BGH stellt klar: Kein Abzug „neu für alt‟ trotz jahrelanger Nutzung des Werkes
Muss sich der Besteller Vorteile aus später Mangelbeseitigung anrechnen lassen? Der BGH sagt ganz deutlich: Nein!
Muss sich der Besteller Vorteile aus später Mangelbeseitigung anrechnen lassen? Der BGH sagt ganz deutlich: Nein!
BGH, Urteil vom 12.06.2025, Az. VII ZR 14/24 Ist die Streitverkündung zwar zulässig, genügt aber nicht den Konkretisierungserfordernissen des § 73 S. 1 ZPO, so ist sie nicht dazu geeignet, die Verjährung etwaiger Regressansprüche gegen den Streitverkündungsempfänger gemäß § 204 I Nr. 6 BGB zu hemmen. Es stellt sich die Frage, ob eine „rügelose Einlassung“ […]
Ein Anspruch auf Handwerkersicherungsbürgschaft beginnt am Tag des Verlangens zu verjähren. Er verjährt drei Jahre später taggenau, ebenso wie sonstige verhaltene Ansprüchen. Das entschied kürzlich der BGH in einem kontroversen Fall. Unsere Studienpraktikantin Linnéa Driesen hat sich den Fall angesehen und weiß mehr.
In loser Folge hinterfragt Rechtsanwalt Dr. Harald Scholz Rechtsweisheiten von der Baustelle und prüft, ob aus juristischer Sicht was dran ist. Diesmal geht es um die Frage, wann man einen Vertrag hat und wann man einen Vertrag braucht.
Beauftragt der Bauherr einen Statiker, ist der zeitgleich beauftragte Architekt zur Prüfung der Statik nur in dem Umfang verpflichtet, als dies dem allgemeinen Wissensstand des Architekten zugeordnet werden kann.
Der Rücktritt ist im Baurecht ein eher weniger bekanntes Gestaltungsrecht, dies aus gutem Grund, denn seine Erklärung bietet sich wegen der Vertragsumwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis nur im Ausnahmefall an. Wird der Rücktritt erklärt, sollten einige Besonderheiten im Baurecht beachtet werden wie eine aktuelle Entscheidung des Kammergerichts Berlin zeigt.
1. Zum erforderlichen Inhalt eines Streitverkündungsschriftsatzes gehört auch die Angabe eines bevorstehenden Verhandlungstermins.
2. Fehlt diese Angabe, ist die Streitverkündung unwirksam.
Weder eine Kündigung noch die Erklärung einer Minderung „auf null‟ bei vollständiger Wertlosigkeit des Werks führen per se zur Umwandlung in ein Abrechnungsverhältnis, das eine Abnahme entbehrlich machte.
Widerruft der nicht ordnungsgemäß über sein bestehendes Widerrufsrecht belehrte Verbraucher einen Werkvertrag, hat er für die erhaltenen Bauleistungen regelmäßig keinen Wertersatz zu leisten. Er hat auch nicht das verbaute Material zurückzugeben oder dafür Ersatz zu leisten. Ein Dach für lau!
Wie weit reichen die Prüf- und Hinweispflichten eines Bodenlegers bezüglich der Beschaffenheit des Untergrundes?