwachsenen Kindern kann bei 10.000 € liegen.

Hinterbliebenengeld XXVIII: Anspruch einer erwachsenen Tochter beim Versterben einer 77-Jährigen

Das Hinterbliebenengeld für die erwachsene Tochter einer 77-jährigen kann 12.000 € betragen, wenn es eine besondere Beziehung zwischen ihnen gegeben hat.

Hinterbliebenengeld XXVII: Zur Bemessung

Bei der Bemessung des Hinterbliebenengeldes sind auch die Umstände zu berücksichtigen, die dazu führen, dass das seelische Leid des Hinterbliebenen besonders geprägt wird.

Hinterbliebenengeld XXVI: Nebeneinander von Schmerzens- und Hinterbliebenengeld

Hinterbliebenengeld- und Schmerzensgeldansprüche aufgrund eines Schockschadens haben dasselbe Ziel: Die Entschädigung der immateriellen Beeinträchtigung in Geld. Bestehen beide Ansprüche, ist jedoch einiges zu beachten.

Hinterbliebenengeld XVI – Vergleichbarkeit mit Härteleistung?

Härteleistungen für Opfer terroristischer und extremistischer Taten verfolgen einen anderen Zweck als Hinterbliebenengeld, so dass sich die Höhe des Hinterbliebenengeldes nicht an diesen Härteleistungen orientieren kann.

Schmerzensgeldbemessung: „Reiche bekommen nicht mehr“

Herausragend gute Vermögensverhältnisse von Schädiger und Geschädigtem rechtfertigen grundsätzlich keine Erhöhung des Schmerzensgeldes.

Hinterbliebenengeld X

Das Hinterbliebenengeld für eine in Deutschland lebende Tochter kann bei vorsätzlicher Tötung der Mutter als einzige nähere Verwandte in Deutschland 15.000 € betragen.

§ 844 Abs. 3 BGB hat keinen Einfluss auf alte Sachverhalte

Altfälle sind ausschließlich nach der Schockschadenrechtsprechung zu beurteilen. Ohne besondere Beeinträchtigungen besteht kein Schmerzensgeldanspruch der Hinterbliebenen.