Schlagwortarchiv für: Baurecht

Neu im Verjährungssortiment am Bau

Ein Anspruch auf Handwerkersicherungsbürgschaft beginnt am Tag des Verlangens zu verjähren. Er verjährt drei Jahre später taggenau, ebenso wie sonstige verhaltene Ansprüchen. Das entschied kürzlich der BGH in einem kontroversen Fall. Unsere Studienpraktikantin Linnéa Driesen hat sich den Fall angesehen und weiß mehr.

Populäre Rechtsirrtümer am Bau – Wir haben gar keinen Vertrag!

In loser Folge hinterfragt Rechtsanwalt Dr. Harald Scholz Rechtsweisheiten von der Baustelle und prüft, ob aus juristischer Sicht was dran ist. Diesmal geht es um die Frage, wann man einen Vertrag hat und wann man einen Vertrag braucht.

Pflichtverletzung des Statikers: Haftet auch Architekt?

Beauftragt der Bauherr einen Statiker, ist der zeitgleich beauftragte Architekt zur Prüfung der Statik nur in dem Umfang verpflichtet, als dies dem allgemeinen Wissensstand des Architekten zugeordnet werden kann.

Rücktritt bei fortgeschrittenem Baustand unwirksam!

Der Rücktritt ist im Baurecht ein eher weniger bekanntes Gestaltungsrecht, dies aus gutem Grund, denn seine Erklärung bietet sich wegen der Vertragsumwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis nur im Ausnahmefall an. Wird der Rücktritt erklärt, sollten einige Besonderheiten im Baurecht beachtet werden wie eine aktuelle Entscheidung des Kammergerichts Berlin zeigt.

Streitverkündung: Fallstrick „Lage des Rechtsstreits“

1. Zum erforderlichen Inhalt eines Streitverkündungsschriftsatzes gehört auch die Angabe eines bevorstehenden Verhandlungstermins.

2. Fehlt diese Angabe, ist die Streitverkündung unwirksam.

Grundsätzlich gilt: Kein Werklohn ohne Abnahme

Weder eine Kündigung noch die Erklärung einer Minderung „auf null‟ bei vollständiger Wertlosigkeit des Werks führen per se zur Umwandlung in ein Abrechnungsverhältnis, das eine Abnahme entbehrlich machte.

Ein neues Dach für lau – dank Verbraucherwiderruf

Widerruft der nicht ordnungsgemäß über sein bestehendes Widerrufsrecht belehrte Verbraucher einen Werkvertrag, hat er für die erhaltenen Bauleistungen regelmäßig keinen Wertersatz zu leisten. Er hat auch nicht das verbaute Material zurückzugeben oder dafür Ersatz zu leisten. Ein Dach für lau!

Bodenleger muss Untergrundverhältnisse abklären, Bauherr schuldet keine Aufklärung

Wie weit reichen die Prüf- und Hinweispflichten eines Bodenlegers bezüglich der Beschaffenheit des Untergrundes?

Kein Mangel trotz abrede- sowie regelwidriger Ausführung!

1. Ein Mangel ist zu verneinen, wenn ein Auftragnehmer anderes als das vereinbarte Baumaterial verwendet, das vereinbarte Baumaterial jedoch ungeeignet ist.

2. Ein Mangel ist zu verneinen, wenn zwar ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik vorliegt, sich dieser Verstoß aber nicht auswirkt in der Funktionsfähigkeit.

§§ 836, 837 BGB bei einer Bautreppe

Der Generalunternehmer kann „Besitzer‟ der Bautreppe sein und nach dem Maßstab des § 836 BGB haften.