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OLG Schleswig zum (aktuellen) Familienprivileg in §§ 86 Abs. 3 VVG, 116 Abs. 6 SGB X

OLG Schleswig, Beschluss vom 16. März 2026, Az.: 7 U 91/25

 

Leitsätze

1. Mit der Neuregelung sollte keine Ausdehnung auf weitere Personen über den in der Rechtsprechung bislang anerkannten Kreis der in einer besonderen „Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft“ lebenden Partner erfolgen.

2. Auf das Angehörigenprivileg nach § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X können sich grundsätzlich nur Haushaltsangehörige berufen, die aufgrund eines auf Dauer angelegten Pflegeverhältnisses mit dem Geschädigten verbunden sind (Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft). Das gilt nicht, wenn der Geschädigte wegen einer bevorstehenden Auswanderung nach Amerika nur für einen kurzen Übergangszeitraum (4 bis 5 Monate) in den Haushalt aufgenommen wurde. Die nur zeitweise und vorübergehende Übernahme von elterlichen Aufgaben begründet nicht automatisch eine „länger dauernde häusliche Gemeinschaft“.

 

Sachverhalt

Die Parteien stritten um Ansprüche in Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall unter Beteiligung des damals 1 1/4 Jahre alten Enkelsohnes des Beklagten und eines Kleintransporters, der bei der Klägerin haftpflichtversichert war. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Regress für von ihr gegenüber dem Kind und den zuständigen Sozialleistungsträgern (SVT/SHT) regulierten Schadensersatzansprüche. Im August 2022 hatten die Tochter des Beklagten und ihr Ehemann (Kindeseltern) Eltern ihre Wohnung aufgegeben, weil die Familie nach Amerika auswandern wollte. Für einen Zeitraum von ca. 5 Monaten zog die Familie deshalb in das Haus des Beklagten ein und war dort gemeldet.

Am 17.08.2022 kam es zum Unfall als der Kleintransporter in Schrittgeschwindigkeit die Fußgängerzone befuhr, die werktags von 20:00 Uhr bis 10:30 Uhr für Liefer- und Ladeverkehr freigegeben war. Auf der Fahrerseite befand sich eine Eisdiele und linksseitig ein Spielplatz, dazwischen ein wenige Meter breiter Fußweg. Der Beklagte war mit seinen beiden Enkeln in der Eisdiele. Er saß dort mit Blick auf den Spielplatz, der nur wenige Meter entfernt lag. Der ältere Enkel war bereits bei der Sandkiste auf dem Spielplatz. Das verunfallte Kind lief plötzlich direkt vor das bei der Klägerin haftpflichtversicherte Fahrzeug und wurde dort vorne links erfasst.

Nachdem die Klägerin diverse Schadensersatz- und Regressansprüche eintrittspflichtiger Sozialversicherungsträger ausgeglichen hat, nahm sie den Beklagten wegen Verletzung seiner Aufsichtspflicht aus § 833 BGB in Regress. Das Landgericht hat der Klage nach einer Quote von 45 % stattgegeben. Dagegen legte der Beklagte Berufung ein und wandte u.a. ein, er könne sich auf das Familienprivileg aus gem. §§ 86 VVG, 116 SGB X berufen.

 

Entscheidung

Das OLG Schleswig sieht den Beklagten im konkreten Fall nicht vom Schutzgedanken des § 116 Abs.6 SGB X erfasst: Mit der Neuregelung sollte keine Ausdehnung auf weitere Personen über den in der Rechtsprechung bislang anerkannten Kreis der in einer besonderen „Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft“ lebenden Partner erfolgen. Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften wird über das schlichte Bestehen eines gemeinsamen Haushalts hinaus eine der Ehe vergleichbare Verfestigung der Lebensgemeinschaft gefordert (gegenseitiges Einstehen; im Bedarfsfalle finanzielle Unterstützung, etc.). Bei anderen Familienangehörigen muss zumindest eine länger dauernde häusliche Gemeinschaft begründet worden sein. Hier hatte der Beklagte als Großvater den Geschädigten und seine Familie unstreitig lediglich für einen kurzen Übergangszeitraum (4 bis 5 Monate) im Hinblick auf die geplante Auswanderung der Familie nach Amerika in seinen Haushalt aufgenommen. Von einer verfestigten, länger andauernden häuslichen Gemeinschaft ist deshalb nicht auszugehen. Die nur zeitweise und vorübergehende Übernahme von elterlichen Aufgaben begründet nicht automatisch eine „länger dauernde häusliche Gemeinschaft“.

 

Anmerkung

Die Beschäftigung mit der Entscheidung lohnt nicht nur, weil es erst relativ wenige Urteile zum neuen § 116 Ans. 6 SGB X gibt oder klarstellt wird, dass damit keine Ausdehnung auf weitere Personen über den in der Rechtsprechung bislang anerkannten Kreis der in einer besonderen „Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft“ lebenden Partner erfolgen. Da nicht ohne Weiteres klar ist, warum es in der Konstellation des Regresses eines Kfz-Haftpflichtversicherers nach § 86 Abs. 1 VVG zugunsten des Beklagten überhaupt auf die Wertung des Familienprivilegs ankommt, regt die Entscheidung an, sich genauer mit dem Angehörigen- bzw. Familienprivileg zu befassen.

Im Fall des OLG Schleswig hatten sich die SVT/SHT entschieden, den Regress nach § 116 Abs. 1 SGB X gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer anzustrengen. Dieser zahlte und begehrt nun teilweise Erstattung vom Beklagten als neben seinem VN haftenden Schuldner des Geschädigten. Gem. § 86 Abs. 1 VVG sind durch die Zahlungen etwaige Ausgleichsansprüche seines VN – Kfz-Halter, die ihm gegen einen Dritten – Beklagter – zustehen, auf die Klägerin übergegangen; VN und Beklagter haften dem Kind ggfls. als Gesamtschuldner. Im Urteil finden sich keine Ausführungen dazu, dass sich der Beklagte nicht auf § 86 Abs. 3 VVG und das dort geregelte Familienprivileg berufen kann. Die Vorschrift regelt nämlich nur den Fall, dass der VN des Kfz-Haftpflichtversicherers bei Schadenseintritt mit dem Dritten zusammen in häuslicher Gemeinschaft lebt. Dies war hier nicht der Fall. Auch § 116 Abs. 6 SGB X passt nicht unmittelbar, da er nur den Regress der SVT/SHT zum Gegenstand hat: Ein nach § 116 Abs. 1 SGB X übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Anders als noch in der Altfassung geht der Anspruch zwar auf den SVT/SHT über, kann aber gegenüber dem in häuslicher Gemeinschaft mit dem Geschädigten lebenden Schädiger nicht geltend gemacht werden. Nach dem „neuen“ S. 3 der Vorschrift, kann der SVT/SHT jedoch einen Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer geltend machen. Dies haben SVT/SHT hier getan.

Da es sich bei § 116 Abs. 6 SGB X um den Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens handelt, der nicht – etwa durch Abtretung – umgangen werden darf, könnte der Beklagte allerdings einwenden, wenn die SHT/SVT ihn wegen des Familienprivilegs aus § 116 Abs. 6 SGB X nicht in Anspruch nehmen durften, könne die damit verbundene Wertung nicht dadurch umgangen werden, dass er der Klägerin für deren aus § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 116 Abs. 1 SGB X geschuldeten Ausgleich der Regressansprüche der SHT/SVT im Innenverhältnis haftet. Dann würde die Wertung des § 116 Abs. 6 S. 1 SGB X umgangen und der Beklagte würde letztlich doch für den Regress des SVT/SHT haften.