Hinterbliebenengeld: ab 22.07.2017

OLG München, Endurteil vom 25.03.2021 – 1 U 1831/18

 

Zum Fall
Die Mutter des Klägers, die 2015 an einem Tumor erkrankt war, lehnte eine von Ärzten empfohlene Strahlen- und Chemotherapie ab und begab sich stattdessen in die Hände einer Heilpraktikerin. Aufgrund – unter anderem diverser Behandlungsfehler – verstarb die Patientin.

Der Sohn erhebt immaterielle Ansprüche.

 

Entscheidungsgründe

Dem Sohn der Verstorbenen wurden lediglich ererbte Schmerzensgeldansprüche zuerkannt. Voraussetzungen für eigene Schmerzensgeldansprüche lagen unstreitig nicht vor.

Zu einem Anspruch auf Hinterbliebenengeld führte das Gericht aus:

„Eigene immaterielle Ansprüche des Klägers wegen des vorzeitigen Versterbens seiner Mutter stehen nicht im Raum, insbesondere kommt ein Anspruch auf Hinterbliebenengeld gemäß § 844 Abs. 3 BGB von vornherein nicht in Betracht. Diese Vorschrift ist in zeitlicher Hinsicht nur anwendbar, wenn die zum Tode führende Verletzung nach dem 22.07.2017 eingetreten ist“ Art. 229 § 43 EGBGB.

Erst ab dem 22.07.2017 gelten die Regelungen zum Hinterbliebenengeld.

Die Erkrankte verstarb im Oktober 2015, sodass der Zeitpunkt der zum Tode führenden Verletzung vor dem 22.07.2017 liegt. Dementsprechend sind die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Hinterbliebenengeld nicht gegeben.

 

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