Alleinverantwortlichkeit des PKW-Fahrers bei Unfall in Baustellenbereich
Das Sichtfahrgebot gilt auch in einem Baustellenbereich und auch bei widrigen Wetterverhältnissen.
Das Sichtfahrgebot gilt auch in einem Baustellenbereich und auch bei widrigen Wetterverhältnissen.
Der Gutgläubige haftet auch bei DIN-Widrigkeit seiner Innenausstattung nicht zwingend.
Das Landgericht Würzburg legt in seiner Entscheidung fest, dass sich ein Unternehmer auf zuverlässige und aussagekräftige Unterlagen verlassen darf. Wenn diese nicht gegeben sind, darf der Unternehmer auf die eindeutigen Aussagen und konkrete Einweisungen des zuständigen Ansprechpartners vertrauen.
Sowohl in Nassbereichen als auch im angrenzenden Ruhebereich muss man mit Feuchtigkeit rechnen. Ein Sturz in diesen Bereichen wegen Feuchtigkeit gehört zum allgemeinen Lebensrisiko.
Ein Unfall beim ungefragten Testfahren eines Fahrrades begründet keinen Anspruch auf Schadensersatz.
Neben einem Radweg bestehen grundsätzlich keine erhöhten Verkehrssicherungspflichten. Denn das Sichtfahrgebot besteht auch für Radfahrer.
Vor offensichtlichen Gefahren des Alltags muss man nicht warnen. Verschäfte Verkehrssicherungspflichten gegenüber einer Person begründen keine allgemeine Verschärfung der Verkehrssicherungspflicht.
Das LG Freiburg im Breisgau setzt sich mit den Verkehrssicherungspflichten in einem Kirchengebäude auseinander und berücksichtigt hierbei die Besonderheiten der grundrechtlich geschützten Religionsausübung und der damit einhergehenden Würde und Besinnlichkeit des Kirchengebäudes.
OLG Koblenz, Urteil vom 15.10.2015 — Aktenzeichen: 6 U 923/14 Das Interesse an Himmelslaternen nimmt zu — auf Hochzeiten, Feiern oder Eventveranstaltungen. Himmelslaternen sind gefährlich und erfordern je nach Bundesland sogar eine Erlaubnis. Wird durch eine Himmelslaterne etwas in Brand gesteckt, stellt sich die Frage, wer dafür verantwortlich ist. Leitsatz 1. Unabhängig von den konkreten […]
OLG Koblenz, Urteil vom 17.6.2013 — Aktenzeichen: 3 U 240/13 Sachverhalt Die 1928 geborene Mutter des Klägers lebte seit dem 29. Juli 2010 in vollstationärer Pflege der Beklagten nach der Pflegstufe II. In der Folge kam es zu verschiedenen Tageszeiten und an verschiedenen Orten in der Einrichtung der Beklagten zu Stürzen der Mutter des Klägers. […]